Zulassung/Anmeldung/Wiederholung/Zeugnis

 

Zulassung zur Abschlussprüfung im Regelfall

Zulassung zur Abschlussprüfung § 43 Berufsbildungsgesetz

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

Zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 BBiG ist im Regelfall zuzulassen:

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die IHK Neubrandenburg ausgesprochen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der für den Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss.

Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen nach § 44 Berufsbildungsgesetz

Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen nach § 44 Berufsbildungsgesetz

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

Zur Abschlussprüfung Teil 1 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.


Zur Abschlussprüfung Teil 2 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:

  • wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  • wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben und
  • wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen hat.


Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die IHK Neubrandenburg ausgesprochen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der für den Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

  • Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit können Auszubildende nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Leistungen über dem Durchschnitt liegen, also besser als Note 2,5 sein müssen. Bei den Leistungen handelt es sich um solche in prüfungsrelevanten Fächern. Dabei wird als Beleg auf das letzte Berufsschulzeugnis zurückgegriffen. Gleichzeitig müssen die Inhalte der Ausbildungsordnung im wesentlichen bis zur Prüfung vermittelt worden sein.
  • Das Antragsformular finden Sie hier. Es ist in der Regel auch in der Berufsschule zu erhalten.
  • Letzter Termin für die Einreichung des Antrages für die Sommerprüfung ist der 15. Januar, für die Winterprüfung der 31. Juli.
Zulassung externer Prüfungsteilnehmer

Zulassung externer Prüfungsbewerber nach § 45 (2) Berufsbildungsgesetz

Was ist eine Externenprüfung?

Die Externenprüfung bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben. Die Anforderungen in der Externenprüfung sind identisch mit denen, die an Auszubildende des jeweiligen Berufes gestellt werden. Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Personen, die die Externenprüfung ablegen wollen, müssen eine längere Berufstätigkeit in dem Beruf nachweisen, in dem sie die Prüfung ablegen möchten. Sie muss mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit betragen. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das viereinhalb Jahre Berufstätigkeit. Dazu zählen auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf ebenso wie Zeiten der Ausbildung oder Berufstätigkeit im Ausland. Wichtig ist, dass die Tätigkeiten die wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes umfasst haben.
Ist die Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit nicht nachweisbar, ist dennoch eine Prüfungszulassung denkbar, wenn auf andere Weise dargelegt werden kann, dass die für einen Prüfungserfolg erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit vorliegt. Die berufliche Handlungsfähigkeit kann beispielsweise durch entsprechende Zertifikate belegt werden, wenn eine längere und fundierte berufliche Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen wurde. Ob der Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, untersucht die IHK Neubrandenburg.


Die nächsten Schritte:

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zu stellen.

Folgende Unterlagen – soweit vorhanden – sind dem Antrag bitte beizulegen:

  • eine tabellarische Aufstellung zum beruflichen Werdegang
  • das Zeugnis des höchsten Schulabschlusses
  • Nachweise, die die berufliche Handlungsfähigkeit belegen, insbesondere Tätigkeitsnachweise / Arbeitszeugnisse, aus denen die einzelnen Tätigkeiten sowie der zeitliche Umfang der Tätigkeiten hervorgehen (Arbeitsplatzbeschreibungen)
  • Zeugnisse und Bescheinigungen über eine absolvierte (Teil-)Ausbildung
  • Nachweise über erfolgte Nachqualifizierungen
  • Nachweise über erworbene Zusatzqualifikationen
  • Weitere Nachweise, aus denen sich die bisherigen beruflichen Tätigkeiten ableiten lassen


Bitte beachten:

  • Bei den Schul- und Arbeitszeugnissen genügen einfache Kopien.
  • Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind zusammen mit einer deutschen Übersetzung einzureichen.
  • Können die genannten Zeugnisse und Nachweise nicht beigebracht werden, ist das umgehend den Ansprechpartnern bei der IHK mitzuteilen. So kann entschieden werden, ob andere Nachweisformen möglich sind.

2. Die Vorbereitung auf die Prüfung

Wie bei jeder Prüfung ist die gezielte Prüfungsvorbereitung der beste Weg, um erfolgreich abzuschließen. In der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf steht alles über die praktischen und theoretischen Prüfungsanforderungen. Jeder kann sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten.
Angebote und Hilfen gibt es bei den Ansprechpartnern der IHK.

3. Sonstiges (Termine und Gebühren)

In der Regel werden Prüfungen zwei Mal im Jahr angeboten, zumeist im Sommer und im Winter. Bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung kann es Abweichungen geben. Die einzelnen Termine können Sie der Internetseite der IHK Neubrandenburg entnehmen.
Für das Ablegen der Prüfung sowie für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen werden Gebühren und eventuelle Materialkosten erhoben. Dazu erfolgt eine gesonderte Mitteilung.

Wie gehen Sie am besten vor?

Suchen Sie den Kontakt zu unseren zuständigen Mitarbeitern oder reichen Sie uns Ihren Antrag auf Prüfungszulassung ein (im Downloadbereich). Wir beraten Sie gerne und helfen in einem persönlichen Gespräch weiter.

Fügen Sie dem Antrag alle aussagefähigen Nachweise über Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten und Qualifizierungen bei (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsplatzbeschreibungen).

Wiederholung von Abschlussprüfungen

Wann und unter welchen Voraussetzungen kann eine Abschlussprüfung wiederholt werden?

Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

Alle Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, werden durch die IHK Neubrandenburg aufgefordert, sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Die Anmeldefristen und die zu wiederholenden Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche können den Anmeldeformularen entnommen werden.

Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

Wurde bei nicht bestandener Abschlussprüfung eine selbstständige Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern man sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren, so sind auch die bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen.

Auf Verlangen des Prüfungsteilnehmers kann das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Prüfungsteilnehmer, die ihr Ausbildungsverhältnis nicht verlängern wollen, können sich ebenfalls zur Wiederholungsprüfung anmelden.

Mit der Anmeldung zur Prüfung wird die Gebühr für die Wiederholungsprüfung erhoben.

Zweitschrift von Prüfungszeugnissen über IHK-Abschlussprüfungen

Zweitschrift von Prüfungszeugnissen über IHK-Abschlussprüfungen

Bei Verlust eines Prüfungszeugnisses über eine bei der IHK Neubrandenburg durchgeführte und bestandene Abschlussprüfung ist die Ausfertigung einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen möglich. 

Antrag

Bitte füllen Sie dieses Formular für die Beantragung einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen aus und geben es entweder persönlich in der IHK Neubrandenburg ab oder Sie senden uns den Antrag per Post, Telefax oder per E-Mail zu.

Der Prüfling ist krank oder verhindert an der Zwischen- oder Abschlussprüfung teilzunehmen. Was muss vorgelegt werden?

Bei Krankheit/Verhinderung muss der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern unter Angabe des Ausbildungsberufes und des Prüfungstermins   

- bei Krankheit: mit ärztlichem Attest oder

- bei Verhinderung: Angabe der detaillierten Gründe (z. B. bei Unfall Kopie Polizeiprotokoll)

 umgehend die Nichtteilnahme mitgeteilt werden.

 

Eine schriftliche Information über das weitere Verfahren erfolgt durch die IHK.

Prüfung nicht bestanden? Verlängerung der Ausbildung?

Prüfung nicht bestanden? Verlängerung der Ausbildung?

Die allgemeine Ausbildungsdauer kann nicht nur verkürzt, sondern auch verlängert werden. Hinsichtlich der Verlängerung ist das Berufsbildungsgesetz aber wesentlich zurückhaltender. Sie ist nicht immer schon dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel, insbesondere das Bestehen der Abschlussprüfung, innerhalb der Ausbildungszeit nicht erreicht werden kann. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwei Fallgestaltungen der Verlängerung:

Die Verlängerung im Ausnahmefall durch die zuständige Stelle gemäß § 8 Abs. 2 BBiG

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an drei Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Es muss ein Ausnahmefall vorliegen.

  • Auszubildende müssen die Verlängerung beantragt haben.

Die Entscheidung über die Verlängerung ist ein Verwaltungsakt. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Beteiligten (Auszubildender und Ausbildender) zu hören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchsten um ein Jahr (§ 8 Abs. 3 BBiG). Das Gesetz will sicherstellen, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestehen und deren Berufsausbildungsverhältnis durch Zeitablauf alsbald endet oder dessen Ausbildungsverhältnis bereits durch Zeitablauf beendet ist, in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet werden, wenn sie dies verlangen. Das Verlangen ist an die Ausbildenden zu stellen. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin.

Hinweis:

Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildung ist frühestens nach Erhalt der Prüfungsergebnisse zu stellen. Neben diesem Dokument ist der Antrag auf Wiederholungsprüfung bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

Gleichstellung/Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnis

Gleichstellung/Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnis

Die Gebühr für die Bearbeitung der Gleichstellungsbescheinigung beträgt 50,00 € pro Zeugnis.

Die Gleichstellungsbescheide werden nach Zahlungseingang bei der IHK  Neubrandenburg bzw. nach Zugang einer Kopie des Einzahlungsbeleges ausgehändigt, aber auch auf Antrag per Post zugesandt.

Die Gleichstellung der Prüfungszeugnisse nach DDR-Systematik bis 1990 erfolgt gemäß Artikel 37, Abs. 1 Einigungsvertrag (Bundesgesetzblatt II, Nr. 35 vom 28.09.1990) lt. nachfolgenden Antrag:

Die Gleichstellung/Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnisses (Aussiedler) erfolgt nach § 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz vom 02.06.1993 auf Antrag: