Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“.
Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte „freiverkäufliche Arzneimittel“ verkauft werden.
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelhandel oft schwierig festzustellen. Regelungen hierzu ergeben sich aus
- §§ 43, 44 Arzneimittelgesetz
- der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Danach gehören z. B. Baldrian-Extrakt, Kamille-Extrakt, Knoblauchöl, Pfefferminzwasser zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person, bei mehreren Betriebsstellen ist jeweils eine Person mit Sachkenntnis je Betriebsstelle erforderlich.
Andere Abschlüsse, die als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt sind, regeln §§ 10, 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen.
Termine Sachkenntnisprüfung
Bei Bedarf nehmen Sie bitte zu uns Kontakt auf.
Hinweise zur Prüfung
Die Prüfung erfolgt in schriftlicher Form mit gebundenen Aufgaben und offenen Aufgaben (Bestimmung von Teedrogen).
Zur Prüfungsvorbereitung kann bei Bedarf eine 16-stündige Unterweisung durch die IHK Neubrandenburg erfolgen.
Nächster Schulungstermin zur Vorbereitung
Termine werden nach Bedarf vereinbart.