Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Bei der Grundqualifikation gibt es zwei Alternativen. Zum einen die Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG, welche die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer IHK ohne vorgeschriebene Ausbildung oder den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, voraussetzt. Zum anderen gibt es die beschleunigte Grundqualifikation § 4 Abs. 2 BKrFQG, welche die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer IHK erfordert. In welchen Fällen die „beschleunigte Grundqualifikation“ ausreicht, ist in Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse, der Verkehrsart (Güterkraft- oder Personenverkehr) und dem Alter detailliert geregelt. Die Grundqualifikation nach neuem Recht ist nicht notwendig für Fahrpersonal mit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, und für Fahrpersonal mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Das BKrFQG sowie die BKrFQV (Verordnung) regeln weiter, dass Fahrerinnen und Fahrer regelmäßig eine Weiterbildung absolvieren müssen. Berufseinsteiger haben die erste Weiterbildung 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Für bereits tätiges Fahrpersonal gelten Übergangsfristen in Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse. Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse muss zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse muss zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 eine erste Weiterbildung abschließen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt und der Satzung.