Kleintransporte

"Kleintransporte" ist ein Sammelbegriff für Güterbeförderung, die mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt wird. Dazu gehört auch der so genannte Kurier-/Express-/Paketdienst. Gemeinsames Merkmal dieser kleinen Fahrzeuge ist, dass sie von vielen Vorschriften, die den Lkw betreffen, befreit sind beziehungsweise für die "Kleinen" viele Regelungen weniger streng sind. Dazu gehören beispielsweise die Bestimmungen zum Sonntagsfahrverbot oder zu Geschwindigkeitsbegrenzungen. Mitentscheidend für den rechtlichen Status des Kleinfahrzeugs bzw. des Unternehmers, der solche Fahrzeuge einsetzt, ist das Fahrzeuggewicht.

Hat das Kraftfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen (t) einschließlich Anhänger unterliegt die Beförderung von Gütern den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Für eine Tätigkeit als Unternehmer ist dann eine Erlaubnis/EU-Lizenz erforderlich, die vom Landratsamt/der kreisfreien Stadtverwaltung erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der fachlichen Eignung, der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit. Werden Fahrzeuge unterhalb dieser Gewichtsgrenze eingesetzt, reicht im Prinzip eine Gewerbeanmeldung aus.

Für die Kleintransporteure ist das Problem der "Scheinselbständigkeit" von besonderer Bedeutung. Durch die unterschiedlichsten Ausgestaltungen von Auftragsverhältnissen in diesem Wirtschaftszweig ist eine sichere Beurteilung nur anhand des konkreten Vertrages und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse möglich. Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird oder ob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im Wesentlichen weisungsfrei suchen kann.

Bei diesem Personenkreis kann eine selbständige Tätigkeit aber nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeugs festgemacht werden. Zudem gehören diese Fahrer regelmäßig nicht zu dem in § 3 GüKG genannten Personenkreis. Sofern Kurierdienstfahrer und ähnliche Dienstleister gleichwohl über eine GüKG-Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz verfügen, ist das Problem der Scheinselbständigkeit vorbehaltlich des Einsatzes eines eigenen Fahrzeuges, das auf den Unternehmer zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast (aber nicht vom Auftraggeber) wurde, gelöst. Es muss nur noch darauf geachtet werden, dass weder Dauer noch Beginn der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und die Möglichkeit besteht, für weitere Auftraggeber zu fahren.

Jeder Kleintransporteur sollte deshalb überlegen, ob es langfristig nicht sinnvoll wäre, zumindest den Fachkundenachweis oder auch die GüKG-Erlaubnis (als Voraussetzung für eine "echte" Unternehmertätigkeit) zu erwerben.

  • Zum einen wäre mit der Erlaubnis das Problem der Scheinselbständigkeit gelöst,
  • zum anderen sind einem eventuellen geschäftlichen Expansionsbedarf bei Vorliegen der Erlaubnis keine güterkraftverkehrsrechtlichen Grenzen mehr gesetzt und
  • zum dritten wird oftmals der Kreis der möglichen Auftraggeber, die von ihren Subunternehmern auch dann einen Fachkunde- /Qualifikationsnachweis verlangen, wenn er güterkraftverkehrsrechtlich nicht vorgeschrieben ist, entscheidend erweitert.