Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS).
Informationen zum Coronavirus

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen sowie Fragen und Antworten rund um das Thema Coronavirus.
Das Informationsangebot wird kontinuierlich erweitert.
Weitere hilfreiche Links und Tipps hat der DIHK in einer FAQ-Liste zusammengestellt. Weiterhin stellt das BMAS Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz zur Verfügung.
zuletzt aktualisiert: 29.04.2022, 12:42 Uhr
Informationen zu Schnelltests und Impfungen
Digitaler Impfnachweis
Wer gegen COVID-19 geimpft ist, kann jetzt zusätzlich zu den Eintragungen im Impfpass einen digitalen Impfnachweis erhalten. Der Nachweis kann in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich ab dem 14. Juni auch in einer Apotheke ausgestellt werden.
Die Nutzung des digitalen Zertifikats ist freiwillig.
Die wichtigsten Fragen hat das Bundesgesundheitsministerium zusammengefasst: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html
Kostenfreie Schnelltests
Testmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter folgendem LINK
Kostenübernahme für Tests
Unternehmen in schwieriger wirtschaftlicher Lage, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind, können die Kosten für Schnelltests und Selbsttests als sogenannte „Kosten für Hygienemaßnahmen“ (s. FAQ 2.4 > Punkt 16) geltend machen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Schnelltests in Unternehmen
Es ist zu prüfen, ob allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin regelmäßige Corona-Tests (professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) angeboten werden . Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.
Quelle: BMAS
Erwerb von Tests
Der Erwerb von Antigenschnelltests zur professionellen Anwendung regelt die Medizinprodukte-Abgabeverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpav/
Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, sind von der Abgabebeschränkung befreit. Eine Liste der zugelassenen Tests finden Sie hier: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Im Internet finden Sie zahlreiche Videoanleitungen, wie ein Laientest funktioniert.
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Die Industrie- und Handelskammern erhalten derzeit viele Anfragen nach Anbietern, die Tests anbieten.
Hersteller und Händler finden Sie auf der Internetplattform IHK ecoFinder: https://www.ihk-ecofinder.de/corona-schnelltests
Sie sind selbst Anbieter von Schnell- oder Selbsttests? Dann registrieren Sie Ihr Unternehmen gern auf dem IHK ecoFinder.
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MV hat eine eigene Bestell- und Informationsplattform für Unternehmen im Land geschaffen. Link: www.mv-gegen-corona.de
Meldepflicht bei positivem Testergebnis
Eine Meldepflicht bei positivem Testergebnis gibt es bei den Antigenschnelltests, die vom geschulten Personal vorgenommen wurden.
Bei einem positiven Selbsttest sind die Betroffenen verpflichtet, unverzüglich eine molekularbiologische Testung (PCR-Test) zu veranlassen und sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in der Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern. Weitere Informationen hat das Bundesgesundheitsministerium zusammengestellt: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-schnelltests.html#c20763
FAQs hat auch der DIHK für Unternehmen zusammengestellt: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
Entsorgung von Coronaschnelltests
Die Entsorgung von Abfällen von Antigen-Schnelltests, die z.B. im Rahmen von point of care tests (POCT) anfallen, kann nach den Empfehlungen des RKI vom 8.12.20 nach Abfallschlüssel ASN 18 01 04 gemäß Richtlinie der LAGA Nr. 18 gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Dazu sind die Abfälle in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack- Methode zu sammeln und gemeinsam mit den Restabfällen zu entsorgen.
Das Bundesumweltamt hat die Empfehlung herausgegeben, dass verbrauchte Coronaschnelltests über den Siedlungsabfall auch in Verbindung mit Mechanisch-Biologische-Abfallbehandlungsanlagen entsorgt werden können. Hierfür ist die detaillierte Verfahrensweise bei der Sammlung und Anlieferung verbrauchter Coronaschnelltests, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu klären.
Weiterführende Informationen siehe auch Empfehlungen des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
Bezüglich weiterer Regelungen zur Entsorgung von COVID-19-Schnelltests und Impfabfällen wird durch das RKI auf die "Bund-/Länderempfehlung zu aktuellen Fragen der Abfallentsorgung - Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19" verwiesen.
Hinweise zum Schutz der Umwelt
Die in den Schnelltest verwendeten Octyl-/Nonylphenolethoxylate gehören zu einer Stoffgruppe, die für Wasserorganismen toxisch sind. Eine Entsorgung der Testflüssigkeit über die Toilette und damit über das Abwasser ist nicht zulässig!
Die Schnelltests weisen eine sehr geringe Konzentration von Octyl-/Nonylphenolethoxylaten auf. Hieraus lässt sich keine Zuordnung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft ableiten, welche die Entsorgung der Schnelltests als gefährlichen Abfall notwendig macht. Die Entsorgung über den Restmüll wird daher als ausreichend sicher angesehen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt auszuschließen.
Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten
Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert
Um die Belastungen der Corona-Pandemie abzufedern, verlängert die Bundesregierung die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Die Bezugsdauer von max. 24 Monaten und der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld sind nun bis zum 31. März 2022 möglich.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird ab Januar 2022 um 50 Prozent vermindert. Wenn Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer durch die Arbeitsagentur für Arbeit geförderten Maßnahme teilnehmen, werden dem Arbeitgeber jedoch weitere 50 Prozent erstattet.
Weiter Informationen finden Sie hier: BMAS

eServices Agentur für Arbeit
Stand: 27.03.2020
Kurzarbeit online anzeigen
Viele Unternehmen befinden sich aufgrund der Corona-Pandemie aktuell in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Lieferengpässe oder angeordnete Schutzmaßnahmen verursachen Arbeitsausfälle. Über die eServices der Arbeitsagentur können Arbeitgeber schnell und von überall aus Kurzarbeit anzeigen.
Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur erreichen aktuell vermehrt Anfragen zum Kurzarbeit. Die Anfragen hätten im Arbeitgeber-Service eine hohe Priorität. Allerdings stoße das Telefonnetz zeitweise an die technischen Grenzen. Die Arbeitsagentur wirbt in diesem Zusammenhang auch noch einmal für die Online-Dienste der Arbeitsagentur.
Unter www.arbeitsagentur.de hat man im oberen Bereich einen schnellen Zugriff auf die eServices. Die Bearbeitung von Online-Anzeigen sei schneller möglich, da sie die Arbeitsagentur auf dem kürzesten Weg erreichen. Arbeitgeber werden gebeten, sich nicht neu für die eServices zu registrieren, da mit der Beantragung der Betriebsnummer bereits ein Datensatz angelegt wurde. Die Zugangsdaten erhalten die Unternehmen über die kostenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20. Arbeitgeber können alternativ auch eine E-Mail mit ihrer Betriebsnummer und ihren Kontaktdaten senden.
Das Verfahren zur Kurzarbeit gliedert sich in zwei wesentliche Teile – die Anzeige und den Leistungsantrag.
Zunächst zeigen die Unternehmen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an. Diese entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich vorliegen. Darüber erhalten die Unternehmen einen entsprechenden Bescheid. Der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld wird im Folgemonat über die Lohnprogramme generiert. Dazu müssen die Unternehmen über geleistete Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten Arbeitszeitnachweise führen und aufbewahren.
Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Fachkräfte zu halten, werde daher auch alles darangesetzt, die Anzeigen schnellstmöglich zu bearbeiten, um die Leistungen auszahlen zu können.
Hotline Agentur für Arbeit
Die neue Service-Rufnummer der Neubrandenburger Arbeitsagentur für Arbeitgeber lautet:
0395 / 766 1000
Diese ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr erreichbar.
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).
Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Wie kann Kurzarbeitergeld helfen?
Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch Betriebsabteilungen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?
Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
- in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
- die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt und abgebaut werden) und
- in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) - nach aktuellen Gesetzesänderungen - mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent betroffener Beschäftigten erforderlich).
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht:
· Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),
· Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),
· Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,
· gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung: Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen),
· gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.
Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.
Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- fortsetzen,
- aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
- im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Sind wegen des Corona-Virus die Bedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gegeben?
Es ist explizit Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung aufgrund von Auftragseinbrüchen in der Coronakrise zu schützen. Auf diese Weise werden auch die Betriebe unterstützt und können nach überstandener Krise ohne Verzögerung die Arbeit wieder aufnehmen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ regelt die neuen erleichterten Zugangsregelungen für Kurzarbeitergeld.
Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt es ab April 2020 mit Inkrafttreten der neuen Regelung?
· Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das bislang geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.
· Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.
· Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA vollständig erstattet.
· Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.
Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.
Wie erfolgt die Berechnung?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.
Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch rückwirkend?
Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht.Nach den neuen, aktuellen Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich.Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.
Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.
Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Wenn ich jetzt den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle, greift dann schon die neue Regelung?
Ja, die neuen Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Es können auch Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.
Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende behandelt?
Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.
Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?
Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.
Diese finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter der Rubrik Downloads:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?
In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes informieren. Auch bei der konkreten Antragstellung können die IHKs gegebenenfalls behilflich sein.
Wenn ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstockt, ist dieser Betrag dann a) steuerpflichtig und b) sozialabgabenpflichtig?
a) Ja, denn lohnsteuerrechtlich liegt in dem Zuschuss ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser ist wie bisheriger Lohn abzurechnen.
b) Beitragspflicht besteht für den Zuschuss nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Stand: 3.12.2021
Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus für KMU - bis zum 31.12.2021 verlängert
Hinweis: Die Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Ebenfall fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend,deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Die Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern werden sollte, läuft jedoch aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Wichtig: Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Bei Erstanträgen können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro (1.500 Euro pro Monat) Unterstützung erhalten.
Links:
- Überbrückungshilfe III Plus
- FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus
- Neustarthilfe Plus
- FAQs zur Neustarthilfe Plus
Recherchemöglichkeiten nach Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern:
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KfW bessert Bedingungen beim KfW-Schnellkredit nach
Die KfW hat die Bedingungen für den KfW-Schnellkredit erfreulicherweise angepasst. Der Antrag kann nunmehr auch von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern gestellt werden. Folgende Eckdaten hat die KfW veröffentlicht:
Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten gelten folgende Kredithöchstbeträge:
- Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
Mit dem Kredit können neben laufende Kosten, also Betriebsmittel, auch Investitionen für Anschaffungen finanziert werden.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der KfW übersichtlich zusammengefasst.
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Bund unterstützt Kulturveranstaltungen mit Sonderfonds
Der Bund hat einen Sonderfonds Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro bewilligt, mit dem ein breit gefächertes Angebot an Kulturveranstaltungen nach der langen Zeit der Pandemie wieder möglich gemacht werden soll. Damit sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können. Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mitpandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
Zum einen der Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei pandemiebedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmer um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen Tickets ansteigen.
Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch. Zur Sicherstellung der Planungssicherheit werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können.. Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Ausfallkosten.
Weitere Informationen und Details erhalten Sie über den Link:
Brückenfinanzierung Überbrückungshilfe IV
Zentrales Hilfsinstrument für Unternehmen mit erheblichen Umsatzrückgängen ist die Überbrückungshilfe, mit der der Bund bei der Deckung der betrieblichen Fixkosten unterstützt. Für die Unternehmen ist entscheidend, dass diese Hilfe schnell ankommt.
Die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus endet am 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 greift die Überbrückungshilfe IV, deren Umsetzung derzeit vorbereitet wird. Für den Fall, dass die Vorbereitung der Überbrückungshilfe IV zu lange dauert, wird das Land die Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanzieren.
Eine Antragstellung wird dann bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung möglich sein: www.gsa-schwerin.de
Verlängerung der Härtefallhilfen bis zum 31. März 2022
In besonderen Fällen kann es dazu kommen, dass die regulären Corona-Hilfen von Bund und Land nicht greifen. Hierfür haben Bund und Land die Härtefallhilfen aufgelegt. Angesichts der neuerlichen Einschränkungen für die Wirtschaft führt das Land die Härtefallhilfen – analog zu den Überbrückungshilfen – bis zum 31. März 2022 fort.
Corona-Liquiditätshilfe: Keine Rückzahlung vor dem 31. Oktober 2022 notwendig
Um die Corona-bedingte Liquiditätsprobleme von Unternehmen zu mildern, hat das Land erstmalig im April 2020 mit der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe ein Darlehensprogramm für laufende betriebsnotwendige Ausgaben geschaffen. Ausgereicht wurden rückzahlbare Zuwendungen bis zu 200.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 96 Monaten und einem Zinssatz von 3,69 Prozent pro Jahr. Die Frist zur Antragstellung endete bereits am 31.08.2021. Neue Anträge können somit nicht mehr gestellt werden.
In der Vergangenheit sind bereits Zins- und Tilgungsfreiheit verlängert worden, zuletzt Ende November 2021 bis zum 31. März 2022. Dieser Zeitraum wurde um weitere sieben Monate erweitert, so dass kein Empfänger der Corona-Liquiditätshilfe vor dem 31. Oktober 2022 mit der Rückzahlung beginnen muss.
Neuauflage der Neustart-Prämie für den Zeitraum Januar bis März 2022
Die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen lassen die Zahl der Anzeigen für Kurzarbeit wieder ansteigen. Gleichzeitig läuft am 31. Dezember 2021 die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat auf bis zu 80 / 87 Prozent aus, sodass die betroffenen Beschäftigten ab Januar 2022 wieder 60 / 67 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts erhalten. Um einen Teil des Einkommensverlustes zu kompensieren, legt das Land Mecklenburg-Vorpommern die Neustart-Prämie zum 1. Januar 2022 neu auf. Mit der Neustart-Prämie beteiligt sich das Land an Sonderzahlungen, die Arbeitgeber ihren besonders von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten zahlen. In der Neuauflage sollen für Kurzarbeit von mindestens 50 Prozent im Zeitraum Januar bis März 2022 200 Euro pro Monat gezahlt werden.
Die Anträge können bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung ab dem 01. März 2022 rückwirkend für abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden: www.gsa-schwerin.de
Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 31. Januar 2022 eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
1. Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Über den 30. Juni 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.
2. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei
Bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro ist eine Auszahlungsverlängerung bis zum 31. März 2022 erfolgt. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
Im aktualisierten BMF-FAQ-Katalog Corona-Steuern vom 7. Juli 2021 wird zum Nachweis der Voraussetzungen verlangt, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise
Im gesamten Bundesgebiet sind derzeit Arbeitgeber unverschuldet verhindert, die Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Mit Schreiben vom 23. April 2020 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen bekannt gegeben. Eine Fristverlängerung ist im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO möglich, wenn die Verlängerung maximal zwei Monate beträgt. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte (Steuerberater oder Dienstleister) nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, eine pünktliche Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung zu gewährleisten.
Bei dem Antrag auf Fristverlängerung ist ferner zu beachten, dass die Angabe eines Grundes erfolgen muss. Dabei sollten Gründe wie z. B. die Abwesenheit von Mitarbeitern aufgrund von Quarantäne, notwendiger Kinderbetreuung oder verkürzter Arbeitszeiten ausreichen.
Hinweis: Das Schreiben gilt ausschließlich für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Abgabe der Umsatzsteuer-Anmeldungen ist hiervon nicht betroffen und muss weiter fristgerecht erfolgen.
Verlustrücktrag in das Jahr 2019
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben sich bei vielen Unternehmen die Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert, so dass sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünfte neben diesen ist unschädlich. Für die Inanspruchnahme des pauschalen Verlustrücktrages ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag per Elster an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche Verluste aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Soli. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt die Festsetzung für 2020 dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.
In dem BMF-Schreiben ist die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert.
• Beispielrechnung
• BMF-Schreiben: Verlustrucktrag in das Jahr 2019
Unterstützung in der Quarantäne
Unternehmen, die per Einzelanordnung direkt von einer Quarantäneanordnung oder Schließung durch ein amtliches Verbot nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen sind, können beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) eine Entschädigung beantragen.
Ein entsprechendes Merkblatt und den Antrag finden Sie hier.
Stand: 07.04.2020
Kurzarbeitergeld
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt Unternehmen helfen, die durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Welche Neuregelungen es gibt und was Arbeitgeber bei der Anzeige von Kurzarbeitergeld beachten müssen, das hören Sie in diesem Podcast.
Grundsicherung für Selbstständige
Selbstständige, deren Geschäfte so schlecht laufen, dass nichts zum Leben übrig bleibt, können bei ihrem Jobcenter Grundsicherung beantragen. Die Jobcenter bundesweit stehen in den Startlöchern, um zu helfen. Wie und was für Formalitäten auf die Antragsteller zukommen, dazu hören Sie mehr in diesem Podcast. Wir sprachen mit Guido Dörband vom Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Süd. Wir ermuntern Sie ausdrücklich dazu, den Podcast zu teilen, damit möglichst viele Selbstständige schnell von dem Angebot erfahren.
Kreative Geschäftsideen in der Corona-Krise
Viele Unternehmer und Unternehmerinnen suchen in dieser turbulenten Zeit nach kreativen Lösungen. Grit Gehlen hat mit Joachim Kaiser von Marketingberatung-Kaiser, Dennis Malonek vom Wildhof Neustrelitz, Annegret Saß vom Burghotel Burg Stargard und Matthias Sauer von der Zuckerfabrik Anklam gesprochen.
Corona: IHK Neubrandenburg hilft
Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus und mit ihm die Unsicherheit: Viele Unternehmerinnen und Unternehmer rufen täglich bei uns in der IHK an. Über die meist gestellten Fragen geben wir Ihnen in diesem kurzen Podcast Antworten. Zum Gespräch eingeladen ist Heide Klopp, Leiterin im Bereich Recht und E-Government.
Grundsicherung für Selbständige (Arbeitslosengeld II)
Stand: 30.03.2020
Die Beantragung der Grundsicherung für Selbständige wird erleichtert. Die Prüfung des Einkommens und die Berücksichtigung von Vermögen wird ausgesetzt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen als angemessen gelten. Diese Erleichterungen gelten zunächst bis 30. Juni 2020.
Podcast zur Grundsicherung
Corona-Kooperationsbörse Mecklenburg-Vorpommern
„Corona-Kooperationsbörse Mecklenburg-Vorpommern“ seit 17. April online
Das Online-Portal „Corona-Kooperationsbörse Mecklenburg-Vorpommern“ entstand in Zusammenarbeit vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg- Vorpommern und der BioCon Valley® GmbH. Es bietet sowohl einen schnellen Überblick über potentielle Lieferanten, Hersteller, Kooperations- oder Forschungspartner – mit kurzen Wegen zur direkten Kontaktaufnahme – als auch die Möglichkeit auf Kooperationsmöglichkeiten und Gesuche aufmerksam zu machen.
Die Kooperationsbörse soll einen Beitrag zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern leisten. Diese Erwartung unterstrich Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheits- und Wirtschaftsminister Harry Glawe: „Vor allem können über die Kooperationsbörse Anbieter und Nachfrager von in der Pandemie benötigten Produkten, Produktkomponenten oder Dienstleistungen direkt und bedarfsorientiert miteinander in Kontakt treten und schnell reagieren.“ Weiter führte er aus: „Die Kooperationsbörse trägt dazu bei Versorgungsketten im Land aufzubauen. Wir sind durch die Beteiligung heimischer Unternehmen besser aufgestellt, um langfristig unabhängiger von internationalen Lieferketten sein zu können. Das ist eine Herausforderung.“
Firmen und andere Einrichtungen können in unterschiedlichen Kategorien wie beispielsweise „Medizintechnik und Komponenten“, „Persönliche Schutzausrüstung“ oder „Diagnostik“ sich direkt miteinander vernetzen, um die aktuell benötigten Produkte zu entwickeln oder herzustellen.
Die redaktionelle Betreuung der Kooperationsbörse erfolgt durch die BioCon Valley® GmbH. Die Einträge sind kostenfrei.
Weitere Informationen unter www.corona-kooperationsboerse-mv.de .
Betriebsschließungsversicherungen und Corona
Etliche Unternehmen, welche aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Betriebe schließen mussten, verfügen über eine sog. Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Infektionsgefahr. Ob diese Betriebsschließungsversicherungen für die jetzt flächendeckend angeordneten Schließungen eintreten müssen, hängt von den Versicherungsbedingungen im Einzelfall ab. Zwischenzeitlich wird von einer Reihe von Versicherungen eine Regulierung aufgrund eines Vergleiches angeboten, der im Regelfall eine Zahlung in Höhe von 15 % der jeweils vereinbarten versicherten Tagesentschädigung für die Dauer von 30 Tage variiert. Wenn auf einen solchen Vergleich eingegangen wird, sind damit alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, zuvor die jeweiligen konkreten Versicherungsbedingungen durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverhältnissen
Stand: 25.01.2021
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann.
Die Regelung erfasst vermietete Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind. Sie gilt damit insbesondere für Gewerbemietverhältnisse, aber auch für die Anmietung von zu Freizeitzwecken genutzten Räumen und für Kultureinrichtungen. Die Vermutung, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, knüpft im Ausgangspunkt an eine staatliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an. Die staatliche Maßnahme muss die Verwendbarkeit des Betriebs des Mieters einschränken und sich dafür auf die Mietsache selbst oder den in der Mietsache ausgeübten Betrieb des Mieters beziehen. Die Verwendbarkeit muss aufgehoben oder jedenfalls erheblich eingeschränkt sein. Ein typisches Beispiel für die vollständige Aufhebung ist eine Schließungsverfügung.
Als Rechtsfolge schafft die Regelung eine tatsächliche Vermutung, dass sich ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die Vermutung ist widerleglich, zum Beispiel in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der breiten Öffentlichkeit bereits absehbar war.
Die übrigen Voraussetzungen des § 313 BGB müssen ebenfalls vorliegen und durch die Partei, die sich darauf beruft, nachgewiesen werden. Das heißt, dass die Parteien den Vertrag sonst nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden. Dabei wird an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appelliert, um eine Lastenverteilung der Folgen von COVID-19 von Vermieter und Mieter gleichermaßen vorzunehmen.
Allgemeine und mietrechtliche Gewährleistungs- und Gestaltungsrechte sind vorrangig zu betrachten.
Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns
Aktuell zusammengefasste Gesamtausgabe
Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV)
Anforderungen im Gastgewerbe
Fahrschulen in MV können Theorieunterricht online durchführen.
Verlängerung für Gefahrgutfahrer/Gefahrgutbeauftragte
Die Multilaterale Vereinbarung M 330 wird durch die Multilaterale Vereinbarung M 333 und M334 fortgesetzt. Danach gelten Ausnahmeregelungen für die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung und die Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, die in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 abgelaufen wären.
Die Bescheinigungen bleiben bis zum 30. September 2021 gültig.
Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19
Neue coronabedingte Regelungen bezüglich der Gültigkeit von Fahrerlaubnissen der BKF
Aktuelle Wartezeiten an Grenzen
Stand: 02.04.2020
Hilfreiches Tool zur Optimierung der Fahrtrouten im grenzüberschreitenden Verkehr
Um den Grenzverkehr noch reibungsloser fließen zu lassen, präsentierte die EU-Kommission eine Online-Karte, auf der in Echtzeit verfolgt werden kann, wie lang die Wartezeiten für den Lkw-Verkehr an den jeweiligen Grenzübergängen sind:
Prüfungsangelegenheiten zum Thema "Verkehr"
Alle Informationen rund um den aktuellen Stand zu den Prüfungen im Bereich "Verkehr" finden Sie auf dieser Seite unter der Kategorie Aus- und Weiterbildung > IHK Sach- und Fachkundeprüfungen
Aktuelle Informationen zu Fristen im Umwelt- und Energiebereich
Für viele Unternehmen bedeuten die hohen Strompreise eine große Belastung. Gemindert wird sie durch Ausgleichsregelungen, doch damit die greifen, müssen für unterschiedlichste Meldungen Fristen eingehalten werden. Ähnliches gilt für weitere Termine aus dem Umwelt- und Energiebereich, die Sie trotz der Krise nicht versäumen sollten.
Das Problem: In Corona-Zeiten stehen vielfach Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung; oder Prüfer dürfen das Betriebsgelände nicht mehr betreten. Wichtig daher: Nehmen Sie die Termine wahr – selbst dann, wenn die Meldung nicht vollständig ist oder Schätzungen enthält.
Die IHK-Organisation ist mit der Politik im Gespräch, um Erleichterungen zu erreichen. Immerhin ist die Versorgung mit Strom, Gas und Heizöl gesichert; darüber müssen Sie sich nicht den Kopf zerbrechen.
Welche Termine im Detail zu beachten sind, welche Konsequenzen andernfalls drohen, und ob die Behörden eventuelle Sonderregelungen treffen, haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Wann muss die Jahresabrechnung für die KWKG-Förderung abgegeben werden; wann muss die Mengenmitteilung nach ElektroG erfolgen?
Hier gibt es Antragsfristen mit fixem Datum aus dem Umwelt- und Energiebereich:
Emissionsjahresberichte, Förderprojekte, Sachverständigenprüfungen und mehr: Welche Umwelt- und Energietermine die Unternehmen individuell im Auge behalten müssen, erfahren Sie hier:
Verlängerung der COVID-19-Ausnahmeregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
Die Erleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Vereinen u. W. in Bezug auf die Durchführung von Haupt-/Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen sowie die Ausnahmevorschrift für das Umwandlungsgesetz werden bis zum 31.08.2022 verlängert. Dies betrifft bspw. die Regelungen zur Erleichterung für die Beschlussfassung der GmbH in Textform, damit derartige Gesellschafterbeschlüsse weiterhin möglich sind, ohne dass sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden erklären müssen. Genossenschaften haben weiterhin die Möglichkeit ganz oder teilweise eine virtuelle Generalversammlung oder ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren durchzuführen.
Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen können insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch machen, Hauptversammlungen als virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Damit entscheidet der Vorstand auch künftig nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen über die Beantwortung der Fragen und kann vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Die Gesellschaften sind nicht zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung gezwungen, sondern können zur Präsenzversammlung zurückkehren oder hybride zweigleisige Formate wählen.
Mieten und Pachten
Stand: 30.03.2020
Es wird ein zeitlicher Kündigungsschutz sowohl für Wohnraum als auch für Gewerberäume eingeführt, wenn der Mieter aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise seine Mietzahlungen nicht voll erfüllen kann.
Zahlt ein Mieter von Räumen oder von Grundstücken die Miete, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig ist, ganz oder teilweise nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis wegen dieser Rückstände nicht kündigen, wenn die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies gilt auch für Gewerberaummietverhältnisse. Der Mieter muss die Gründe für die Nichtzahlung aufgrund der Corona-Pandemie glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.
Mieter von Gewerbeimmobilien können darüber hinaus den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist wie bspw. Einzelhandelsgeschäfte, die nicht unter die Öffnungsmöglichkeit fallen, Gaststätten, Hotels u. ä.. Dies gilt auch für Pachtverhältnisse einschließlich Landpachtverhältnisse.
Die Regelung ist nur bis zum 30. Juni 2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen werden, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30. Juni 2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.
Hinzuverdienst vereinfachen
Stand: 25.01.2021
Kurzarbeiter sollen da aushelfen, wo Personal gebraucht wird wie bspw. in der Landwirtschaft, Pflege usw. Bei Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen wird befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise verzichtet. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen systemrelevanten Bereichen aufzunehmen.
Im Jahr 2021 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, ohne dass die Rente gekürzt wird, nochmal von 44.590 Euro auf 46.060 Euro erhöht. Die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro soll erst ab 2022 wieder gelten.
Kurzfristige Beschäftigung
Stand: 30.03.2020
Für kurzfristige Beschäftigte wird die Tagesgrenze auf 115 Tage hoch gesetzt, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Aus- und Weiterbildung
Ausbildung, IHK-Prüfungen, Seminare, Lehrgänge und Unterrichtungen
Abschlussprüfungen Sommer 2022
Alle kommenden Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen, Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2 in der Ausbildung sowie alle Prüfungen in der beruflichen Fortbildung und der Sach- und Fachkunde finden nach jetzigem Stand wie geplant statt.
Wir empfehlen weiterhin allen Prüfungsteilnehmern und -teilnehmerinnen, zu Ihrem eigenen Schutz und in Verantwortung für alle anderen Prüfungsteilnehmer, einen aktuellen Corona-Test vor den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise, die Sie mit der Einladung zur Abschlussprüfung erhalten haben.
Wir wünschen allen an der Prüfung Teilnehmenden für die kommenden Abschlussprüfungen viel Erfolg!
Informationen zu Abschluss- und Weiterbildungsprüfungen
Alle Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen sowie Zwischen- und Abschlussprüfungen in der Ausbildung finden nach jetzigem Stand statt. Sollte sich in Folge der von uns permanent vorgenommenen Risikoeinschätzung etwas ändern, informieren wir darüber auf dieser Homepage. Personen, die unter Quarantäne stehen oder die auf ein Abstrichergebnis warten, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen. Für Personen aus Risikogebieten bestehen derzeit keine Einschränkungen zur Teilnahme an den Prüfungen vor der IHK Neubrandenburg.
Bitten und Hinweise für Auszubildende
Ganz wichtig!
Du bist ein wichtiger Teil des Unternehmens, eine zukünftige Fachkraft und vielleicht auch einmal selbst in der Position, ein Unternehmen zu führen. Als Auszubildender bist Du auch heute schon mit in der Verantwortung für Deinen Ausbildungsbetrieb. Du hilfst Deinem Ausbildungsbetrieb in der jetzigen Situation am besten, indem Du ihn in der momentanen Situation im Rahmen Deiner Möglichkeiten nach Kräften unterstützt.
Ausbildungsverhältnis
Natürlich läuft Dein Ausbildungsverhältnis erst einmal weiter. Das bedeutet, Du nimmst weiterhin an der Berufsausbildung im Betrieb teil. Das gilt vor allem auch, wenn die Berufsschule unterbrochen wird.
Falls Dein Betrieb, wie so viele, von einer vorübergehenden Schließung betroffen ist, stimmen Ausbilder oder die Unternehmensleitung mit Dir das weitere Vorgehen ab. Der Ausbildungsplan kann jetzt aber aus offensichtlichen Gründen einfach nicht mehr eingehalten werden. Hier sind in den nächsten Wochen sehr individuelle Lösungen gefragt. Bleibe dazu mit Deinem Ausbildungsbetrieb immer in Kontakt.
Berufsschule zu - und nun?
Dass die Berufsschule vorübergehend geschlossen ist, bedeutet nicht, dass nun gar keine Unterrichtung mehr stattfindet. Die Beruflichen Schulen in der IHK-Region planen gerade andere Wege, den Unterrichtsstoff in Teilen zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, z. B. per Mail oder über die Lernplattform "Haleo" oder ähnliche Tools. Solltest Du noch nicht versorgt sein, so wende Dich einfach an Deine Berufsschule. In Abstimmung mit dem Betrieb können so einige Ausbildungsinhalte der Lernfelder trotzdem vermittelt werden.
Weiterführende Lernangebote - auch zur Prüfungsvorbereitung und zeitweise als Schnupperangebote gibt es im Internet.
Eine Übersicht über digitale Lernangebote für Auszubildende findest Du hier direkt auf der Internetseite der IHK Neubrandenburg.
Du kennst weitere Seiten zur Prüfungsvorbereitung? Dann lass es uns gern wissen.
Wie sieht es mit den Prüfungen aus?
Hierzu findest Du Informationen in der FAQ-Liste zum Thema Prüfungen.
An wen kann ich mich wenden?
Für Fragen rund um das Thema Berufsausbildung stehen Dir die Ausbildungsberater der IHK zur Verfügung:
Ines Renninger
ines.renninger(at)neubrandenburg.ihk(dot)de
+49 395 5597-409
Nicole Woitczak
nicole.woitczak@neubrandenburg.ihk.de
+49 395 5597-410
Tobias Feldmann
tobias.feldmann(at)neubrandenburg.ihk(dot)de
+49 395 5597-421
IHK-Sach- und Fachkundeprüfungen
Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung
Sachkundeprüfung geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
Sachkundeprüfung geprüfter Fachmann/-frau für Imobiliardarlehensvermittlung IHK
Nachweis der Sachkenntnis im EH mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Prüfung der Fachkunde im Güterkraftverkehr und Personenstraßenverkehr für angehende Unternehmer und Verkehrsleiter
Aktuell finden alle Prüfungen an den veröffentlichten Termin statt. Um die erhöhten Anforderungen zum Infektionsschutz gewährleisten zu können, ist eine frühzeitige Anmeldung zur Prüfung erforderlich. Anmeldeformular und weitere Infos im Downloadbereich.
Termine: Link
Ausgefüllte Anmeldeformulare oder weitere Fragen bitte an sven.mueller(at)neubrandenburg.ihk(dot)de bzw. Tel.: 0395-5597 309; Fax: 0395-5597 513
Berufskraftfahrer-Prüfungen
Seit dem 1. März 2020 abgelaufene Qualifikationsnachweise der Berufskraftfahrer (Schlüsselnummer 95) werden auch ohne Berufskraftfahrerweiterbildungen (Module) auf Antrag bei der zuständigen Führerscheinstelle, entsprechend des Ablaufdatum, um ein Jahr verlängert. Quelle
Achtung! Diese verkürzte Verlängerung gilt nicht automatisch, wie vielfach berichtet wurde. Es muss diesbezüglich ein Antrag bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden, worauf ein neuer Führerschein erstellt wird.
Abgelaufene bzw. ablaufende Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden ebenfalls ohne Vorlage der Nachweise nach den Anlagen 5 und 6 FeV (ärztliche Gutachten; Fahrerlaubnisverordnung) entsprechend dem Ablaufdatum um ein Jahr verlängert. Quelle: Erlass Vollzug BKrFQG und FeV (PDF).
Prüfungen Gefahrgutbeauftragte
Prüfungen auf Anfrage möglich.
Seminare, Lehrgänge, Unterrichtungen
Kooperationen in der Berufsausbildung
Kooperationen in der Berufsausbildung = „Win-Win“-Situation für alle
Ausbildungsbetriebe, die von starken Auftragsrückgängen oder von vorübergehender Betriebsschließung betroffen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre Auszubildenden im Rahmen der Verbundausbildung an einem anderen Ausbildungsort ausbilden zu lassen (§ 10 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).
Auszubildende können durch den Einsatz in einem anderen Ausbildungsbetrieb ihre Ausbildung ohne Unterbrechung fortsetzen und der abgebende Betrieb wird entlastet. Ausbildungsbetriebe, die in dieser Zeit ein besonders hohes Arbeitsvolumen zu bewältigen haben, bekommen dadurch zusätzliche Unterstützung. Dies kann vor allem für kleine und mittelständische Betriebe attraktiv sein.
Zudem können viele Ausbildungsinhalte auch in anderen Berufen und in Betrieben anderer Branchen vermittelt werden (siehe Ausbildungsordnung).
Beispiele für einen mögliche Verbünde:
Ausbildungsberuf | Berufe mit Inhalten des Ausbildungsberufes | Gemeinsamkeiten |
---|---|---|
Fachkraft für Veranstaltungstechnik |
| elektrotechnische bzw. beleuchtungstechnische Anlagen entwerfen, installieren und warten, Schaltschränke verdrahten und warten, Fehlersuche und Wiederherstellung der elektrischen Sicherheit unter Anleitung |
Koch/Köchin |
| Rohstoffe für die Nahrungsmittelherstellung verarbeiten |
Voraussetzungen
- Auszubildende/-r bzw. Erziehungsberechtigte muss/müssen dem Verbund zustimmen,
- Rechte und Pflichten (Gesamtverantwortung) verbleiben beim bisherigen Ausbildungsbetrieb,
- Der zwischen den zwei Ausbildungsbetrieben geschlossene Kooperationsvertrag muss bei der IHK eingereicht und vorab genehmigt werden (erhältlich bei den IHK Ausbildungsberatern).
- Ausbildungsinhalte müssen schriftlich benannt werden
- Der Verbundpartner muss eine entsprechende Information an seine/n Berufsgenossenschaft /Versicherungsträger geben.
So entsteht für alle Beteiligten eine Win-Win-Situation: Die Ausbildung wird trotz der schwierigen Situation fortgesetzt und betroffene Betriebe werden entlastet. Bei weiteren Fragen wende Sie sich bitte an die Ausbildungsberater Ihrer IHK Neubrandenburg.
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Außenwirtschaft und Messen
Interaktive Karte „Wege aus der Coronakrise“
Die Coronapandemie behält die Weltwirtschaft weiter im Griff. Doch während die Situation in einigen Ländern weiter kritisch ist, zeichnet sich in anderen eine Erholung ab oder die Märkte haben gar Vorkrisenniveau erreicht. Die interaktive Karte „Wege aus der Coronakrise“ zeigt aktuelle Lageeinschätzungen der GTAI-Auslandsexpertinnen und -experten zu rund 100 Ländern. Über die Karte eröffnen sich weitere Brancheninformationen der Länder.
(Gtai)
Länderinformationen der Auslandshandelskammern – AHK
Übersicht der Auslandshandelskammern (AHK) zur Coronavirus Krise - jetzt auf www.ahk.de abrufbar
Auf der Seite www.ahk.de sind aktuelle Informationen der Auslandshandelskammern aus einer Vielzahl von Ländern abrufbar. Aktuelle Updates, Webinare und Angebote der AHKs weltweit sind hier zu finden.
Ansprechpartnerin für Ihre Fragen:
Frau Dagmar Enste
Bereich Wirtschaft und Standortpolitik
Referentin International
IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Telefon +49 395 5597-307
E-Mail dagmar.enste(at)neubrandenburg.ihk(dot)de
Länderinformationen - Coronavirus und Verträge
Alle Informationen zu Coronavirus und Verträge bereitgestellt von Germany Trade & Invest (GTAI)
Exportkreditgarantien
Bund erweitert Möglichkeiten für Exportkreditgarantien als Reaktion auf Corona-Pandemie
Stand 06.01.2022
Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.
Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2020, die Bestimmungen der sogenannten Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.
Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die Befristung der erweiterten Deckungsmöglichkeiten bis zum 31.12.2020 wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes.
5-Punkte Maßnahmenpaket erneut verlängert bis Ende Juni 2022
Auch wenn sich die Auswirkungen der neuen Omikron-Variante auf Wirtschaft und internationale Handelsbeziehungen noch nicht abschließend beurteilen lassen, sind die vorliegenden Rahmenbedingungen mit anhaltenden Lieferengpässen, steigenden Frachtraten und gesundheitspolitischen Einschränkungen für Unternehmen weiterhin herausfordernd. Vor diesem Hintergrund wird das 5-Punkte Maßnahmenpaket zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft in der COVID-19-Pandemie erneut um sechs Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Das 5-Punkte Maßnahmenpaket zielt im Bereich der Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) darauf ab, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken im Zusammenhang mit Exportgeschäften auszuweiten und die Finanzierung von Auslandsgeschäften zu erleichtern. Viele der Maßnahmen stoßen auf reges Interesse – insbesondere die Erleichterungen bei den Entgeltzahlungen für Absicherungen des Bundes. Eine Ausnahme stellt allerdings die nachträgliche Finanzierung von Geschäften auf Lieferantenkreditbasis dar. Diese Maßnahme wird nicht verlängert und läuft somit zum Ende des Jahres aus. (Quelle: agaportal.de)
Das Bundesministerium der Finanzen hat durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im Nachtragshaushalt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.
Corona-Pandemie: Einreiseverbote und Einreise-Beschränkungen
Stand: 24.09.2021
Coronavirus: Weltweite Reisewarnung - das müssen Sie jetzt wissen
Bei der Aufzählung der Einreiseverbote handelt es sich um eine Übersicht relevanter Reiseländer. Bitte erkundigen Sie sich vor jeder nicht aufschiebbaren Reise unbedingt beim Auswärtigen Amt*.
Lage an den deutschen Grenzen
Hier erfahren Sie, welche konkretenRegeln und Einschränkungen an den Grenzen zu Deutschland* für folgende Länder gelten:
- Dänemark
- Niederlande
- Belgien
- Luxemburg
- Frankreich
- Schweiz
- Österreich
- Tschechien
- Polen
Mit dem Auto zurück nach Deutschland
Hier finden Sie eine Übersicht, wie sie aus folgenden Ländern mit dem Auto zurück nach Deutschland* kommen:
- Italien
- Spanien
- Portugal
- Frankreich
- Kroatien
- Griechenland
- Marokko
Corona-Pandemie: Einreiseverbote in Europa
Eine gute Übersicht der geltenden Einreisebestimmungen für Deutsche in Europa finden Sie auf den Seiten des ADAC*.
* Durch Anklicken des Links werden Sie auf eine externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.
Die polnische Regierung hebt ab dem 1. März 2022 viele COVID-Beschränkungen auf
Eine Übersicht finden Sie hier: LINK
Umgang und Verfahren für die Einzelbetriebliche Messeförderung bei Absagen oder Verschiebungen von Messen aufgrund der Corona-Pandemie
Die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Absagen und Verschiebungen von Messen sind mit besonderen Herausforderungen für alle Beteiligten verbunden.
Aufgrund dieser Situation wurde für die Einzelbetriebliche Messeförderung folgende einheitliche Verfahrensweise für die beantragte Teilnahme an abgesagten und/ oder verschobenen Messen vereinbart und festgelegt.
Grundsätzlich sollen Unternehmen aus M-V, welche eine Förderung nach der Messe-Richtlinie beantragt haben, trotz Absagen oder Verschiebungen der Messeveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie, unterstützt werden.
Die Unternehmen sind generell dazu angehalten, die Kosten für eine (geplante) Messebeteiligung möglichst niedrig zu halten und etwaige Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
Weitere Details finden Sie hier.
Die genannten Ausnahme-Regelungen gelten ab sofort (August 2021).
IT-Sicherheit und Home-Office
Aktuelle Gefährdungspotenziale und Förderung Home-Office
Gefahr per E-Mail und manipulierten Webseiten
Cyberkriminelle nutzen das Thema Corona unter dem Schlagwort "Covid-19" aus und verbreiten per E-Mail oder durch manipulierte Webseiten vermehrt Schadprogramme.
Das Informationsbedürfnis wird genutzt, um Daten wie Passwörter oder Kreditkartennummern abzugreifen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik informiert dazu unter folgendem Link:
BSI für Bürger Warnhinweis
Gefahr durch Öffnung der IT-Systeme für Home-Office
In Folge der behördlichen Einschränkungen auf Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist die Nachfrage nach Home-Office stark angestiegen. Da es bei sicherheitsrelevanten Konfigurationen auf Details ankommt und nicht alle Anwender von Home-Office ausreichend geschult werden können, sind unbedachte Sicherheitslücken für die IT-Struktur möglich.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat dazu folgende Handlungsempfehlungen herausgegeben: Tipps für sicheres mobiles Arbeiten
Home-Office: Förderprogramm "go-digital"
Go-Digital ist ein Förderprogramm, mit dem die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen finanziell unterstützt werden kann. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist jetzt ohne Zuwendungsbescheid möglich.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können ab sofort mehr Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Konkret heißt das: Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom Bundeswirtschaftsministerium autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ wurde hierzu erweitert und sieht dazu ein schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Die Förderung go-digital deckt unterschiedliche Leistungen ab. Dazu zählen vor allem der Aufbau sowie das Einrichten der zugehörigen Hardware. Aber auch Software, die dabei zum Einsatz kommt und über die gängigen Standards hinausgeht, ist förderfähig. Betriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und ein kostenloses Erstgespräch führen. Besonders wichtig für kleine Unternehmen: Das Beratungsunternehmen übernimmt dann alle weiteren Schritte: von der Beantragung der Förderung bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Vorgehensweise
- Interessierte Unternehmen suchen sich einen zertifizierten go-digital Berater in Ihrer Umgebung (siehe hier) und führen ein kostenloses Erstgespräch durch. Wenn dieser der Auffassung ist, dass Ihr Vorhaben wahrscheinlich förderfähig ist, füllt er für das Unternehmen den Förderantrag aus.
- Der Berater reicht für das Unternehmen über das Portal easy-Online den vollständigen Förderantrag ein.
- Das dadurch entstehende Dokument "Antrag für Zuwendungen auf Ausgabenbasis" (AZA) schickt der Berater für das Unternehmen an den Projektträger EuroNorm
(E-Mail: go-digital@euronorm.de, Tel: 030 97003-333). - EuroNorm prüft kurz den Antrag und bestätigt den Eingang. Mit Erhalt der Eingangsbestätigung durch EuroNorm können die Unternehmen die Beratung und Maßnahmen starten.
- Der Versand des Zuwendungsbescheids erfolgt 8-9 Wochen später.
Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz oder einer Vorjahresbilanz von höchstens 20 Millionen Euro.
Hilfestellung: IT-Sicherheit im Home-Office
Die IT-Sicherheit ist auch im Home-Office wichtig. In einem abgesicherten Büro gibt es viele Maßnahmen, um die Sicherheit der Angestellten und der Unternehmens-IT zu gewährleisten. Im Home-Office sollte man versuchen, die gleichen Standards einzuhalten.
Die Bundesregierung hat in einem sog. Hackathon eine Hilfestellung zur eigenen Maßnahmenüberprüfung erstellt: #WirvsVirus - Der Hackathon der Bundesregierung