Prüfung zum zertifizierten Verwalter/zur zertifizierten Verwalterin

Als zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin (§ 26 a WEG) darf sich bezeichnen wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter/Verwalterin notwendigen Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür - soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation nachgewiesen werden kann - eine Sachkundeprüfung als zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin erfolgreich zu absolvieren.

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 wurde der grundsätzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers und jeder Wohnungseigentümerin auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters/einer zertifizierten Verwalterin eingeführt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes). Das Gesetz gilt ab dem 1. Dezember 2022.

Informationen zur Prüfung

Die Sachkundeprüfung "zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin" setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Informationen Prüfungsvorbereitung: Terminpaket 2024

Prüfungstermine

12.12.2023

Prüfungsgebühren

Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr erhoben.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Einem zertifizierten Verwalter/einer zertifizierten Verwalterin ist nach § 7 der Verordnung gleichgestellt, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau, zum Kaufmann/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin bezeichnen. Sie sind von der Prüfung befreit.

(Eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird durch die IHKs nicht ausgestellt.)

Übergangsfrist für den zertifizierten Verwalter/für die zertifizierte Verwalterin: Anspruch um ein Jahr verschoben

Wohnungseigentümer haben erst ab dem 1. Dezember 2023 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter/eine zertifizierte Verwalterin. Den ursprünglich als Beginn vorgesehenen 1. Dezember 2022 hatte der Bundestag um ein Jahr verschoben, um den betroffenen Kreisen mehr Zeit zu geben, die Prüfung bis zum Stichtag abzulegen. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde am 11. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 7. November 2022, BGBl. I . 1982).

Unverändert bleibt dagegen die Übergangsvorschrift, wonach eine Person, die am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter/Verwalterin einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin gilt.

Weiterbildung als zertifizierter Verwalter/zertifizierte Verwalterin

Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter/zur zertifizierten Verwalterin unberührt.