Werkverkehr

Gegenüber dem geschäftsmäßig oder entgeltlich betriebenen gewerblichen Verkehr ist der Werkverkehr weder erlaubnis- noch lizenzpflichtig. Auch eine Versicherungspflicht besteht nicht. Unter Werkverkehr wird die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, mit eigenem Fahrzeug durch eigenes Personal verstanden. Er ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein,
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen,
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Eine Vertretung im Krankheitsfall von bis zu vier Wochen ist zulässig,
  • die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter unterliegt diesen Bestimmungen, soweit

  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die Voraussetzungen nach den obigen Nummern 2. - 4. vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

Unternehmen, die Werkverkehr mit Lkw, Zügen (Lkw und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, müssen ihr Unternehmen nach § 15a GüKG vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit einem Formular zur Meldung an die Werkverkehrsdatei melden. Hinweise zum Anmeldevordruck finden Sie hier.