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Mehrwegpflicht kommt - Verpflichtendes Angebot von Mehrweg-Systemen in Gastronomie und Handel

© Fokussiert /AdobeStock

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von Außer-Haus-Speisen und -Getränke, neben ihrer Einwegverpackung den Kunden auch eine Mehrwegalternative anbieten. Rechtsgrundlage ist das seit 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz. Im Fokus des Gesetzes steht die Reduzierung der Auswirkungen von Verpackungsabfall auf die Umwelt und die Stärkung von Recycling. Für Hersteller und Inverkehrbringer von „mit Ware befüllten Verpackungen“ brachten die Änderungen neue Pflichten mit sich (Hinweise und Merkblätter zum VerpackG siehe hier).

Das Verpackungsgesetz wurde im Jahr 2021 novelliert. Die Änderungen treten stufenweise in Kraft und berücksichtigen auch die Umsetzung von EU-Bestimmungen wie die Einwegkunststoff-Richtlinie. Folgende Änderungen sind aktuell von Relevanz:

  • Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Dokumentations- und Nachweispflicht nach § 15 VerpackG für Menge und Materialart der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Mehrwergverpackungen.
  • Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID § 9 VerpackG für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Letztinverkehrbringer (Restaurants, Imbiss und Verkaufsstände usw.) von systembeteiligungspflichtigen Einwegverpackungen sind genauso verpflichtet eine Registrierung vorzunehmen wie Letztinverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Mehrwegverpackungen.
  • Ab dem 01. Januar 2023 gilt ein verpflichtendes Mehrwegangebot für Einwegkunststofflebensmittelbehälter und Einweggetränkebecher nach § 33, 34 VerpackG.

(siehe auch unsere Hinweise und Merkblätter zum VerpackG)

Ziel des verpflichtenden Mehrwegangebots ist die Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen, wie sie durch Gastronomie und Handel als Letztvertreiber verwendet werden.   Gemäß § 3 Abs. 4b VerpackG gilt ein zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen u.a. im „to-go“/„take away“-Bereich in Bezug auf Einweggetränkebecher und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen.

Dabei müssen Produkte in Einweg- und Mehrwegverpackungen zu gleichen Konditionen verkauft werden. Eine Bepfandung hingegen ist möglich und eine Rücknahme ist nur von eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehältern verpflichtend, wobei man sich auch einem Poolsystem anschließen kann. Entsprechende Poolsystemanbieter sowie andere Anbieter von Mehrwegsystemen finden Sie im Merklatt "Mehrwegpflicht". Hinweisschilder in Verkaufsstellen für Endverbraucher bzw. bei Lieferdiensten müssen sichtbar sein und auf das Angebot hinweisen. Nicht-öffentliche Automaten sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich betroffen.

Es gilt überdies eine abweichende Regelung für Kleinunternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und nicht mehr als 5 Beschäftigten. Hier reicht es aus, wenn das Befüllen von vom Kunden mitgebrachten Mehrwegbehältnissen angeboten wird. Dies gilt auch für Vertriebsautomaten. Hinweisschilder auf das Mehrwegangebot müssen auch bei Kleinunternehmen vorhanden sein.

Weitere Hinweise im DIHK-Merkblatt „Mehrwegpflicht“.