Zentrale Auskunft der Zollverwaltung
Bei allgemeinen fachlichen Fragen mit Zollbezug, z.B. zum grenzüberschreitenden Warenverkehr, bei Anwenderfragen zu den IT-Anwendungen des Zolls und zur Kraftfahrzeugsteuer, können sich Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger an die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung wenden.
Die Hotlines der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung sind seit Kurzem unter neuen Rufnummern erreichbar.
Die Kontaktdaten der verschiedenen Hotlines der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier:
45. Auflage der "K und M" erschienen – erstmals auch Online
Die Neuauflage der "K und M" – Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg sind in der mittlerweile 45. Auflage erschienen. Seit 1920 gibt die Handelskammer Hamburg das Export-Nachschlagewerk heraus. Neben der Vermittlung von Exportbasiswissen und einer Darstellung der wichtigsten Formulare für den Außenhandel bilden die Länderinformationen den Kern der "K und M".
Mit der aktuellen Auflage sind die "K und M“ nun auch erstmals in einer Online Version unter KundM.online verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Handelskammer Hamburg.
Codierung von Gesundheitsdokumenten in ATLAS
Seit dem 1. März 2023 reicht eine Codierung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) über ATLAS in der Zollanmeldung aus ( ATLAS-Info 0404/2023 , ATLAS-Info 0412/2023 und ATLAS-Info 0428/2023). Die Dokumente selbst müssen Unternehmen somit nicht länger an die Zollbehörde zur Einfuhr-/Versandabfertigung der Ware übermitteln. Für diese Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. März 2025.
Möglich wird dies durch die Umsetzung der EU-Single-Window-Verordnung. Die Single-Window-Verordnung als solche wurde in Form eines neuen Buchstaben „e)“ in Artikel 5 Nummer 2 in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen.
EU-Single-Window
Statt Dokumente, die durch dritte Fachbehörden (sogenannte „Nicht-Zollbehörden“) ausgestellt wurden, zum Zwecke der Zollabfertigung an die Zollbehörden gesondert zu übermitteln, reicht künftig eine einfache Codierung dieser Dokumente direkt in der Zollanmeldung aus. Die Prüfung der codierten Dokumente erfolgt dann im Hintergrund durch eine Abfrage des Zolls bei der zuständigen Fachbehörde der EU oder der eines (oder mehreren) anderen Mitgliedstaates. Diese Abfrage zwischen den staatlichen Behörden (Government to Government, G2G) erfolgt über einen neuen zentralen EU-Datenknotenpunkt CERTEX.
- Ablauf bisher: Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Vorlage der Genehmigung (Dokument) bei Zollbehörde zwecks Abfertigung/Abschreibung
- Ablauf neu (EU-Single-Window): Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Codierung der Genehmigung in ATLAS zwecks automatischem Abgleich mittels CERTEX und Abfertigung/Abschreibung durch Zollbehörde
Dokumentenarten: Teil A des Anhangs der oben genannten VO sieht einen verpflichtenden Teil von durch dritte Fachbehörden ausgestellten Dokumentenarten vor, die über das EU-Single-Window mittels CERTEX elektronisch prozessiert werden sollen. Teil B sieht einen freiwilligen Teil vor.
Die in Teil A genannten Dokumentenarten umfassen u.a. Gesundheitsdokumente (Tiere, Pflanzen, Futter-, Lebensmittel), Umweltdokumente (zum Beispiel Treibhausgase) und Dokumente über Kulturgüter. Die in Teil B genannten Dokumentenarten umfassen den Forstsektor, Dual-Use-Güter, Artenschutz sowie Dokumente zwecks Marktüberwachung.
Frist: Die Frist zur Implementierung, sprich zur Anbindung der nationalen IT-Systeme an die IT-Systeme der EU (TRACES, CITES usw.) mittels CERTEX, endet am 3. März 2025, sowohl für den verpflichtenden Teil als auch für den freiwilligen Teil der Dokumentenarten/IT-Systeme.
Weiterführende Informationen zum EU-Single-Window / CERTEX finden Sie hier auf der Website von DG Taxud.
Quelle: DIHK
Russland: Sanktionen weltweit
Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos
Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.
Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch mündliche oder konkludente Zollanmeldung
Ab dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Dann tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Quelle: (DIHK) (Fachmeldung Zoll)
Verpackungsbestimmungen in Europa aktualisiert
Im Jahr 2018 ist die EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) in Kraft getreten. Ähnlich zum Verpackungsgesetz in Deutschland gibt es in allen EU-Staaten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. von verpackter Ware. Dennoch variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.
Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt und diese im Januar 2023 aktualisiert. Sie umfasst neben den EU-Staaten auch Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei und soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.
Quelle: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS
Die neue Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS mit Stand Februar 2023 steht zum Download bereit.
Quelle: Zoll.de
Ukrainekrieg
Die Mitteilungen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden auf der Zollseite aktualisiert und hier zusammengesgtellt.
Quelle: (zoll.de)