Statistische Meldepflichten
Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union wird mittels statistischer Meldungen erfasst.
Unternehmen, deren Ausfuhren in andere EU-Mitgliedsländer einen Wert von 500.000 Euro und deren Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsländern einen Wert von 800.000 Euro übersteigen, sind dazu verpflichtet, monatlich eine Meldung für die Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Dies kann online unter www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung erfolgen.
Die Intrastat-Meldung ist nicht zu verwechseln mit der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Intrahandelsstatistik (Intrastat): Änderungen ab 1. Januar 2022
Das Statistische Bundesamt hat einen Leitfaden zu den Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik ab Januar 2022 veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) die beiden gegenwärtigen europäischen Grundverordnungen über die Außenhandelsstatistik. Zusätzlich ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 (EBS-DVO) die gegenwärtigen Durchführungsverordnungen zum 1. Januar 2022.
Sie haben auch unmittelbare Auswirkungen für die Auskunftspflichtigen vom Berichtsmonat Januar 2022 an.
Weitere Infomation sind im Leitfaden vom Statistischen Bundesamt enthalten.
Quelle: DIHK, 26.04.2021