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Gewerbemieten und Lockdown – BGH-Urteil gibt Orientierung

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Gewerbetreibende haben bei einer Pandemie-bedingten Schließung ihrer Geschäftsräume nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung. Eine pauschale Regelung, die etwa das Risiko zwischen Vermieter und Mieter je zur Hälfte aufteilt, gibt es jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht. In jedem Einzelfall müssen die konkreten Umstände geprüft werden, denn die staatlichen Corona-Maßnahmen belasten beide Seiten, Mieter und Vermieter.

Der BGH benennt einige Kriterien, die bei der Berechnung des Abschlags zu berücksichtigen sind. Dazu zählen unter anderem staatliche Hilfen für das Unternehmen (zum Beispiel die Überbrückungshilfen), eventuelle Versicherungen des Betriebes oder auch die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt.

Im Dezember 2020 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen eines staatlich angeordneten Lockdowns schließen müssen oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen öffnen dürfen. Damit haben Geschäftsinhaber aber nicht automatisch Anspruch auf einen (Teil-)Erlass der Miete. Vielmehr kann dies auch eine Stundung, also einen Zahlungsaufschub, bedeuten. Die Gerichte haben bisher keine einheitliche Linie.