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Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets

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Im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG darf der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30.05.2022 klargestellt, dass während der Gültigkeit des sog. 9-Euro-Tickets hierbei auf eine jährliche Betrachtung abgestellt werden kann.

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zuschuss monatsweise zu zahlen. Arbeitgeber, die im Jahr 2022 bereits eine vollständige Kostenerstattung gegenüber dem Arbeitnehmer für ein Jahresticket vorgenommen haben, müssen den Zuschuss entweder - sofern arbeitsrechtlich möglich - anteilig zurückfordern oder den die tatsächlichen Aufwendungen übersteigenden Betrag steuerpflichtig behandeln.