Recht und Steuern Startseite ·

Öffentlichen Auftragsvergabe – verpflichtende Abfrage beim Wettbewerbsregister

© Africa Studio / Adobe Stock

Seit 1. Juni 2022 ist das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt vollständig in Betrieb. Ab sofort sind Auftraggeber vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags gesetzlich dazu verpflichtet, das Wettbewerbsregister über das Vorliegen von Ausschlussgründen anzufragen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einer Pressemitteilung hin.

Eingetragen in das rein elektronisch geführte Wettbewerbsregister werden Unternehmen, die schwere und für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren relevante Rechtsverstöße begangen haben. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, z.B. Korruption oder Steuerhinterziehung. Bislang waren Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen. Die Abfragen bei den Landeskorruptionsregistern entfallen.

Neu ab dem 1. Juni ist neben der Abfragepflicht auch die Möglichkeit für Unternehmen und natürliche Personen, Auskünfte über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters einzuholen (Anspruch auf Selbstauskunft). Auch amtliche Verzeichnisstellen können das Register für die Präqualifizierung von Unternehmen von nun an konsultieren.