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Zweifel am umsatzsteuerlichen Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze

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Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dieser gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, wie etwa ein Frühstück oder Zugang zum Spa-Bereich eines Hotels. Diese sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern und zwar auch dann, wenn die Leistung mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt nunmehr, dass dieses sogenannte Aufteilungsgebot mit EU-Recht vereinbar ist und hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Hintergrund ist ein beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiges Verfahren in dem geklärt werden soll, ob bei einer einheitlichen Leistung aufgrund des nationalen Aufteilungsgebots unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Vor diesem Hintergrund sollten Beherbergungsunternehmen prüfen, ob gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch erhoben wird.