In den Bereichen, die der Gesetzgeber der IHK zur Regelung übertragen hat und in den Fragen des Wirtschaftsrechtes ist die IHK zur Rechtsauskunft berechtigt.

Die IHK stellt Musterverträge für Mitgliedsunternehmen zur Verfügung. Folgende Vertragsmuster bzw. Musterschreiben halten wir für Sie bereit:

  • Arbeitsvertrag (befristet / unbefristet / Minijob)
  • Arbeitsvertragliche Kündigung
  • Anfechtungserklärung bei Adressbuchfallen
  • Geschäftsraummietvertrag
  • AGB (kaufmännisch / Verbraucher)
  • Dienstvertrag
  • Subunternehmervertrag

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gern helfen wir Ihnen dabei, ein für Ihr Vorhaben geeignetes Muster zu finden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen.

 

 

Änderungen im Kaufrecht: Neue Pflichten für den Handel zum 1.1.2022

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) treffen Verkäufer ab dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Pflichten. Im Zentrum steht unter anderem eine Update-Verpflichtung für Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches, aber auch ein verschärftes Gewährleistungsrecht. Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Änderungen:

Aktualisierungspflicht bei digitalen Elementen

Bei dieser völlig neuen Verpflichtung geht es um die sogenannten funktionserhaltenden Aktualisierungen. Darüber hinaus sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen. Betroffen sind Verkäufer von ‎Tablets, E-Bikes, Autos, intelligenten Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugrobotern, Waschmaschinen und sonstigen Produkten mit digitalen Komponenten. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld, zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur, ändert. Neben der Interoperabilität geht es dabei auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.

Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind. Zudem muss der Verbraucher auch über die anstehende Aktualisierung informiert werden.

Dauer der Aktualisierungspflicht nicht festgelegt

Die konkrete Dauer der Aktualisierungspflicht ist unbestimmt. Es kommt auf die Verbrauchererwartung an. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Dauer der Aktualisierungspflicht länger oder kürzer sein. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer ("life-cycle") sein.

Die neue Aktualisierungspflicht wird den Handel vor Herausforderungen ‎stellen, da er Updates und Upgrades in der Regel nicht unmittelbar vorhalten kann und in den meisten Fällen auf die ‎Mitwirkung der Hersteller angewiesen sein wird. Die neue Verpflichtung sollte daher ‎sinnvollerweise durch vertragliche ‎Regelungen auf den Lieferanten oder den Hersteller delegiert werden. Da die neuen Regeln bereits ab dem 1.1.2022 gelten, muss insoweit schnell gehandelt werden.

Verschärfung der Beweislast

Beim B2C-Kauf trägt der Verkäufer künftig bis zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache die Beweislast dafür, dass die Kaufsache mangelfrei war. Das ist eine empfindliche Verschärfung des Gewährleistungsrechts zulasten des Verkäufers. Die gesetzliche Vermutung kann zwar, wie bisher auch schon, widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein. Die Verdoppelung der Vermutungsfrist auf ein Jahr wird den Handel deshalb aller Voraussicht nach mit mehr Streitfällen und höheren Kosten belasten.

Vorsicht bei negativer Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden.

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind künftig nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, so dass sie auch nicht mehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden kann. Im Online-Handel genügt es nicht, ein vorangekreuztes Kästchen zur Verfügung zu stellen, das der Verbraucher deaktivieren kann.

Neue Regeln bei der Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist zeigt, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.

Die zweite Neuregelung zur Ablaufhemmung betrifft Fälle, in denen der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. Verjährung tritt wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer prüfen kann, ob dem Mangel durch die Nacherfüllung abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Käufer

Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann die Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.

Zukünftig entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften (während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt). Ausreichend ist der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Hat der Unternehmer nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt. Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrechts können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss.

Zeit nutzen bis zum Jahreswechsel

Was ist jetzt zu tun? Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten überprüft, das Verkaufspersonal geschult, das Beschwerdemanagement angepasst und die Vertragsverhältnisse in Bezug auf Hersteller und/oder Lieferanten angepasst werden. Neben den vorgenannten Neuerungen gibt es weitere neue Vorgaben zu beachten etwa beim Thema Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren oder beim Unternehmerrückgriff.

 

Vertiefende Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Kaufrecht für den Handel – Neue Regeln zum 01.01.2022“ (18,50 Euro inkl. MwSt), die Sie über den Infoservice der IHK beziehen können (Ansprechpartnerin: Dörthe Fuhrmann, Tel.: 0395 5597311, E-Mail: info@neubrandenburg.ihk.de).

 

 

 

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