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Nr.  01/2024 05.01.2024 Außenwirtschaft

Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen.

Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe von drei neuen Allgemeinen Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die drei neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 8. Januar 2024 in Kraft.

Neubekanntgabe Allgemeiner Genehmigungen zur Stärkung und Beschleunigung der Exportkontrolle

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.

Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden überarbeitet und es wurde eine neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

Überblick:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 35:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder.
  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), AGG Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), AGG Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger), AGG Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen), AGG Nr. 33 (Erweiterung des Länderkreises um Singapur).

Im Einzelnen:

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 35 (Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme von Gütern der Nummern 0001, 0002, 0003a, 00021b und 00022 (zulässig ist jedoch Verwendungstechnologie). Voraussetzung ist, dass

  • die ursprüngliche Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA genehmigt wurde,
  • die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
  • die Ausfuhr oder Verbringung der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
  • der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr  der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des § 74 Abs. 1 AWV sowie in Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Niger, Saudi-Arabien und die Türkei.

Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 35 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Landfahrzeuge für militärische Zwecke)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 nicht für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und der hierzu erlassenen Kriegswaffenliste unterliegen, gilt.

In Abschnitt II, Nummer 4 wird der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) für Ausfuhren und Verbringungen in die von Abschnitt II, Nummer 5.1 bis 5.3 genannte Bestimmungsziele erweitert.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.4 und Nummer 5.5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um die Länder Albanien, Nordmazedonien und Montenegro erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 in Abschnitt II, Nummer 5 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.1 d eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach die Wiederverbringung bzw. Wiederausfuhr nach Wartung, Instandsetzung, Präsentation (Ausstellung und Vorführung), Tests, Erprobung oder Begutachtung im Inland in das ursprüngliche Versendungsland begünstigt wird. Dies schließt die Wiederausfuhr von Gütern der gleichen Beschaffenheit und Anzahl im Austausch gegen die aus vorgenannten Gründen in das Inland eingeführten oder verbrachten Güter ein. Abweichend von den Fallgruppen 4.1 a bis 4.1 c bedarf die Nutzung der Fallgruppe 4.1 d keiner vorherigen, vom BAFA genehmigten, Ausfuhr oder Verbringung.

In Abschnitt II, Nummer 5 wird klargestellt, dass die in Abschnitt II, Nummer 4.1 d genannte Fallgruppe nur für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Abs. 25 AWG) sowie für Ausfuhren an Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme der Türkei, nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz und Singapur gelten.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Besondere Fallgruppen)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.17 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit der hierfür zuständigen staatlichen Stelle vorliegt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.18 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.19 eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang der Ausfuhr bzw. Verbringung mit der Ertüchtigungsinitiative von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.20 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren und Verbringungen an eine offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags oder Auftrags, der diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden in Abschnitt II, Nummer 5.3 die Länder Gabun, Mali und Niger aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 26 (Streitkräfte)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.2 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

In Abschnitt II, Nummer 4.1 d wird eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 26, soweit die neue Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist, für Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Abs. 1 AWV genannt sind sowie außer Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate, gilt.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 3.3 ein Ausschlusstatbestand ergänzt, wonach eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 nicht zulässig ist, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

In Abschnitt II, Nummer 5.3 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Singapur erweitert.

Zudem wurde in den Hinweisen eine Definition zur Verwendungstechnologie aufgenommen.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen wurden überarbeitet und es wurden zwei neue Allgemeine Genehmigungen bekanntgegeben.

Überblick:

  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von bestimmten Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU006)
  • Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41:
    Bekanntgabe einer neuen AGG für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt oder die Ausfuhr im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt ist, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern
  • Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der bestehenden AGG Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der AGG Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), der AGG Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) sowie der AGG Nr. 37 (Erweiterung des Länderkreises um Brasilien)

Im Einzelnen:

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 begünstigt die Ausfuhr von

  • Waren der Nummer 1C350 Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 3, Ziffer 5 bis einschließlich Ziffer 22, Ziffer 24 bis einschließlich Ziffer 28 sowie Ziffer 30 bis einschließlich Ziffer 65 des Anhangs I der EU-VO
  • Waren der Nummer 1C450a, Ziffer 4 bis einschließlich Ziffer 7 des Anhangs I der EU-VO
  • Waren der Nummer 1C450b, Ziffer 1 bis einschließlich Ziffer 6 sowie Ziffer 8 des Anhangs I der EU-VO

an Empfänger und Endverwender in Indien.

Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 begünstigt die Ausfuhr von Ersatzteilen, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind und die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Funktion der Hauptsache erforderlich sind, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannten Güter sowie der Gattung E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter. Voraussetzung ist, dass

  • die ursprüngliche Ausfuhr der Hauptsache, für die die Ersatzteile bestimmt sind, vom BAFA oder im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union genehmigt wurde,
  • die Ausfuhrgenehmigung für die Hauptsache dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte,
  • die Ausfuhr der Ersatzteile an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Hauptsache unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte und
  • der Wert der Ersatzteile einen Wert von 25 % des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Anwendung.

Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ist zulässig bis zu fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr der Hauptsache oder – sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde – innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der Hauptsache gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der Hauptsache nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde.

Begünstigt werden Ausfuhren von Ersatzteilen an Empfänger und Endverwender aller Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der EU-Dual-Use-VO. Auf Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4.22 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an eine staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Ausland begünstigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr ein Vertrag zur Lieferung der Güter mit dieser staatlichen Stelle vorliegt.

Zudem wird in Abschnitt II, Nummer 4.23 eine weitere Fallgruppe aufgenommen, wonach die Ausfuhren, die im Auftrag oder auf Veranlassung des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur dienstlichen Verwendung erfolgen, begünstigt werden.

In Abschnitt II, Nummer 4.24 wird eine Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren im Rahmen einer Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung privilegiert werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und der Zusammenhang von dem zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Zusätzlich wird in Abschnitt II, Nummer 4.25 eine Fallgruppe aufgenommen, die Ausfuhren an offizielle Friedensmission der Vereinten Nationen begünstigt, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags oder Auftrags, die diese Friedensmission der Vereinten Nationen als Empfänger aufweist, vorliegt.

Darüber hinaus wird in Abschnitt II, Nummer 4.26 eine zusätzliche Fallgruppe aufgenommen, wonach Ausfuhren an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats der NATO, mit Ausnahme der Türkei, oder an die Streitkräfte von Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland oder der, Schweiz, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatgebiets begünstigt werden.

Überdies wird in Abschnitt II, Nummer 4.27 eine Fallgruppe aufgenommen, um Ausfuhren von speziellen Werkzeugmaschinen zur Fräsbearbeitung von Zahnprothesen der Unternummer 2B201a und für die voran genannten Werkzeugmaschinen dazugehörige Software der Nummer 2D002 des Anhangs I der EU-VO soweit diese für zahnmedizinische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu privilegieren.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Durchlaufmischer (Nummer 1B118 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen), erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 4 der Kreis der zugelassenen Güter um Güter der Positionen 3A001e2 und 3A201a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 (für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)

Mit Bekanntgabe vom 5. Januar 2024 wird in Abschnitt II, Nummer 5 der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Brasilien erweitert.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 8. Januar 2024 in Kraft und gilt weiterhin bis zum 31. März 2024. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 tritt mit Wirkung zum 8. Januar 2024 außer Kraft.

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

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