Besonderheiten der Beitragserhebung

Hier finden Sie besondere Regelungen der Beitragsberechnung.

Existenzgründer

Existenzgründer, die nach dem 31. Dezember 2003 das Gewerbe angemeldet und ausgeübt haben, sind in den ersten zwei Jahren vollständig vom IHK-Beitrag befreit und im dritten und vierten Jahr von der Zahlung der Umlage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

Es gilt als Existenzgründer, wer

  • als Einzelunternehmer tätig und nicht im Handelsregister eingetragen ist,
  • in den letzten fünf Jahren keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit erzielt hat,
  • nicht zu mehr als einem Zehntel mittelbar oder unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war,
  • einen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt, der den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigt.

Diese Voraussetzungen müssen in allen Punkten gegeben sein. 

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekerkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag.

Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.

Freie Berufe

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Freiberufler - wie z. B. Ärzte, Anwälte oder Künstler - erzielen lt. Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es besteht somit keine Gewerbesteuerpflicht und keine IHK-Mitgliedschaft.

Erzielt ein Freiberufler auch gewerbliche Einkünfte, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.

Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH`s. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.

 

Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe

Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen dann, wenn es nur handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig und in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung eingetragen ist.

Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksrolle) als Nebenbetrieb zu einem sonst IHK-zugehörigen Betrieb geführt, wird das Unternehmen mit dem handwerklichen Teil handwerkskammerzugehörig, wenn der Nebenbetrieb nicht nur unerheblich ist. Es besteht dann Eintragungspflicht in der Handwerksrolle.

Wird neben dem IHK-zugehörigen Gewerbe unabhängig von diesem oder im Schwerpunkt ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausgeübt, liegt ein gemischt-gewerblicher Betrieb vor, mit der Konsequenz, dass er beiden Kammern angehört und sich in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung eintragen lassen muss .

Für diese Unternehmen vereinbaren Handwerkskammer und IHK ein Abgrenzungsverhältnis, um eine Doppelbelastung mit Beiträgen zu vermeiden.

Wird ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) als Nebenbetrieb eines sonst IHK-zugehörigen Betriebes geführt, ist der Gesamtbetrieb IHK-zugehörig; die Voraussetzungen der Handwerksordnung sind nicht zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie im Leitfaden zur Beitragsabgrenzung.

Landwirtschaft

Unternehmen, die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich tätig sind, unterfallen nicht der Zugehörigkeit zur IHK, es sei denn, es handelt sich um Unternehmen mit einer Handelsregistereintragung und Gewerbesteuerveranlagung. Auch Betriebe, die in nennenswerter Weise fremde Erzeugnisse zukaufen, werden IHK-zugehörig. 

Vorrats- GmbH und Ruhende GmbH

Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind und Gesellschaften die ruhen, liquidiert werden oder das Gewerbe abgemeldet haben, sind Mitglied bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern und beitragspflichtig. 

Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.

Atypisch stille Gesellschaft

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ am Betriebsergebnis des Unternehmens und den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied.

Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen des Inhabers.

Da die atypische stille Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht – bei Unterschreiten der Freigrenze von 5200 €/Jahr – Beitragsfreiheit. Bei der Berechnung des Umlagebeitrages ist von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG abzuziehen.

Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften mbH

Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten. Diese sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören.

Vermögensverwaltungsgesellschaften

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.

Wird die Tätigkeit jedoch in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, z.B. als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z.B. als GmbH oder Aktiengesellschaft, ausgeübt, gilt der Grundsatz der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Das Unternehmen ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig. 

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.

Die Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft werden dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.

Die Organgesellschaften werden auf Grundlage des (zerlegten) Gewerbeertrages des Organträgers zum IHK-Beitrag veranlagt. 

Großunternehmen

Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden. 

Gemäß Wirtschaftssatzung ist von einem Großunternehmen auszugehen, wenn mindestens 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Typ 1

- mehr als 7.000.000,00 € Bilanzsumme

- mehr als 14.000.000,00 € Umsatz

- mehr als 250 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

Typ 2

- mehr als 11.000.000,00 € Bilanzsumme

- mehr als 22.000.000,00 € Umsatz

- mehr als 250 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

Die Unternehmen sind in diesen Fällen zu einem erhöhten Grundbeitrag zu veranlagen. Die Höhe entnehmen Sie der Wirtschaftssatzung.