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Novellierung des Verpackungsgesetzes – Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet

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Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich bereits seit dem Jahr 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Davon ausgenommen waren nur Verpackungen, die im Katalog als nicht systembeteiligungspflichtig eingestuft waren.

Was hat sich mit der Novellierung geändert?

Zum 01.07.2022 wird diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet. Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich nun bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Eine Übersicht über die Änderungen für Unternehmen, welche mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 beschlossen wurden, finden Sie im DIHK-Merkblatt zusammengefasst.

Neue Regelungen zu Serviceverpackungen

Neu betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden, zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden).

Diese Letztvertreiber können zwar wie bisher und zeitlich unbefristet ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich möglichst zeitnah zum 01.07.2022 auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

Dabei müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).

Die erweiterte Registrierung

Wer bisher schon registriert ist, muss seine Registrierung um einige Angaben ergänzen, falls er nun zusätzlich unter die erweiterten Registrierungspflichten fällt. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, deren verpackte Waren sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher erreichen; dann muss die bisherige Registrierung „im privaten Bereich“ um den „gewerblichen Bereich“ ergänzt werden. 

Technisch ist die erweiterte Registrierung seit Anfang Mai 2022 auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister über „LUCID“ möglich. Einen Erklärfilm finden Sie hier.

Auf dieser Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.

Wer nicht registrierungspflichtig ist

Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).