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Rechtsänderungen 2023 im Umwelt- und Energiebereich

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Mit dem Jahreswechsel gehen auch wieder einige Rechtsänderungen einher. Folgende Neuerungen im Umwelt- und Energiebereich gilt es ab 2023 zu beachten.

Gas- und Strompreisbremse

Die infolge von Russlands Krieg in der Ukraine massiv gestiegenen Energiepreise federt die Bundesregierung mit einem milliardenschweren Entlastungspaket ab. Die sogenannten Gas- und Strompreisbremsen treten zum 1. März 2023 in Kraft und umfassen rückwirkend auch die Monate Januar und Februar.

Über die Mitte Dezember in Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen informieren wir Sie auf unserer Fachseite.

Verpackungsgesetz: Mehrwegalternativen für Speisen und Getränke

Vom 1. Januar 2023 an müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen.

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Sie gilt für Letztvertreibende von Einweg-Kunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweg-Getränkebechern mit Getränken.

Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Was sich ändert und welche Produkte betroffen sind finden Sie imDIHK-Merkblatt.

Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Am 1. August 2023 tritt die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz in Kraft. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe insbesondere in Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bestimmt Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen.

Eine FAQ-Liste zur Mantelverordnung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Sämtliche Elektrogeräte, die ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 ElektroG). Bisher waren B2B-Geräte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte beziehungsweise solcher Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, ist nicht erforderlich.

Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Anforderungen: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.

Das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" finden Sie hier.

Nationaler Emissionshandel / Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2023 ein gemäß §10 BECV zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EoUS ) betreiben. Betriebe, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den vorherigen drei Jahren weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes EoUS betreiben oder eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke abschließen.

Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist eine Erklärung über den Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ausreichend. Ab 2023 sind Beihilfen außerdem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Diese müssen vom EoUS identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar (§ 11 Absatz 2 Satz 1 BECV) bewertet worden sein.

Für 2023 und 2024 müssen die Investitionen mindestens 50 Prozent (80 Prozent ab 2025) der gewährten Beihilfe des Vorjahres entsprechen. Dekarbonisierungsmaßnahmen in der Produktion können anerkannt werden, wenn sie die Emissionen der hergestellten Produkte unter die von der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte senken. Auch Energieträgerwechsel sind anrechnungsfähig.

Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt für alle Maßnahmen die Realisierung, nicht die Auftragserteilung.

Für die Nachweisführung hat die Deutsche Emmissionshandelsstelle (DEHSt) angekündigt, vor dem Antragsverfahren für 2023 Berechnungs-Tools zur Verfügung zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der DEHSt.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Bis Mitte 2023 soll die EU-Kommission durch eine sogenannte "delegierte Verordnung" die ersten europäischen Nachhaltigkeitsstandards erlassen. Nach ihnen müssen künftig alle großen Unternehmen ihren Nachhaltigkeitsbericht als separaten Teil des Lageberichts erstellen und dies entsprechend vorbereiten. Grundlage der Verordnung ist eine erst Ende 2022 verabschiedete sogenannte CSRD-Richtlinie.

Für das Geschäftsjahr 2024 haben zunächst die schon bislang berichtspflichtigen Unternehmen ihren Bericht auszuweiten und zu gestalten. Die Vorbereitung und Umstellung muss allerdings schon 2023 in Angriff genommen werden. Die anderen großen Unternehmen sowie kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Betriebe werden gestaffelt in den Folgejahren verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen.

Der DIHK hat die Positionen der Industrie- und Handelskammern bereits während des Verfahrens eingebracht, dass die Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen ebenso wie die Ausweitung der Berichtspflicht aus Sicht der meisten betroffenen Unternehmen weder zielführend noch angemessen sei. Neben einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand für Dokumentation und Information entstünden Kosten für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung – mittelbar auch für Zulieferer. Auch die ersten Standardentwürfe im April 2022 wurden im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit, Praktikabilität und das Einhalten der Richtlinienvorgaben kritisch bewertet.

Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen

Auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) soll künftig keine Umsatzsteuer fällig werden. Gleichwohl kann der Lieferant beziehungsweise Installateur den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen wie etwa aus dem Einkauf von Solarmodulen geltend machen. Um diese echte Befreiung von der Umsatzsteuer zu erreichen, soll ein so genannter Nullsteuersatz eingeführt werden.

Betroffen sind PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von (Privat-) Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt. Neben den Solarmodulen umfasst die Neuregelung auch die Lieferung und Installation wesentlicher Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.

Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen müssen künftig unterscheiden, ob es sich um kleine Anlagen handelt, für die der Nullsteuersatz anzuwenden ist, oder nicht. Aufgrund der 30 Kilowatt-peak-Vermutungsregelung müssen sie sich in der Regel nicht beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren.

Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Derzeit ist unter anderem nicht abschließend geklärt, ob gegebenenfalls die Abnahme beziehungsweise Betriebsbereitschaft der Anlage maßgeblich ist – dann könnten auch bereits in 2022 gelieferte, aber noch nicht betriebsbereit installierte Anlagen unter die Neuregelung fallen.