Ausfuhranmeldung

In der Regel ist bei Exporten ein zweistufiges Ausfuhrverfahren durchzuführen. Die erste Stufe ist die Ausfuhranmeldung durch den Ausführer bei der zuständigen Zollverwaltung, die zweite Stufe ist die Ausfuhr selbst. Grundsätzlich gilt die Regel, dass die Ware sowohl bei der Anmeldung (1. Stufe) als auch bei der Ausfuhr (2. Stufe) der Zollverwaltung zu gestellen, also vorzuführen ist.

Bei einem Warenwert ab 1.000 Euro bzw. über 1000 kg Gewicht muss der Ausführer eine elektronische Ausfuhranmeldung erstellen. Diese dient nicht nur der Ausfuhrkontrollprüfung durch den Zoll und als statistische Meldung für das Statistische Bundesamt, sondern – sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden – auch als Nachweis für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung. In diesem Fall ist es zwingend notwendig, dass die Warensendung mit einem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an der EU-Außengrenze eintrifft und vom dortigen Zoll die Ausfuhr aus der EU bestätigt wird.

Die elektronische Ausfuhranmeldung kann über spezielle ATLAS-Ausfuhr-Software oder über die lnternet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) vorgenommen werden.

Für die Teilnahme am elektronischen Ausfuhranmeldeverfahren wird eine eigene EORI-Nummer benötigt, die beim Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM Zoll) kostenlos beantragt werden kann.

Offene Ausfuhrvorgänge

In der  ATLAS-Info Nr. 0255/21 vom 19. Dezember 2021 informiert der deutsche Zoll über eine zusätzliche temporäre Ausweitung der Frist von 360 auf 500 Tage zur Vorlage von alternativen Ausfuhrnachweisen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren
 

Anlass sind anhaltende Probleme der französischen Zollstellen bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien und die dadurch weiterhin signifikante Zahl an offenen Ausfuhrvorgängen.

Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.

Laut dem deutschen Zoll wird eine hohe Anzahl an Nachforschungsersuchen nicht beantwortet. Der Zoll geht daher in der ATLAS-Info Nr. 0352/22 (PDF-Datei · 303 KB) detailliert auf den Ablauf des Nachforschungsersuchens ein, inklusive der Fristen, der verschiedenen Antwortmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen.

Bereits zuvor hatte der deutsche Zoll mit Blick auf die Corona-Krise seit April 2020 eine Fristverlängerung von 150 auf 360 Tage zur Vorlage von Alternativnachweisen für Unternehmen eingeräumt.

Legen Unternehmen innerhalb der nun temporär auf 500 Tage ausgeweiteten Frist keine Alternativnachweise über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr vor, erfolgt automatisch eine Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrvorgangs. Es wird kein Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Unternehmen fehlt damit der Beleg, um eine Umsatzsteuerbefreiung gegenüber den Landesfinanzbehörden geltend machen zu können. Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen zum Ausgangsvermerk stellt für Unternehmen daher eine wichtige Verfahrenserleichterung dar.

Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Nachforschungsverfahrens (Follow-Up-Verfahren) und die Vorlage von Alternativnachweisen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung. Hinweis: Die Fristverlängerung wird vom Zoll bislang lediglich als temporäre Ausnahme gewährt. Daher beinhaltet die ATLAS-Verfahrensanweisung unter Punkt 4.9.5 unverändert die reguläre Frist von 150 Tagen.

 

Quelle: DIHK e.V.

Ausfuhr aus Zolllagern

Es gibt Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet
werden. Bislang war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware überhaupt exportiert wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen.
Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein, darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht.

Quelle: DIHK