Exportkontrolle

In der Außenwirtschaft gilt grundsätzlich das Prinzip des freien Warenverkehrs. Gleichwohl sind nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) durchaus Einschränkungen möglich, wenn die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind oder Beschlüsse der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik es erfordern. In diesem Fall darf die Ausfuhr von bestimmten Gütern – dazu zählen auch Technologien und Software – nicht bzw. nicht ohne Genehmigung erfolgen.

Im Falle von Embargos, die sich gegen einzelne Länder oder gegen Organisationen und Personen richten können, ist der Export in aller Regel verboten!

Personenbezogene Embargos (Sanktionen) betreffen Lieferungen und Zahlungen an Personen und Gruppen - unabhängig von deren Aufenthaltsort. Eine einfache und kostenlose Prüfmöglichkeit bietet die Finanzsanktionsliste des Bundes und der Länder. Neben dieser kostenlosen Möglichkeiten zur Überprüfung von Geschäftspartner bieten viele Softwareunternehmen integrierte und automatisierte Listenprüfungen an.

Genehmigungspflichten ergeben sich insbesondere aus der Anlage AL der Außenwirtschaftsverordnung (sog. Ausfuhrliste) und der EG Dual-Use Verordnung, die den Umgang sog. Dual-Use-Güter regelt, die im zivilen Bereich genutzt, aber auch einem militärischen Zweck zugeführt werden können. Beide Güterlisten sowie bestehende Embargoverordnungen können auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesehen werden.

01-2024 Allgemeine Genehmigungen Nr. 13, 14, 17, 19, 23, 25, 26, 33, 35, 37, 40 und 41

Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen.

Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe von drei neuen Allgemeinen Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die drei neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 8. Januar 2024 in Kraft.

Details bietet der BAFA-Sondernewsletter vom 5. Januar 2024.

12-2023 Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27, 28 und 33

Zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie werden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den genannten Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt.

Details bietet der BAFA-Sondernewsletter vom 8. Dezember 2023

Leitfaden der „E5“ zur Exportkontrolle

Die Regierungen Australiens, Kanadas, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben einen gemeinsamen Leitfaden für Industrie und Wissenschaft herausgegeben, der unter anderem kritische Güter identifiziert, die für russische Waffensysteme verwendet werden könnten.

Der Leitfaden der „Export Enforcement Five" (E5) befasst sich nicht nur mit kritischen Gütern, die für russische Waffensysteme verwendet werden könnten, sondern auch damit, wie russische Taktiken zur Umgehung von Exportkontrollen am besten erkannt werden können. Aufgelistet sind 45 Codes des Harmonisierten Systems (HS) mit hoher Priorität, die Güter enthalten, die Russland für seine Waffensysteme benötigt, darunter neun Codes mit höchster Priorität. Darüber hinaus enthält der Leitfaden Warnhinweise, die auf eine Umgehung von Exportsanktionen im Kontext der Russland-Sanktionen hinweisen. Auch Hinweise auf die im Rahmen von Exportkontrollprüfungen zu beachtenden
Sorgfaltspflichten sind in dem Dokument enthalten. Die „E5“ sind ein Bündnis aus Australien, Kanada, Neuseeland, Großbritannien und den USA, welches sich in Fragen der Exportkontrolle gegenüber Russland abstimmt.

Umschlüsselungsverzeichnis wurde aktualisiert

Das Umschlüsselungsverzeichnis berücksichtigt nun den Stand des Anhang I der EU-Dual-Use-VO durch die Verordnung (EU) 2023/996 vom 23. Februar 2023, den Stand der Ausfuhrliste durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23. Dezember 2022) sowie den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2023.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten. Eine entsprechende Prüfung hinsichtlich einer Genehmigungspflicht hat jeder Exporteur vor jeder Ausfuhr vorzunehmen. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann aber den Umgang mit der Verordnung der Europäischen Union für Dual-Use-Güter und der Ausfuhrliste erleichtern. 

Quelle: BAFA

Reform der EU Dual Use Verordnung

Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, die unter Einhaltung ihrer jeweiligen Bedingungen für zahlreiche genehmigungspflichtige Ausfuhren anwendbar sind. AGG müssen nicht extra beantragt werden, haben jedoch die gleiche Wirkung wie Einzelausfuhrgenehmigungen. Unterschieden wird in EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen (EU001 – EU008) und Nationale Allgemeine Genehmigungen (Nr. 12-28, Nr. 30).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 und Nr. 16 bis 28 bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (Brexit) ist bereits bis zum 31. März 2022 gültig.

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen erhalten Sie auf der Webseite des BAFA unter Allgemeine Genehmigungen. Dort wurden auch zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union sowie inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen infolge der Neufassung der Dual-Use-Verordnung veröffentlicht.

EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige AGG (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.

  • EU001 - Dual-Use-Güter in neun Länder
  • EU002 - Ausgewählte Dual-Use-Güter in sechs Länder
  • EU003 - Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 - Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 - Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 - Bestimmte Chemikalien
  • EU007 - Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien (neu ab 9. September 2021)
  • EU008 - Verschlüsselung (neu ab 9. September 2021)

Am 11. Juni 2021 wurde die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Die Verordnung tritt nach einer Übergangsfrist von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. September 2021 in Kraft.

Die Verordnung sieht im Anhang II die neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 für die konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien und die neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU 008 für Verschlüsselung vor. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung ( ATLAS-Info 0212/21):

X002/E07: „Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU007“

X002/E08: „Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU008“

Nationale Allgemeine Genehmigungen

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. Sofern die AGG der Union EU001 bis EU006 anwendbar sind, können die nationalen AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 nicht genutzt werden.

Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst. Eine Verlängerung der Gültigkeit bis 31. März 2022 ist angekündigt.

  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit) seit 1. Januar 2021 in Kraft
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)

Aufgrund der aktuellen Ereignisse wird Afghanistan mit sofortiger Wirkung aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der AGG gestrichen. Dies betrifft die AGG Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 25.

Brexit: AGG Nr. 15 für das Vereinigte Königreich

Der begünstigte Länderkreis der AGG Nr. EU001 wurde um das Vereinigte Königreich erweitert. In Ergänzung hierzu hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 geschaffen, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Diese begünstigt bestimmte Ausfuhren nach Großbritannien (England, Schottland, Wales), die von der EU001 nicht erfasst sind. Lieferungen nach Nordirland gelten aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland/Nordirland für Nordirland als innergemeinschaftliche Lieferung. Für diese werden unter Umständen Verbringungsgenehmigungen benötigt. Weiterführende Informationen zur AGG Nr. 15 bietet das BAFA im Artikel Brexit auf seiner Webseite.

AGG-Finder

Das BAFA bietet auf seinen Internetseiten mit dem  AGG-Finder ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung, ob für einen Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Die Anwendung erfolgt in eigener Verantwortung, da kein Antrag beim BAFA gestellt und somit das Ausfuhrvorhaben nicht überprüft wird. Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.

Quelle: BAFA, Generalzolldirektion