Zollpräferenzen

Die EU hat mit einer Reihe von Staaten sogenannte Zollpräferenzen vereinbart. Darunter werden Zollvergünstigungen verstanden, die aufgrund von zwei- oder mehrseitigen Abkommen den allgemeinen Zollsatz um ein vereinbartes Maß reduzieren. Diese Zollvorteile gelten für die vereinbarten Waren, die ihren Ursprung in den Ländern haben, mit denen das Abkommen geschlossen worden ist.

Eine Übersicht der begünstigten Länder bietet die deutsche Zollverwaltung.

Da die Zollpräferenzen in der Regel nur für sog. Ursprungswaren gelten, muss der Ursprung der Waren nachgewiesen werden. Dies geschieht in vielen Fällen durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, auch Präferenznachweis genannt. Sie wird bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt. Der Exporteur muss dabei Nachweise für den Warenursprung vorlegen können (z.B. Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse etc.).

Für die Gewährung einer Präferenz müssen die Vorgaben aus den sog. Verarbeitungslisten entsprechend dem Abkommen erfüllt sein (bspw. Wertgrenzen von verwendeten Vormaterialen ohne EU-Ursprung). Einzelheiten zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der jeweiligen Länder bietet das Portal "Warenursprung und Präferenzen online"