Statistische Meldepflichten

Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union wird mittels statistischer Meldungen erfasst.

Unternehmen, deren Ausfuhren in andere EU-Mitgliedsländer einen Wert von 500.000 Euro und deren Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsländern einen Wert von 800.000 Euro übersteigen, sind dazu verpflichtet, monatlich eine Meldung für die Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Dies kann online unter www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung erfolgen.

Die Intrastat-Meldung ist nicht zu verwechseln mit der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.

Intrahandelsstatistik (Intrastat): Änderungen ab 1. Januar 2024

Das Statistische Bundesamt hat einen Leitfaden zu den Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik ab Januar 2024 veröffentlicht.

2024 gibt es – wie im Vorjahr – keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen ist wieder möglich..

Weitere Infomation sind im Leitfaden vom Statistischen Bundesamt enthalten.