Güterverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes. Kraftfahrzeuge im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger. 

1. Allgemeines

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Kfz) unterliegt den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes GüKG). Kfz im Sinne des GüKG sind solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen (t) einschließlich Anhänger.

2. Verkehrsarten und Erlaubnispflicht

Im Güterkraftverkehrsrecht werden zwei Verkehrsarten unterschieden:

  • gewerblicher Güterkraftverkehr und 
  • Werkverkehr.

Wer als Unternehmer(in) in Deutschland (entgeltlich oder geschäftsmäßigen) Güterkraftverkehr mit bezeichneten Kraftfahrzeugen betreiben will, benötigt dazu eine

  • Güterkraftverkehrserlaubnis für innerdeutschen Verkehr und/oder
  • eine Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz“ genannt) für innerdeutschen und EU-Verkehr sowie Verkehr mit den nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Norwegen, Island, Liechtenstein sowie der Schweiz.

Ausgabestelle ist die zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsämter oder Verwaltungen der kreisfreien Städte).

Für Verkehre mit nicht zu EU/EWR gehörenden Drittstaaten werden benötigt

  • bilaterale Genehmigungen (Ausgabe: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern) und/oder
  • CEMT-Genehmigungen (für multilaterale Beförderungen – Ausgabe: BAG).

Gegenüber dem gewerblichen Verkehr ist der Werkverkehr weder erlaubnis-, lizenz- noch versicherungspflichtig. Darunter wird die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, mit eigenem Fahrzeug durch eigenes Personal verstanden. Er ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören u. a., dass die beförderten Güter z. B. von dem Unternehmen gehandelt oder hergestellt werden. Für alle im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten Kfz wird eine Güterschadenshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ein Nachweis darüber ist während der Beförderung mitzuführen.

3. Subjektive Berufszugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Die Einzelheiten dazu sind in der Berufszugangsverordnung GüKG geregelt.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Zum Nachweis ist es erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßengüterverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens von Schäden und Gefahren bewahrt werden. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).

Die fachliche Eignung wird in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen IHK nachgewiesen. Fachlich geeignet ist auch, wer z. B. die erfolgreiche Ausbildung zum Speditionskaufmann nachweisen kann. Näheres dazu siehe unter Stichwort "Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr.

Grundsätzlich unterliegen Führer von Fahrzeugen, mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht, die zur Güterbeförderung eingesetzt werden, den Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.

4. Tipps und Hinweise

Marktsituation

Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolgs ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u. a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Infos über den Gütertransportmarkt enthalten vor allem die „Marktbeobachtungsberichte“ des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Diese können dort angefordert oder über Internet bezogen werden.

Betriebskosten

Stellen Sie den erwarteten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Das sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Spritkosten) entstehen sowie die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Transportaufträge haben, wie Finanzierungskosten für das Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung.

Steuern

Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Unternehmensergebnis. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei GmbH körperschaftsteuerpflichtig) sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Bilden Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben), damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind. Machen Sie am Anfang Ihres Unternehmerdaseins gegenüber dem Finanzamt keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sie werden sonst zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert, die bezahlt werden müssen. Beachten Sie bitte ferner, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen.

Lebensunterhalt

Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt; auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen.

Finanzplanung

Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmittel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie.

Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut (Hausbank) zu beantragen. Vor allem: treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.

5. Scheinselbständigkeit

Der Teil des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dem die Sozialversicherungsträger zur Vermutung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung von drei von fünf Merkmalen ermächtigt und gleichzeitig diese Merkmale präzisiert wurden, ist seit Januar 2003 komplett gestrichen. Die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV sagt nur noch, dass für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 SGB III beantragt haben, während ihrer (maximal dreijährigen) Förderung widerlegbar deren Selbstständigkeit vermutet wird.

Auf keinen Fall bedeuten die Gesetzesänderungen, dass die Sozialversicherungsträger nicht länger Scheinselbstständige aufdecken werden, um sie dann in die Sozialversicherung zu führen. Mit Wegfall der Vermutungsregelung wird lediglich die Beweislast endgültig in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurückgegeben. Konnten diese Stellen sich bisher wegen mangelnder Mitwirkung kein genaues Bild über die zu beurteilende Tätigkeit machen, durften sie eine Beschäftigung vermuten, wenn in ihren Augen drei von fünf im Gesetz präzisierte Merkmale vorlagen. Nun müssen die Prüfenden auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich wirklich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht um Selbstständigkeit) handelt.

Nach jüngsten Anweisungen der Sozialversicherungsträger gilt die GüKG-Erlaubnis als Hauptindiz für eine tatsächliche Unternehmertätigkeit, wenn der Unternehmer ein eigenes Fahrzeug einsetzt. Um ein eigenes Fahrzeug handelt es sich dann, wenn es auf den Unternehmer zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Zusätzlich gilt als Voraussetzung, dass Dauer und Beginn der Arbeitszeit nicht detailliert festgelegt sind sowie die Möglichkeit besteht, für weitere Auftraggeber zu fahren. 

6. Illegale Beschäftigung

Durch das "Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr" ist das GüKG um die neuen Pflichten für die Beteiligten am Speditions- oder Frachtvertrag sowie für das Fahrpersonal in den §§ 7b - 7d ergänzt worden.

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber des Speditions- oder Frachtvertrages nunmehr verpflichtet ist, auf folgendes zu achten:

  • Die Beförderung darf nur ein Unternehmer als Spediteur, Frachtführer oder Subunternehmer durchführen, der die entsprechende Erlaubnis oder Berechtigung nach dem GüKG hat.
  • Beim Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) hat der Auftraggeber sicher zu stellen, dass dieses über eine vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung verfügt.

Die Beförderungspreise im Güterkraftverkehrsgewerbe können frei vereinbart werden. Die Kalkulation der Angebotspreise des Transportunternehmers sollte auf der Basis einer soliden, auf das eigene Unternehmen bezogenen Kostenrechnung erfolgen. Für die Abwicklung der Transporte spielen die Beförderungsbedingungen eine wichtige Rolle. Grundlage dafür ist das Transportrecht im HGB (§ 407 ff.).