Spedition

Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs findet ihre Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB). Danach "... wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen."

Zu den Aufgaben des Spediteurs nach dem HGB gehört des weiteren:

  • die Organisation der Beförderung,
  • die Bestimmung des Beförderungsmittels,
  • die Bestimmung des Beförderungsweges,
  •  die Auswahl der ausführenden Unternehmer,
  • der Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge,
  • die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und 
  • die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

Die Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung "Spediteur/Spedition" ist gesetzlich nicht geschützt. Sie unterliegt keinerlei Genehmigungspflicht. Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Spediteur seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser Tätigkeit liegt in den meisten Fällen die zur Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien empfohlenen. Zur den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde. Sobald eigene (d. h. in seiner Verfügungsgewalt stehende, also auch gemietete/geleaste) Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t eingesetzt werden, betreibt der Spediteur auch - erlaubnispflichtigen - Güterkraftverkehr.