Importe aus Drittländern

Beim Import von Waren aus Drittländern werden Einfuhrabgaben fällig, deren Höhe in aller Regel warenabhängig ist. Folgende Arten von Einfuhrabgaben können erhoben werden:

• Die Höhe des Importzolls ist im Wesentlichen davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code bzw. Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die Höhe der Abgaben bzw. die Ein- oder Ausfuhrbedingungen können über den elektronischen Zolltarif EZT-online abgerufen werden. Hier wird ggf. auch angezeigt, ob sog. Antidumpingzölle erhoben werden. Diese dienen der Preisangleichung von Waren an das in der EU übliche Preisniveau, sofern sie im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden. Für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse bzw. Marktordnungswaren bestehen besondere Zölle (Agrarzölle). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob bei der Einfuhr aus verschiedenen Ländergruppen Vorzugszölle oder Zollpräferenzen in Betracht kommen, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.

• Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19% (ermäßigt 7%). Damit wird die Gleichstellung von lmportwaren und Binnenmarktwaren hergestellt. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe aIs Vorsteuer absetzen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird durch den Zoll anlässlich der Einfuhranmeldung bei der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr erhoben.

• Die Verbrauchssteuer beIastet den Verbrauch oder den Gebrauch besonderer Waren. Zu diesen Waren zählen in der Bundesrepublik Deutschland Branntwein, Bier, Schaumwein, alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle), Strom, Tabak, Kaffee und Alkopops.

Für die Importabwicklung können bestimmte Einfuhrdokumente vorgelegt werden, die ggf. zu einer Reduzierung der Einfuhrabgaben führen können.

Europäische Union - Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen

Antidumping - Palettenhubwagen mit Ursprung in China und Thailand
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - Keramikfliesen mit Ursprung in China
Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Antisubvention - Räder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Antidumping - Glasfasergarne mit Ursprung in China
Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Antidumping - Wulstflachprofile mit Ursprung in China und der Türkei
Bekanntmachung der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - Oxalsäure mit Ursprung in China und in Indien
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Glasfasern mit Ursprung in Ägypten, China und der Türkei
Bekanntmachung der Befreiung eines weiteren türkischen Unternehmens von den Antisubventionsmaßnahmen

Antidumping - Fässer mit Ursprung in China aus nicht rostendem Stahl
Bekanntmachung der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Rohrformstücke mit Ursprung in China, Taiwan und Malaysia
Bekanntmachung der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen.

Antisubvention - Biodiesel mit Ursprung in Argentinien
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping/Antisubvention - Elektrofahrräder mit Ursprung China
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Antidumping - Zitronensäure mit Ursprung in China und Malaysia
Bekanntmachung der Widerrufung von Verpflichtungserklärungen von vier chinesischen Unternehmen

Antidumping - Thermopapier mit Ursprung in Südkorea
Bekanntmachung der Verlängerung von Antidumpingmaßnahmen für leichtgewichtiges Thermopapier

Antidumping - Fahrradteile mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Aktualisierung der Liste der vom Antidumpingzoll befreiten Montagebetriebe

Antidumping - Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Einführung von vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Antidumping – Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in China
Bekanntmachung der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Quelle:GTAI

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Die Generalzolldirektion (GZD) teilt in ihrem Schreiben vom 9.02.2024 Folgendes mit: Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert. Die Änderungen betreffen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Anders als bisher müssen grundsätzlich von Wirtschaftsbeteiligten alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Bei der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen handelt es sich um eine neue Form der elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro. In der Bundesrepublik Deutschland wird damit der Artikel 143 a) UZK-DA umgesetzt. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und Internetzollanmeldung (IZA).

Die IPK wird mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST umgesetzt. Ab dem 1. April 2024 ist die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro damit nicht mehr zulässig.

Nutzung der Internetzollanmeldung für Post und Kuriersendungen (IPK)

Die IPK kann über das Zoll-Portal unter der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” von den Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mittels ELSTER-Zertifikat oder eines elektronischen Personalausweises erfolgt. 

Die Änderung wurden auf www.zoll.de veröffentlicht.
 
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Zoll-Webseite unter: ATLAS-IMPOST und IPK.

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich

ATLAS – Info 0508/23

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen, die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend vorgeschrieben:

  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)

Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.

Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröffentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russland_node.html).

Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (Generaldirektion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwirkend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.

Im Auftrag

Bösenberg
 

Quelle: www.zoll.de

CBAM – CO2-Grenzausgleichsabgabe

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets. CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.

  • Einführung
  • Produktgruppen
  • Funktionsweise des CBAM
  • Ab wann gilt CBAM? 

Einführung

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM.

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Bereits ab dem 1. Oktober 2023, mit dem Beginn der Übergangsphase, kommen diesbezüglich erste Meldepflichten auf die Unternehmen zu.

Produktgruppen

Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes):
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000

Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Funktionsweise des CBAM

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.

Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.

Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.

Ab wann gilt CBAM? 

CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) – sog. CBAM-Bericht – einreichen.

Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO 2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO 2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.

Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

(mit freundlicher Genehmigung des Verfassers IHK Rhein-Neckar)

Import Control System 2 (ICS2) Start 3. Stufe verschoben

Mit dem Frachtinformationssystem ICS 2 sollen Risikoanalysen für Importe bereits früher möglich sein, bevor die Waren überhaupt in die EU gelangen. Dazu werden alle Waren vorab mittels einer Entry Summary Declaration gemeldet, dies erfolgt in der Regel durch die Frachtführer. Die Einführung erfolgt in Stufen, abhängig von der Transportart. Die 3. Stufe, für alle Verkehrsträger, sollte ab 1. März 2024 in Kraft treten, dies wurde nun verschoben auf den 3. Juni 2024.

Quelle: EU-Kommission

ICS2 Phase 2 / ESumA ist seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft

Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.

Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a. ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).

Die gemäß Anhang B UZK-DA erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).

Zeitpunkte im Sendungsverlauf:

Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Gemäß Anhang B UZK-DA ist zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware im Drittland zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl.Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.

Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist gemäß Anhang-B UZK-DA dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl.Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).

Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).

Exkurs: Deutschland und 14 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben die Phase 2 das EU-weit geltenden Importkontrollsystems ICS2 fristgerecht zum 01.03.2023 umgesetzt . Zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Kommission über Verzögerungen informiert und deshalb um Fristaufschub gebeten. Mit dem Durchführungsbeschluss VO (EU) Nr. 2023/438 vom 24.02.2023 (siehe EU-Amtsblatt L063 vom 28.02.2023) hat die EU-Kommission diese Fristverlängerung zum Start der Implementierung der Phase 2 des ICS2 rechtlich ermöglicht. Die neue Frist für den Start der Phase 2 ist der 30.06.2023 und gilt für Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden.

Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.

Quelle: (DIHK)

Neues Importverfahren für Bio-Erzeugnisse ab 1. Januar 2022

Übergang der Bio-Importkontrolle vom Zoll auf die Länder

Ab 1. Januar 2022 gilt die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848. Daneben tritt ergänzend weiteres EU-Recht in Kraft. Die Bio-Importkontrolle geht damit vom Zoll auf die Bio-Fachbehörden der Länder über. Bio-Sendungen und entsprechende Begleitdokumente müssen vor der Zollabfertigung von den Länderbehörden geprüft und behandelt werden. Im Zuge dieser Verfahrensumstellung bearbeitet der Zoll künftig keine Bio-Kontrollbescheinigungen (COI). Für die Zollabfertigung bedeutet dies, dass eine Bio-Kontrollbescheinigung, die die Überlassung der angemeldeten Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr zulässt, vorgelegt werden muss. Die Vorlage der Bio-Kontrollbescheinigung beim Zoll erfolgt über das IT-System TRACES NT.

Ohne die von den Bio-Fachbehörden validierte Bio-Kontrollbescheinigung kann eine Zollanmeldung für Bio-Erzeugnisse vom Zoll nicht angenommen werden.

Quelle: www.zoll.de

COMESA führt das elektronische Ursprungszeugnis ein

05.03.2024

Eswatini, Malawi und Sambia werden das elektronische Ursprungszeugnis testen. 

Das elektronische COMESA-Ursprungszeugnis (electronic Certificate of Origin/e-CoO) wird das manuelle COMESA-Ursprungszeugnis, welches von der Behörde im Ursprungsland der Ware ausgestellt wird, ersetzen. Die Antragstellung, das Genehmigungsverfahren sowie die Ausstellung des Zeugnisses erfolgen sodann über ein elektronisches System. 

Auch wenn diese Entscheidung bereits 2014 getroffen wurde, starten die ersten drei COMESA-Mitgliedstaaten erst im Jahr 2024 mit einem Pilotprojekt. Eswatini, Malawi und Sambia haben ihre nationalen Systeme angepasst und mit dem e-CoO von COMESA verbunden, sodass die erste Phase des Pilotprojekts in Kürze beginnen kann. 

Das e-CoO ist ein wesentlicher Bestandteil des Plans für die Digitalisierung der Freihandelszone. Neben der Einführung eines e-CoO streben die Mitglieder weitere digitale Plattformen an, um den intraregionalen Handel zu erleichtern.

Ob weitere COMESA-Mitglieder das System testen werden, ist noch nicht bekannt. Im Juni 2020 bekundeten zwölf weitere Mitglieder ihre Bereitschaft, das System zu testen. Hierzu zählten damals neben Eswatini, Malawi und Sambia die folgenden Länder: Burundi, DR Kongo, Ägypten, Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Mauritius, Ruanda, Seychellen, Sudan, Tunesien und Simbabwe.

Quellen und weitere Informationen:

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Weiter Antidumpingzölle auf gefrorene Pommes Frites

Für deutsche Hersteller bleiben die Antidumpingzölle weitere fünf Jahre bestehen.

Von Susanne Scholl | Bonn

Die Kammer für Außenhandel hat die Antidumpingzölle auf gefrorene Pommes Frites (Unterposition 2004 10 00 der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur) am 17. Februar 2023 um fünf Jahre verlängert. Betroffen sind Hersteller aus Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden. Für drei deutsche Hersteller betragen die Zölle 39,7 Prozent, 6,3 Prozent und 40,5 Prozent. Für alle anderen deutschen Hersteller gilt ein Antidumpingzoll von 43,2 Prozent.

Quelle: (GTAI)

Ausfuhrlizenzen 2024

02.01.2024

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat bekannt gegeben, welche Waren nur mit Lizenz aus der VR China ausgeführt werden dürfen. Betroffen sind 43 Warenarten, darunter Agrarerzeugnisse, Energieträger, Chemikalien, Rohstoffe (darunter seltene Erden) und Fahrzeuge. Details ergeben sich aus einer als Anhang veröffentlichten Liste.

Die Zuordnung gelingt auch ohne Sprachkenntnisse, da die ersten sechs Stellen einer Warennummer als sogenannter HS-Code international gleich sind.

Der Link zum chinesischen Originaldokument findet sich auf der Seite der GTAI.

Quelle: www.gtai.de

Merkblatt: Import, Export, Zoll - China

Der Handel zwischen Deutschland und China wächst stetig: Seit sieben Jahren in Folge ist China der wichtigste Handelspartner Deutschlands. Die AHK Greater China erhält von deutschen Unternehmen viele Fragen zu Import, Export und Zoll. In diesem Merkblatt wurden die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Quelle: AHK Greater China

Zoll stellt seit 1. Dezember 2021 keine "Form A" mehr aus

In seiner Bekanntmachung vom 25. Oktober 2021 teilt der chinesische Zoll mit, keine APS-Ursprungszeugnisse "Form A" mehr für Wareneinfuhren in Länder auszustellen, die China keine Zollpräferenz bei der Einfuhr mehr gewähren. Der Text der Bekanntmachung (unverbindliche Übersetzung):

Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung Nr. 84/2021
"Gemäß den "Maßnahmen der Volksrepublik China zur Verwaltung von Ursprungszeugnissen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems" hat die Allgemeine Zollverwaltung beschlossen, ab dem 1. Dezember 2021 keine APS-Ursprungszeugnisse mehr für Waren auszustellen, die in Länder exportiert werden, die China im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems keine Zollpräferenz mehr gewähren. Betroffen sind die EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Türkei, die Ukraine und Liechtenstein.
Benötigt der Versender von Waren, die in die oben genannten Länder ausgeführt werden, ein Ursprungszeugnis, kann er ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis beantragen. [...]"

Der DIHK hat hierzu Rücksprache mit der chinesischen Handelskammer CCPIT gehalten. Die CCPIT hat in diesem Zusammenhang Folgendes bestätigt:

  • Sowohl die CCPIT als auch der Zoll stellen unverändert gewöhnliche nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus.
  • Die Beantragung und Ausstellung kann sowohl im manuellen als auch im elektronischen Verfahren erfolgen. Beim elektronischen Verfahren kann das antragstellende Unternehmen das elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis im eigenen Betrieb in China ausdrucken (analog zur Anwendung "eUZ-Web" in Deutschland). Ein Zwang zur rein elektronischen Übermittlung bzw. Online-Abrufs an bzw. durch EU-Importeure ohne die Möglichkeit eines Original-Ausdrucks des chinesischen Exporteurs gibt es nicht.

Quelle: DIHK 

Warenverkehr mit Ghana Teil 2

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. Oktober 2023 im Amtsblatt C/2023/173 eine weitere Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana.

In Ergänzung der Mitteilung 2023/C 245/06 vom 12. Juli 2023 hat Ghana der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können.

Weitere Informationen wurden bereits in folgender Fachmeldung vom 12. Juli 2023 bekannt gegeben.

Quelle: zoll.de

Warenverkehr mit Ghana Teil 1

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Juli 2023 im Amtsblatt (EU) C245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana ab dem 20. August 2023.

Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20. August 2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Quelle: zoll.de

Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. April 2023 (Export) vollständig ab

Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung „Customs Declaration Service“ (CDS) erfolgen können.

In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.

Bislang laufen beide Systeme parallel.

HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC (LINK). In der Übersicht sind zahlreiche Links u.a. zu beispielhaften Einfuhrzollanmeldungen enthalten (LINK).

Quelle: DIHK e.V.

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen im Mai 2022 aktualisiert.

Weitere Informationen dazu, finden Sie hier.

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt mit Stand 5. Dezember 2023 zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.

Quelle: www.bafa.de

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

05.03.2024

Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel. 

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Russland - 12. Sanktionspaket (No-Russia-Klausel)

02.02.2024

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt.

Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.                                                                                                                                                        

Quelle: DIHK

Sanktionen weltweit

Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos

Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich

ATLAS – Info 0508/23

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhängig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen, die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend vorgeschrieben:

  • L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis, dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
  • Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014)

Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.

Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröffentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russland_node.html).

Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse, die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (Generaldirektion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwirkend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.

Im Auftrag

Bösenberg
 

Quelle: www.zoll.de

Keine gegenseitige Anerkennung EU-Schweiz: Medizinprodukte

Die gegenseitige Anerkennung für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem 26. Mai nicht mehr. Dies hängt mit der am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte zusammen.

Ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist keine Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (MRA), einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte möglich. Das MRA ist ein Abkommen über den „Zugang zum Binnenmarkt“ und eine „dynamische Angleichung“ an die EU-Vorschriften – zwei Grundsätze, die im Mittelpunkt des institutionellen Rahmenabkommens standen, das seit 2014 verhandelt wurde. Die Gespräche zur Ratifizierung des bereits 2018 fertigverhandelten Rahmenabkommens hatte die Schweiz am 26. Mai 2021 abgebrochen. Die EU-Kommission hat für betroffene Unternehmen nun eine Mitteilung veröffentlicht. So gelten die bisherigen Handelserleichterungen des MRA für Medizinprodukte, wie die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung, der Verzicht auf einen Bevollmächtigten und die Angleichung der technischen Vorschriften, seit dem 26. Mai 2021 nicht mehr.

Der Zugang für ausländische Hersteller zum Schweizer Markt ist jedoch weiterhin gewährleistet. Es gelten dabei die Anforderungen der Schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV, Stand vom 26. Mai 2021). Diese beinhaltet die Anerkennung aller bestehenden Zertifikate sowie nach Risikoklassen gestaffelte Übergangsfristen (7, 10, 14 Monate) für die Benennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz.

Die Schweiz exportiert 46 Prozent ihrer Medizinprodukte in die EU und importiert 54 Prozent aus der EU. Die EU führt 10 Prozent der Medizinprodukte aus der Schweiz ein und 5 Prozent der Medizinprodukte in die Schweiz aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: „Notice to Stakeholders“ (Europäische Kommission), Bundesamt für Gesundheit BAG/Schweiz

 

Quelle: DIHK

Warenverkehr mit den Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System des "registrierten Ausführers" ersetzt

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023.

Nach der Mitteilung der Seychellen an den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen des Interim-WPA EU-ESA betreffend die Aktivierung von Art. 18 Abs. 3 des Protokolls 1 zum Interim-WPA EU-ESA und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 18 Abs. 2 und Art. 29 des Protokolls 1 erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in den Seychellen bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung entsprechend dem Interim-WPA EU-ESA ab dem 1. Juli 2023 nur, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird, die gemäß Art. 23 des Protokolls 1 ausgefertigt wurde von:

  • einem im System des registrierten Ausführers der Europäischen Union registrierten Ausführer von den Seychellen oder
  • jedem Ausführer von den Seychellen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

 

Quelle: www.zoll.de

Abschaffung von EU-Zöllen auf Ukraine-Importe

Am 24. Mai 2022 hat der Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU. Der Vorschlag betrifft hauptsächlich bestehende Agrar- und Antidumpingzölle. Laut EU-Kommission betrugen die EU-Zolleinahmen der betroffenen Produkte aus der Ukraine 2021 65,6 Millionen Euro.

Quelle: DIHK