Importe aus Drittländern
Beim Import von Waren aus Drittländern werden Einfuhrabgaben fällig, deren Höhe in aller Regel warenabhängig ist. Folgende Arten von Einfuhrabgaben können erhoben werden:
• Die Höhe des Importzolls ist im Wesentlichen davon abhängig, welcher Warennummer (TARIC-Code bzw. Codenummer) ein Produkt zugeordnet wird. Die Höhe der Abgaben bzw. die Ein- oder Ausfuhrbedingungen können über den elektronischen Zolltarif EZT-online abgerufen werden. Hier wird ggf. auch angezeigt, ob sog. Antidumpingzölle erhoben werden. Diese dienen der Preisangleichung von Waren an das in der EU übliche Preisniveau, sofern sie im Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden. Für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse bzw. Marktordnungswaren bestehen besondere Zölle (Agrarzölle). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob bei der Einfuhr aus verschiedenen Ländergruppen Vorzugszölle oder Zollpräferenzen in Betracht kommen, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.
• Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19% (ermäßigt 7%). Damit wird die Gleichstellung von lmportwaren und Binnenmarktwaren hergestellt. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe aIs Vorsteuer absetzen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird durch den Zoll anlässlich der Einfuhranmeldung bei der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr erhoben.
Die Einfuhrumsatzsteuer wurde im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 mit einem Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent berechnet.
• Die Verbrauchssteuer beIastet den Verbrauch oder den Gebrauch besonderer Waren. Zu diesen Waren zählen in der Bundesrepublik Deutschland Branntwein, Bier, Schaumwein, alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle), Strom, Tabak, Kaffee und Alkopops.
Für die Importabwicklung können bestimmte Einfuhrdokumente vorgelegt werden, die ggf. zu einer Reduzierung der Einfuhrabgaben führen können.
ICS2 Phase 2 / ESumA ist seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft
Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.
Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a. ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).
Die gemäß Anhang B UZK-DA erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).
Zeitpunkte im Sendungsverlauf:
Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Gemäß Anhang B UZK-DA ist zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware im Drittland zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl.Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.
Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist gemäß Anhang-B UZK-DA dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl.Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).
Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
Exkurs: Deutschland und 14 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben die Phase 2 das EU-weit geltenden Importkontrollsystems ICS2 fristgerecht zum 01.03.2023 umgesetzt . Zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Kommission über Verzögerungen informiert und deshalb um Fristaufschub gebeten. Mit dem Durchführungsbeschluss VO (EU) Nr. 2023/438 vom 24.02.2023 (siehe EU-Amtsblatt L063 vom 28.02.2023) hat die EU-Kommission diese Fristverlängerung zum Start der Implementierung der Phase 2 des ICS2 rechtlich ermöglicht. Die neue Frist für den Start der Phase 2 ist der 30.06.2023 und gilt für Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden.
Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.
Quelle: (DIHK)
Neuerungen E-Commerce - Änderungen für Post- und Kuriersendungen ab dem 1. Juli 2021
Am 1. Juli 2021 sind für den E-Commerce umfangreiche Änderungen in Kraft getreten: Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel vereinfacht den grenzüberschreitenden E-Commerce und bekämpft den Mehrwertsteuer-Betrug. Gleichzeitig werden faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert.
Mehr dazu auf der Seite der deutschen Zollverwaltung.
Quelle: www.zoll.de
Weiter Antidumpingzölle auf gefrorene Pommes Frites
Für deutsche Hersteller bleiben die Antidumpingzölle weitere fünf Jahre bestehen.
Von Susanne Scholl | Bonn
Die Kammer für Außenhandel hat die Antidumpingzölle auf gefrorene Pommes Frites (Unterposition 2004 10 00 der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur) am 17. Februar 2023 um fünf Jahre verlängert. Betroffen sind Hersteller aus Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden. Für drei deutsche Hersteller betragen die Zölle 39,7 Prozent, 6,3 Prozent und 40,5 Prozent. Für alle anderen deutschen Hersteller gilt ein Antidumpingzoll von 43,2 Prozent.
Quelle: (GTAI)
China
Zoll stellt seit 1. Dezember 2021 keine "Form A" mehr aus
In seiner Bekanntmachung vom 25. Oktober 2021 teilt der chinesische Zoll mit, keine APS-Ursprungszeugnisse "Form A" mehr für Wareneinfuhren in Länder auszustellen, die China keine Zollpräferenz bei der Einfuhr mehr gewähren. Der Text der Bekanntmachung (unverbindliche Übersetzung):
Bekanntmachung der Allgemeinen Zollverwaltung Nr. 84/2021
"Gemäß den "Maßnahmen der Volksrepublik China zur Verwaltung von Ursprungszeugnissen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems" hat die Allgemeine Zollverwaltung beschlossen, ab dem 1. Dezember 2021 keine APS-Ursprungszeugnisse mehr für Waren auszustellen, die in Länder exportiert werden, die China im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems keine Zollpräferenz mehr gewähren. Betroffen sind die EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Türkei, die Ukraine und Liechtenstein.
Benötigt der Versender von Waren, die in die oben genannten Länder ausgeführt werden, ein Ursprungszeugnis, kann er ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis beantragen. [...]"
Der DIHK hat hierzu Rücksprache mit der chinesischen Handelskammer CCPIT gehalten. Die CCPIT hat in diesem Zusammenhang Folgendes bestätigt:
- Sowohl die CCPIT als auch der Zoll stellen unverändert gewöhnliche nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus.
- Die Beantragung und Ausstellung kann sowohl im manuellen als auch im elektronischen Verfahren erfolgen. Beim elektronischen Verfahren kann das antragstellende Unternehmen das elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnis im eigenen Betrieb in China ausdrucken (analog zur Anwendung "eUZ-Web" in Deutschland). Ein Zwang zur rein elektronischen Übermittlung bzw. Online-Abrufs an bzw. durch EU-Importeure ohne die Möglichkeit eines Original-Ausdrucks des chinesischen Exporteurs gibt es nicht.
Quelle: DIHK e.V.
Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. April 2023 (Export) vollständig ab
Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung „Customs Declaration Service“ (CDS) erfolgen können.
In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.
In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.
Bislang laufen beide Systeme parallel.
HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC (LINK). In der Übersicht sind zahlreiche Links u.a. zu beispielhaften Einfuhrzollanmeldungen enthalten (LINK).
Quelle: DIHK e.V.
Israel
Wareneinfuhren aus Israel
Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen im Mai 2022 aktualisiert.
Weitere Informationen dazu, finden Sie hier.
Schweiz
Keine gegenseitige Anerkennung EU-Schweiz: Medizinprodukte
Die gegenseitige Anerkennung für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem 26. Mai nicht mehr. Dies hängt mit der am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnung über Medizinprodukte zusammen.
Ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist keine Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (MRA), einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte möglich. Das MRA ist ein Abkommen über den „Zugang zum Binnenmarkt“ und eine „dynamische Angleichung“ an die EU-Vorschriften – zwei Grundsätze, die im Mittelpunkt des institutionellen Rahmenabkommens standen, das seit 2014 verhandelt wurde. Die Gespräche zur Ratifizierung des bereits 2018 fertigverhandelten Rahmenabkommens hatte die Schweiz am 26. Mai 2021 abgebrochen. Die EU-Kommission hat für betroffene Unternehmen nun eine Mitteilung veröffentlicht. So gelten die bisherigen Handelserleichterungen des MRA für Medizinprodukte, wie die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung, der Verzicht auf einen Bevollmächtigten und die Angleichung der technischen Vorschriften, seit dem 26. Mai 2021 nicht mehr.
Der Zugang für ausländische Hersteller zum Schweizer Markt ist jedoch weiterhin gewährleistet. Es gelten dabei die Anforderungen der Schweizerischen Medizinprodukteverordnung (MepV, Stand vom 26. Mai 2021). Diese beinhaltet die Anerkennung aller bestehenden Zertifikate sowie nach Risikoklassen gestaffelte Übergangsfristen (7, 10, 14 Monate) für die Benennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz.
Die Schweiz exportiert 46 Prozent ihrer Medizinprodukte in die EU und importiert 54 Prozent aus der EU. Die EU führt 10 Prozent der Medizinprodukte aus der Schweiz ein und 5 Prozent der Medizinprodukte in die Schweiz aus.
Weitere Informationen finden Sie hier: „Notice to Stakeholders“ (Europäische Kommission), Bundesamt für Gesundheit BAG/Schweiz
Quelle: DIHK e. V.
Ukraine
Abschaffung von EU-Zöllen auf Ukraine-Importe
Am 24. Mai hat der Rat eine Verordnung angenommen, die eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht. Konkret entfallen ein Jahr lang sämtliche Einfuhrzölle auf ukrainische Exporte in die EU. Der Vorschlag betrifft hauptsächlich bestehende Agrar- und Antidumpingzölle. Laut EU-Kommission betrugen die EU-Zolleinahmen der betroffenen Produkte aus der Ukraine 2021 65,6 Millionen Euro.
Quelle: DIHK e.V.
Neues Importverfahren für Bio-Erzeugnisse ab 1. Januar 2022
Übergang der Bio-Importkontrolle vom Zoll auf die Länder
Ab 1. Januar 2022 gilt die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848. Daneben tritt ergänzend weiteres EU-Recht in Kraft. Die Bio-Importkontrolle geht damit vom Zoll auf die Bio-Fachbehörden der Länder über. Bio-Sendungen und entsprechende Begleitdokumente müssen vor der Zollabfertigung von den Länderbehörden geprüft und behandelt werden. Im Zuge dieser Verfahrensumstellung bearbeitet der Zoll künftig keine Bio-Kontrollbescheinigungen (COI). Für die Zollabfertigung bedeutet dies, dass eine Bio-Kontrollbescheinigung, die die Überlassung der angemeldeten Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr zulässt, vorgelegt werden muss. Die Vorlage der Bio-Kontrollbescheinigung beim Zoll erfolgt über das IT-System TRACES NT.
Ohne die von den Bio-Fachbehörden validierte Bio-Kontrollbescheinigung kann eine Zollanmeldung für Bio-Erzeugnisse vom Zoll nicht angenommen werden.
Quelle: www.zoll.de
Zoll- und EUSt-Befreiung für die Einfuhr von medizinischen Hilfsgütern bis 30.06.2022 verlängert
Mit dem Kommissionsbeschluss vom 22.12.2021 hat die EU-Kommission DG Taxud die Möglichkeit bestimmte medizinische Geräte und Materialien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zollfrei und einfuhrumsatzsteuerfrei in die EU einzuführen bis zum 30.06.2022 verlängert.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung finden Sie im ursprünglichen Kommissionsbeschluss (EU) Nr. 2020/491, auf der Corona-Website von DG Taxud sowie auf der Corona-Website der deutschen Zollverwaltung.
DG Taxud stellt auf ihrer Corona-Website auch eine Indikativ-Liste (Stand 31.05.2021) mit Zolltarifnummern der (teilweise) abgabenbefreiten Hilfsgüter zu Verfügung. So sind beispielsweise die Zolltarifnummern für COVID-Testkits auf S.5 und für COVID-Impfstoffe auf S.6 zu finden.