Den Wandel gestalten
Die IHK Neubrandenburg unterstützt die Unternehmen dabei, mit Ihren Mitarbeitern zusammen den Wandel, der durch die Digitalisierung der Arbeitswelt hervorgerufen wird, für beide Seiten optimal zu gestalten. Um den für die eigene Unternehmung besten Weg zu finden, stehen verschiedene Fördermaßnahmen zur Verfügung, die im Folgenden dargestellt werden.
Qualifizierungschancengesetz, in Kraft seit 1.1.2019
Wer wird gefördert?
Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Was wird gefördert?
berufliche Weiterbildungen, die den Arbeitnehmer fit machen für die zukünftigen Aufgaben im Betrieb.
nicht gefördert werden Weiterbildungen zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist
gefördert wird eine Weiterbildung nur, wenn der Arbeitgeber ihr zustimmt.
Weiterbildung muss von einem externen Dienstleister durchgeführt werden. Sie kann im Betrieb des Arbeitnehmers oder bei dem externen Dienstleister selbst durchgeführt werden.
Weiterbildung muss mehr als 160 Stunden umfassen.
Voraussetzungen für die Förderung
Berufsabschluss des Arbeitnehmers muss mindestens 4 Jahre zurückliegen
Abstand zwischen zwei Weiterbildungen nach § 82 muss mindestens 4 Jahre betragen
Wie wird gefördert?
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße gemessen an der Zahl der Beschäftigten
Erstattung der Lehrgangskosten
Lohnkostenzuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (=Arbeitsentgelt inkl. des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Betriebsgröße gemessen an den Beschäftigten | Erstattung der Lehrgangskosten | Ausmaß der Lohnkostenzuschüsse |
< 10 | Arbeitgeber muss sich nicht an den Lehrgangskosten beteiligen | bis zu 75 % |
10 bis 249 | bis zu 50%, u. U. volle Erstattung bei älteren (> 45 Jahre) und schwerbehinderten Beschäftigten | bis zu 50 % |
250 bis 2499 | bis zu 25% | bis zu 25% |
>2500 | bis zu 15 %, bis zu 20 % falls vertragliche Vereinbarung zur beruflichen Weiterbildung vorliegt | bis zu 25% |
Wie muss die Förderung beantragt werden?
Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer beantragen die Förderung bei der Agentur für Arbeit.
Beratung
Für Unternehmen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Durch den jeweiligen Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Neubrandenburg und der Jobcenter.
Für Unternehmen im Landkreis Vorpommern-Greifswald: Herr Robert Martens, Tel: 03834-517517, Email: greifswald.arbeitgeber(at)arbeitsagentur(dot)de
Gesetzliche Grundlage:
§ 82 SGB III in der durch das Qualifizierungschancengesetz geänderten Fassung
Wer wird gefördert?
- Unternehmen < 250 Mitarbeitern und Jahresumsatz ≤ 50 Mill. €/Jahr oder Jahresbilanzsumme ≤ 43 Mill. €
Was wird gefördert?
Prozessberatung im Unternehmen zusammen mit den Mitarbeitern zu den Handlungsfeldern Personalführung, Chancengleichheit & Diversität, Gesundheit, Wissen & Kompetenz
Voraussetzungen für die Förderung
Unternehmen muss seit mind. 2 Jahren am Markt bestehen
- Wie wird gefördert?
- 1. Erstberatung (kostenlos) durch Erstberatungsstellen:
a. Förderfähigkeit wird geprüft
b. Veränderungsbedarf in den obengenannten vier Handlungsfeldern wird zusammen mit dem Unternehmen identifiziert
c. bei Bedarf wird ein Beratungsscheck für die Prozessberatung ausgestellt
- 2. Prozessberatung durch autorisierte ProzessberaterInnen:
a. findet im Unternehmen unter Beteiligung der Mitarbeiter statt
b. orientiert sich an den in der Erstberatung festgestellten Veränderungsbedarfen
c. entwickelt betrieblichen Handlungsplan im Sinne einer nachhaltigen Personalstrategie und initiiert seine Umsetzung
d. max. 10 Beratungstage (je 8 Stunden) in einem Zeitraum von 9 Monaten
e. Förderquote: Grundsätzlich 50%; Kleinstunternehmen: 80 % - 3. Ergebnisgespräch (kostenlos) durch Erstberatungsstellen
a. 3 bis 6 Monate nach der Prozessberatung
b. Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen
c. in Einzelfällen kann ein 2. Beratungsscheck ausgegeben werden, sofern die max. Anzahl von Beratungstagen noch nicht ausgeschöpft ist.
Wie muss die Förderung beantragt werden?
- Wenden Sie sich an die Erstberatungsstellen in Ihrer Region
Bis wann kann die Förderung in Anspruch genommen werden?
Um die volle Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Erstberatung noch im Juli 2019 erfolgen, so dass der Beratungsscheck bis zum 31. Juli 2019 ausgestellt ist. Spätestens bis zum 31.10.2019 muss der Beratungsscheck ausgestellt sein, allerdings wird dann nicht mehr das volle Ausmaß von 10 Beratungstagen ausgeschöpft werden können.
Gesetzliche Grundlage:
- Weitere Informationen: https://www.unternehmens-wert-mensch.de/startseite.html
Wer wird gefördert?
- Unternehmen < 250 Mitarbeitern und Jahresumsatz ≤ 50 Mill. €/Jahr oder Jahresbilanzsumme ≤ 43 Mill.
- Was wird gefördert?
- innovative, die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzende, mitarbeiterorientierte Personalführung
Voraussetzungen für die Förderung
- Unternehmen muss seit mind. 2 Jahren am Markt bestehen
Wie wird gefördert?
- 1. Erstberatung (kostenlos) durch Erstberatungsstellen:
a. Förderfähigkeit wird geprüft
b. Veränderungsbedarf, der durch digitale Transformationen innerhalb des Betriebes entsteht, wird festgestellt
c. bei Bedarf wird ein Beratungsscheck für die Prozessberatung ausgestellt
- 2. Prozessberatung (Förderquote 80 %) durch autorisierte ProzessberaterInnen:
a. Experteninterviews mit Geschäftsführung und Mitarbeitern um die Herausforderungen, die der digitale Wandel an das Unternehmen stellt, herauszuarbeiten.
b.Konkrete Maßnahmen zur Gestaltung der digitalen Transformation werden in drei jeweils vierwöchigen Arbeitsphasen entwickelt, erprobt, bewertet und weiterentwickelt.
c. 12 Beratungstage (je 8 Stunden) in einem Zeitraum 5-6 Monaten
- 3. Ergebnisgespräch (kostenlos) durch Erstberatungsstellen:
a. 3 bis 6 Monate nach der Prozessberatung
b. Bilanzierung der umgesetzten Maßnahmen Wie muss die Förderung beantragt werden?
- Wenden Sie sich an die Erstberatungsstellen in Ihrer Region
- Bis wann kann die Förderung in Anspruch genommen werden?
- Um die volle Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Erstberatung noch im Juli 2019 erfolgen, so dass der Beratungsscheck bis zum 31. Juli 2019 ausgestellt ist. Spätestens bis zum 31.10.2019 muss der Beratungsscheck ausgestellt sein, allerdings wird dann nicht mehr das volle Ausmaß von 10 Beratungstagen ausgeschöpft werden können.
Gesetzliche Grundlage:
- Weitere Informationen: https://www.unternehmens-wert-mensch.de/uwm-plus/uebersicht/