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Bundesarbeitsgericht trifft Grundsatzentscheidung zur Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

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Was passiert eigentlich mit Urlaub, der bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen wurde? Gleich zu Beginn des neuen Jahres wartet das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Grundsatzentscheidung auf: Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und beträgt in der Regel drei Jahre.

In einer Entscheidung vom Dezember 2022 hatte das BAG bereits grundsätzlich zur Verjährung von Urlaubsansprüchen geurteilt und dabei die Informationspflicht des Arbeitgebers in den Mittelpunkt gerückt. „Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Mitarbeiter nicht nur über den konkreten Urlaubsanspruch zu informieren. Sie müssen jeden Arbeitnehmer im Zweifel direkt auffordern, den (restlichen) Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass der Anspruch ansonsten verfällt“, erläutert Andrea Grimme, Koordinatorin für Recht und Steuern bei der IHK, die Rechtslage. Versäumt der Arbeitgeber diese sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten, verfällt der Urlaubsanspruch nicht und es tritt auch keine Verjährung ein. „Allerdings gilt dies nur für den gesetzlichen Mindesturlaub“, so Grimme. Haben sich so aus einem Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre Urlaubsansprüche „angesammelt“, wandeln diese sich bei Beendigung in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der in Geld abzugelten ist.

Die aktuelle Entscheidung des BAG betrifft nun diesen Abgeltungsanspruch. Anders als der eigentliche Urlaubsanspruch unterliegt er der dreijährigen Verjährung. „Beim Abgeltungsanspruch geht es nicht, wie beim Urlaub, um die Erholung des Arbeitnehmers, sondern um einen finanziellen Ausgleich“, erklärt Andrea Grimme. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine Zäsur dar, bei der die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers endet, aus der seine Schutzbedürftigkeit bei der Inanspruchnahme von Urlaub abgeleitet wird.