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Einleitung von Ordnungsgeldverfahren zunächst ausgesetzt

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Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endete werden coronabedingt bis zum 7. März 2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet, wenn die Offenlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Darauf weist das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage hin. Die Schonfrist ist in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz festgelegt worden, um Belange der Beteiligten aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen.