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Einschränkungen bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat Auswirkungen auf die Einsichtnahme der Öffentlichkeit in das deutsche Transparenzregister.

In seinem Urteil vom 22. November 2022 hat der EuGH Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie  (EU-RiLi 2018/843) für ungültig erklärt. Nach Auffassung des EuGH stellt die mehr oder weniger ungehinderte Einsichtnahme in Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einen schwerwiegenden Eingriff in die EU-Grundrechtecharta dar (hier: das Recht auf Achtung des Privatlebens, Art. 7, und Recht auf Schutz personenbezogener Daten, Art. 8). Schließlich ermögliche die Einsichtnahme einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers zu informieren. Außerdem sei der Schutz für die betroffenen Personen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der personenbezogenen Daten nicht ausreichend. Damit sei der Grundrechtseingriff nicht auf das absolut erforderliche Maß beschränkt und stehe in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel: der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Das deutsche Transparenzregister hat Anträge von Interessenten auf Einsichtnahme bis auf weiteres ausgesetzt. Möglicherweise geht man nun zur alten Rechtslage zurück, die einen Antrag auf Einsichtnahme an ein berechtigtes Interesse des Antragstellers geknüpft hatte.

Laufende Anfragen von Banken im Rahmen einer Kontoeröffnung oder auch von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes, sind aber nicht betroffen. Auch an der Verpflichtung von Unternehmen zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ändert die Entscheidung nichts.