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| Recht und Steuern

Geldwäscheprävention: Registrierungspflicht beim Transparenzregister und bei der FIU

© Comugnero Silvana / Adobe Stock

Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Betroffen sind z.B. alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Die Pflicht gilt unabhängig von einer Verdachtsmeldung.

Über das FIU-Portal müssen bei einem Geldwäscheverdacht Meldungen abgegeben werden, außerdem stellt die FIU dort für verschiedene Branchen wichtige Typologiepapiere zur Verfügung (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor).

Die flächendeckende Registrierungspflicht für alle Verpflichteten ist aus Sicht der IHK-Organisation ein weiterer Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen. Die Typologiepapiere können aber hilfreich sein. Die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler bis zum 01.01.2027 wird begrüßt.

Das Transparenzregister ist eine Einrichtung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Anders als die Registrierungspflicht bei der FIU kann dies auch Unternehmen betreffen, die nicht zum Verpflichtetenkreis des GwG gehören. So sind beispielsweise alle GmbHs, KGs oder AGs unabhängig von ihrem Geschäftszweck eintragungspflichtig im Transparenzregister. Die Registrierung erfolgt online über die Seite www.transparenzregister.de. Die Eintragungen im Transparenzregister müssen stets aktuell gehalten werden.

Da die gesetzlich festgelegten Eintragungsfristen bereits abgelaufen sind, sollte die Registrierung möglichst rasch nachgeholt werden, da ansonsten Bußgelder drohen.