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Im Juli kommt der Kündigungsbutton für Internetverträge

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Schließen Unternehmer mit Verbrauchern online auf einer Webseite Verträge ab, die den Verbraucher langfristig binden, muss der Unternehmer künftig einen Kündigungsbutton bereithalten. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor und ist zum 1. Juli 2022 vom Webseitenbetreiber umzusetzen.

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse wie z.B.:

  • Handyverträge,
  • Verträge über Internetzugang,
  • Aboverträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge,
  • Verträge über Portalzugänge.

Ausgenommen davon sind Verträge über Finanzdienstleistungen.

Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Unerheblich ist, ob der Verbraucher den Vertrag tatsächlich online abgeschlossen hat. Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher online Verträge abschließen kann, verpflichtet den Unternehmer den Kündigungsbutton vorzuhalten.

Der Kündigungsbutton muss eindeutig und gut lesbar beschriftet sein mit „Verträge hier kündigen“ (vgl. § 312k Absatz 2 Satz 2 BGB). Betätigt der Verbraucher den Kündigungsbutton, muss er unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geleitet werden. Diese muss dem Verbraucher folgende Angaben ermöglichen:

  • Art der Kündigung: ordentliche oder außerordentliche,
  • Möglichkeit der Angabe des Kündigungsgrundes bei außerordentlicher Kündigung,
  • wer die Kündigung erklärt (eindeutige Identifizierbarkeit),
  • ab wann die Kündigung wirken soll,
  • auf welchen Vertrag sich die Kündigung bezieht und
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher.

Diese Bestätigungsseite muss nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 312k Absatz 2 BGB) ebenfalls eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Diese darf nach nur mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein.

Folgendes muss der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Kündigungsbutton beachten:

  • Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
  • Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit gespeichert werden können (z.B. Download einer pdf-Datei).
  • Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf elektronischem Weg in Textform (beispielsweise per E-Mail) sofort zu Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu bestätigen.

Wichtig: Richten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht pünktlich zum 01. Juli 2022 auf ihrer Webseite ein, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung Verträge kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Da es keine Übergangsfrist gibt, sollten Unternehmen nun zeitnah mit der Umsetzung der neuen Regelungen auf ihrer Webseite beginnen.