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Kündigung per WhatsApp ist unwirksam

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Der wirksame Zugang eines Kündigungsschreibens war Gegenstand einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom Herbst letzten Jahres veröffentlicht (Az. 3 Sa 362/21). Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer das Bild der in Papierform ausgefertigten und unterschriebenen Kündigungserklärung per WhatsApp zugeschickt. Eine Zusendung des Kündigungsschreibens per Post oder eine persönliche Übergabe erfolgte nicht.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, ihm sei damit keine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen und erhob Kündigungsschutzklage. Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Das LAG München hat ausdrücklich festgestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben zwar unterzeichnet, es dem Arbeitnehmer dann aber lediglich durch Zusendung eines Fotos übermittelt. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei es notwendig, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer in Papierform zugehe.

Die Übersendung eines Fotos eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp führt daher nicht zur wirksamen Kündigung eines Arbeitsvertrages.

„Anders als die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die in der Regel formlos möglich ist, ist die Kündigung an die Schriftform und den Zugang der Kündigungserklärung gebunden. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass sie den tatsächlichen Zugang eines Kündigungsschreibens auch nachweisen können. Das geschieht idealerweise durch persönliche Übergabe“, erläutert Andrea Grimme, Koordinatorin für Recht und Steuern bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Rechtslage.

Die IHK unterstützt die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf mit Musterschreiben und Rechtsauskünften.