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Überarbeitetes BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhard- und -software

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Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 will das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhard- sowie erforderlicher Betriebs- und Anwendersoftware den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann ein Jahr zugrunde gelegt werden. Diese Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar, wie das BMF klarstellt. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer ist zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

In dem BMF-Schreiben ist eine umfassende Definition der betroffenen Wirtschaftsgüter enthalten. Es ersetzt das Schreiben vom 26. Februar 2021.

Das BMF-Schreiben ist als Anlage beigefügt.