Recht so! Der IHK-Adventskalender mit Rechtstipps

Wir möchten Ihnen unseren diesjährigen Adventskalender vorstellen. In diesem Jahr wollen wir gerne Tag für Tag aktuelles und spannendes aus der Rechtssprechung mit Ihnen teilen oder auch gute Ratschläge mitgeben. Bleiben Sie gespannt und verbringen Sie eine gute Adventszeit mit uns!

24. Dezember: Frohe Weihnachten!

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserem Adventskalender ein paar interessante Rechtsprechungen sowie Tipps für ihren Arbeitsalltag vorstellen konnten. Bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihr Unternehmen können Sie uns jederzeit gern kontaktieren.

Wir wünschen frohe Weihnachten!

Leiterin Bereich
Recht/E-Government

Heide Klopp
Tel. +49 395 5597-205
Fax +49 395 5597-512

Koordinatorin
Recht/Steuern

Andrea Grimme
Tel. +49 395 5597-308
Fax +49 395 5597-512

23. Dezember: Grundsatzurteil des BAG: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit rechtmäßig

Im Fall von Kurzarbeit „0“, d.h. dem Ausfall einzelner ganzer Arbeitstage wegen Kurzarbeit, darf der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden. Der Umfang des Erholungsurlaubs soll sich grundsätzlich an der Zahl der vereinbarten arbeitspflichtigen Tage bemessen lassen. Demnach ist die entsprechende Kürzung des Urlaubs bei (Corona-)Kurzarbeitern rechtmäßig.

(BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21)

Weitere Informationen: LINK.

22. Dezember: Eintragungspflicht im Transparenzregister

Im Zuge der Geldwäschebekämpfung wurde für Gesellschaften die Verpflichtung eingeführt, sich im sog. Transparenzregister einzutragen. Es gelten folgende Übergangsfristen:

  • für Aktiengesellschaften, SEs und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022 und
  • für Personengesellschaften, wie OHG oder KG, bis zum 31. Dezember 2022.

Alle Gesellschaften sollten die Fristen im Blick haben, da ansonsten Bußgelder drohen.

Zum Transparenzregister: LINK.

21. Dezember: Unternehmen dürfen per Stellenanzeige nach „coolen Typen“ suchen

Die Suche nach „coolen Typen“ ist nach einer aktuellen Entscheidung arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Coolsein ist keine Frage des Alters. Die Suche nach „coolen Typen“ ist demnach auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, da der Begriff Typ geschlechtsunspezifisch sei, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter. Das Arbeitsgericht sieht in der Formulierung „coole Typen“ keine Altersdiskriminierung

(ArbG Koblenz, Urt. v. 09.02.2022, Az.: 7 Ca 2291/21)

Weitere Informationen: LINK.

20. Dezember: Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

(BAG, Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21).

Weitere Informationen: LINK.

19. Dezember: Neues Nachweisgesetz ab dem 1. August 2022

Arbeitgeber müssen künftig bei Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr Informationen geben, als dies bisher notwendig war. Die Änderungen gehen auf die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) zurück. Das Gesetz regelt, welchen Informations- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber nachkommen müssen.

Welche Angaben ab dem 1. August 2022 schriftlich dokumentiert werden müssen, erfahren Sie im IHK-Merkblatt.

Zum Merkblatt: LINK.

18. Dezember: Elektronische Signatur eines Arbeitsvertrages

Ein Schriftformerfordernis kann durch eine elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Vertragsparteien eine qualifizierte elektronische Signatur nutzen (§ 126a BGB).Fehlt es daran, ist das Formerfordernis nicht erfüllt und eine so vereinbarte Befristung nach§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wäre dann bspw. unwirksam. Das führt dazu, dass ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (ArbG Berlin vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20).

Weitere Informationen: LINK.

17. Dezember: Keine Diskriminierung nach AGG bei Startup-Stellenausschreibung als "junges Team mit flachen Hierarchien"

Das Adjektiv "jung" kann sowohl auf die Mitglieder einer Gruppe als auch auf den Zeitpunkt, seitdem dieses Team besteht, bezogen werden, so dass auf den Zusammenhang abgestellt werden muss. In der maßgeblichen Stellenausschreibung ging es um ein noch nicht lange existierendes Startup-Unternehmen. Die im Text enthaltene Aussage "junges Team mit flachen Hierarchien, dass dir einen echten Gestaltungsspielraum lässt" sei als Hinweis, dass es bei einer erst seit kurzem bestehenden Belegschaft mit wenigen vorgesetzten Personen einen eigenen Gestaltungsspielraum gebe, zu verstehen und nicht um die Zusammenarbeit mit jungen Menschen. Der Hinweis auf flache Hierarchien und einen "echten Gestaltungsspielraum" bekräftige, dass keine Aussage über die einzelnen Belegschaftsmitglieder, sondern über die Belegschaft in ihrer Gesamtheit gemacht werde. Auch die durchgehende Verwendung der zweiten Person ("dir", "deine") ist kein Hinweis darauf, dass jugendliche Personen angesprochen werden, sondern heutzutage eine in vielen großen Unternehmen übliche Art und Weise des vom Alter unabhängigen Ansprechens. Die Verwendung des Wortes "Junior" in der Stellenbezeichnung beziehe sich auf die Stellung in der Hierarchie des Unternehmens.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021 - 5 Sa 1573/20)

16. Dezember: Urlaubsanspruch richtig berechnen

Grundsätzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch von Mitarbeitern sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. So gilt beispielsweise ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen gerechnet auf eine 6-Tage-Arbeitswoche. Sie beschäftigen Mitarbeiter in Teilzeit und möchten wissen, wie Sie den anteiligen Jahresurlaub berechnen? Die Formel dafür finden Sie im IHK-Merkblatt „Urlaubsrecht“.

Weitere Infos: LINK.

 

15. Dezember: Widerrufsrecht beim Online-Einkauf

Der Onlinehandel muss bekannter Maßen Verbrauchern ein 14tägiges Widerrufsrecht einräumen. Darüber müssen die Kunden im Shop informiert werden.

Tipp: Nutzen Sie das gesetzliche Muster für Ihre Widerrufsbelehrung, um Abmahnungen bei fehlerhafter Belehrung zu vermeiden!

 

Zum gesetzlichen Muster: LINK.

14. Dezember: Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes nur bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien

Seit der Neuregelung im UWG aus Dezember 2020 dürfen Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien nicht mehr ohne weiteres an jedem Gericht geltend gemacht werden (sog. fliegender Gerichtsstand). Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt (OLG Frankfurt vom 08.10.2021, Az. 6 W 83/21).

Weitere Informationen: LINK.

 

13. Dezember: Konflikte ohne Gericht lösen? - Der IHK-Konfliktnavigator hilft!

Der IHK-Konfliktnavigator bündelt für Sie die Angebote der IHK auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung. Mittels gezielter Fragen kann aus den verschiedenen Wegen zur Streitlösung das passende Konfliktlösungsverfahren gefunden werden. Der IHK-Konfliktnavigator bietet zudem die Möglichkeit, die passenden Konfliktlösungs-Klauseln für Ihren Vertrag zu konfigurieren.

Zum IHK-Konfliktnavigator: LINK.

 

12. Dezember: Stand der Digitalisierung in den Betrieben weiterhin nur "befriedigend"

Das zeigt die DIHK-Digitalisierungsumfrage 2022 unter knapp 4.300 Unternehmen. Die Unternehmen haben ihre Digitalisierungsanstrengungen im vergangenen Jahr weiter verstärkt. Der große Sprung bleibt aber weiterhin aus. Engpässe bei der digitalen Infrastruktur, ein Mangel an IT-Fachkräften und hohe Kosten hindern die Betriebe aktuell daran, ihre Digitalisierungsprojekte schneller voranzutreiben.

Hier können Sie die Ergebnisse der Umfrage nachlesen: LINK.

 

11. Dezember: Mit TISiM zu mehr IT-Sicherheit im Unternehmen

Jeder Betrieb muss sich mit den Themen IT- und Datensicherheit auseinandersetzten – ob beim sicheren Versand von E-Mails, in der Logistik oder beim Umgang mit Unternehmensdaten. Doch die wenigsten Unternehmen haben einen Überblick über die für sie relevanten und passenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung ihrer IT-Sicherheit. Einen leichten Einstieg in die Thematik bietet die neue Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand (TISiM). Auf der Grundlage einer Unternehmensbefragung erhalten TISiM-Anwender:innen ihren passgenauen TISiM-Aktionsplan und erfahren so, welche Maßnahmen zu ihrem Betrieb passen und wie sie diese umsetzen können.

Mehr Informationen zu TISiM: LINK.

10. Dezember: Bundesgerichtshof zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

Internethändler müssen Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

Nach einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union muss ein Unternehmer Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.

(BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19)

Zum Urteil: LINK.

 

 

9. Dezember: Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen

Steuerrecht, Handelsrecht, branchenbezogene Sonderregelungen oder die Geldwäschebekämpfung – in vielfältigen Regelungen werden Unternehmen verpflichtet, geschäftliche Unterlagen für etwaige Kontrollen aufzubewahren. Behalten Sie den Überblick! Das IHK-Merkblatt „Aufbewahrungsfristen“ hilft Ihnen dabei.

 

Zum Merkblatt: LINK.

 

8. Dezember: Winterschlussverkauf, Black Friday, Firmenjubiläum? Werbung mit Sonderveranstaltungen

Lange Jahre waren die Sonderveranstaltungen im Einzelhandel durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb streng reglementiert. So gab es beispielsweise feste Zeiten für die Sommer- und Winterschlussverkäufe. Abweichungen waren nicht zulässig und konnten abgemahnt werden.

Viele dieser Einschränkungen gibt es nicht mehr. Grundsätzlich muss Werbung aber den allgemeinen Anforderungen des lauteren Wettbewerbs entsprechen, darf zum Beispiel also nicht irreführend sein. Einzelheiten erfahren Sie im IHK-Merkblatt „Sonderveranstaltungen im Einzelhandel“.

Zum Merkblatt: LINK.

 

7. Dezember: Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt.

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre.

(Bundessozialgerichts, 13. Juli 2022 - B 7/14 AS 75/20 R).

Weitere Infos: LINK.

6. Dezember: Vorsicht: Abo- und Vertragsfallen!

Im letzten Jahresquartal haben sich einmal wieder unseriöse Geschäftspraktiken gehäuft, bei denen auf betrügerische Art und Weise versucht wird, bei Unternehmen angeblich bestehende Forderungen einzutreiben. Neben der altbekannten Masche im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen ging es dabei um Rechnungen für angeblich bestellte Corona-Schnelltest oder um Abmahnungen wegen eines angeblichen Datenrechtsverstoßes.

Wie Sie sich schützen können, erfahren Sie im IHK-Merkblatt „Vorsicht Vertragsfalle“.

Zum Merkblatt: LINK.

 

 

5. Dezember: Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?

Wenn Sie schon längere Zeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger tätig sind, streben Sie als besondere Qualifikation vielleicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung an. Wie das Verfahren ist und welche Nachweise Sie dafür erbringen müssen erfahren Sie im IHK-Merkblatt „Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen“.

Weitere Informationen: LINK.

 

4. Dezember: Bundesarbeitsgericht: Pfändungsschutz betriebliche Altersvorsorge

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeit-nehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Dies gilt zumindest, soweit nur der gesetzlich vorgesehenen Betrag gemäß § 1a BetrAVG von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wird (BAG vom 14.10.2021, Az. 8 AZR 96/20).

 

Weitere Informationen: LINK.

 

3. Dezember: Jahresende – Verjährung prüfen!

Hat mein Unternehmen noch offene Forderungen, die vielleicht zum Jahresende verjähren? Wie lang ist die Verjährungsfrist und wann beginnt sie? Diese Fragen beantwortet das IHK-Merkblatt „Verjährung zivilrechtlicher Forderungen“.

Weitere Informationen: LINK.

 

2. Dezember: Haftung des Vertreters der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

BGH, Urteil 13.01.2022, - Az.: III ZR 210/20: LINK

 

1. Dezember: Freistellungsanspruch für Azubis bei der Feuerwehr

Im „Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern“ (BrSchG) ist geregelt, dass auch Auszubildende, die einer Freiwilligen Feuerwehr angehören, einen Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung haben, wenn sie an Einsätzen, Fortbildungen und notwendigen Beratungen teilnehmen. Das Azubi-Gehalt ist in diesen Fällen weiter zu bezahlen. Privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. 

Weitere Informationen: LINK