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Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen

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Das Bundeskabinett hat am 24. August beschlossen, dass ab dem 1. September mit verschiedenen Maßnahmen Energie eingespart werden soll. Ziel ist es, diesen Winter 20 Prozent weniger Energie zu verbrauchen.

Die entsprechende „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahmen“ gilt für sechs Monate.

Zu den Maßnahmen gehören z. B.:

  • Ladentüren dürfen nicht dauerhaft offenstehen
  • Werbeanlagen dürfen zwischen 22:00 und 16:00 Uhr nicht beleuchtet werden
  • In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten darf von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen im Durchschnitt um 1 Grad nach unten freiwillig abgewichen werden. An Büroarbeitsplätzen sind damit z. B. auch 19 statt 20 Grad zulässig.

Detaillierte Informationen sind auf den Seiten des DIHK zu finden:
Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen (dihk.de)