Bescheinigung zur Unbedenklichkeit wirtschaftsnaher Tätigkeit
Wirtschaftsfremde Einrichtungen, wie etwa die Bundeswehr und das Technische Hilfswerk, dürfen auf wirtschaftlichem Gebiet nur dann tätig werden, wenn sie mit ihrer Leistung nicht in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft treten. Die IHK prüft hier im Vorfeld, ob es gewerbliche Unternehmen gibt, welche die beantragte Leistung erbringen. Ist dies nicht der Fall, erstellt die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Auch bei Arbeitsgelegenheiten (AGH) über die Jobcenter ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Hier prüft die IHK die Wettbewerbsneutralität der jeweiligen Maßnahme.
Unter Weiterführende Beiträge erhalten Sie nähere Informationen zu den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der IHK.