IHK Unbedenklichkeitsbescheinigung Arbeitsgelegenheiten

Die IHK prüft vor der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung, ob die auszuführenden Tätigkeiten in Konkurrenz zum regulären Markt und somit zu bestehenden Arbeitsplätzen stehen. Die Prüfung erfolgt auf Anfrage der Jobcenter sobald ein Verdacht auf Wettbewerbsverzerrungen durch die Bewilligung der Arbeitsgelegenheiten besteht. In Abstimmung mit den Jobcentern werden dazu als Arbeitsinstrument jährlich sogenannte Positivlisten erarbeitet. Diese Listen enthalten unbedenkliche Tätigkeiten, bei denen es aus Sicht der Wirtschaft zu keiner Verdrängung regulärer Beschäftigung kommt.

Ist die wirtschaftliche Unbedenklichkeit gegeben, wird dies dem Maßnahmeträger mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich bestätigt.

Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ausführliche Beschreibung des Projektes, einschließlich detaillierter Beschreibung der Tätigkeitsinhalte, Einsatzorte, Zeitraum und Teilnehmerzahl
  • Kopie des Antrages an das Jobcenter