Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, erweitert den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland. Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung können nach Deutschland zu Arbeitszwecken einwandern. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss wurden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert. Ausbildungsinteressierte können unter bestimmten Voraussetzungen einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Was Arbeitgeber dazu wissen sollten, ist im Leitfaden Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung dargestellt.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) vorgelegt. Sie finden diese und Muster-Formulare zu Ihrer Unterstützung auch im Downloadbereich.
- Definition Fachkraft: Als Fachkraft gelten Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständigen Stelle vorliegt.
- Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert: Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen.
- Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
- Die Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung ist, dass die ausländische Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde, der Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist und der angestrebten Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind. In der Regel sind dabei mindestens Deutschkennnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre ausländische Qualifikation anerkennen lassen. Grundlegende Information zum Anerkennungsverfahren und zur Zuwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie in den Bereichen "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" und "Anerkennung in Deutschland". Informationen zur Anerkennung von IHK-Berufen finden Sie hier.
- Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes oder zur Suche eines Arbeitsplatzes als Fachkraft mit Berufsausbildung, aber auch für den Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen sind Sprachkenntnisse erforderlich. Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich "Deutsch lernen".
- Ansprechpartner für Visum / Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen der deutschen Institutionen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Weltkarte. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktieren. Sie finden die für Sie zuständige Behörde hier.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft (Muster-Vollmacht, Muster-Untervollmacht) ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
1. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet (Muster-Vereinbarung).
2. Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung (Muster-Vorabzustimmung), die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
4. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten (Muster-Vollmacht für FZ Ehepartner) sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft (Muster-Vollmacht für FZ muK), wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
6. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden. Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen sind u.a. der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende Deutschkenntnisse. Dies sind in der Regel mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (entspricht Sprachniveau A2). Die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis kann nun beispielsweise zu diesem Zweck um sechs Monate auf einen Höchstzeitraum von zwei Jahren verlängert werden.
Ausbildungsinteressierte können einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen.
Voraussetzungen:
1. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
2. Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
3. Höchstalter von 25 Jahren
4. Eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Die Koordinationsstelle Fachkräfteeinwanderung MV (KoFa MV) berät Arbeitgeber in enger Absprache mit dem Arbeitgeberservice zu den Möglichkeiten und Abläufen des FEG. Sie unterstützt bei Fragen zum Integrationsmanagement und verweist an die richtigen Stellen. Die Ansprechpartnerinnen für Arbeitgeber in der IHK-Region Neubrandenburg sind Frau Ulrike Drews (drews@udw.de) und Frau Arleta Brandt (brandt@udw.de)