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Überbrückungshilfe IV: Antragsberechtigungen und Möglichkeiten der Kostenerstattung erweitert

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Die seit dem 7. Januar 2022 beantragbare Überbrückungshilfe IV beinhaltet weitere Möglichkeiten für die Erstattung notwendiger Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes. So können Betriebe die entstehenden Kosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen im Rahmen der Hygienemaßnahmen beantragen. Darüber hinaus haben die Unternehmen die Möglichkeit, die Überbrückungshilfe IV zu beantragen, wenn sie wegen Unwirtschaftlichkeit infolge der Corona-Maßnahmen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen. Grundsätzlich antragsberechtigt sind auch junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher: 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung kann weiterhin ein Eigenkapitalzuschuss gezahlt werden. Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb können bei einem Umsatzverlust von durchschnittlich mindestens 50 % für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30 % (bezogen auf die mögliche Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat) beantragen.