Die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, nutzen. Diese Option kann jedoch nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Folgende neue Schwellenwerte gelten im HGB:
| Bilanzsumme in EUR | Umsatzerlöse in EUR | Arbeitnehmer |
Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB | 450.000 | 900.000 | 10 |
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB | 7.500.000 | 15.000.000 | 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB | 25.000.000 | 50.000.000 | 250 |
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB | 30.000.000 | 60.000.000 | 250 |
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB | 25.000.000 | 50.000.000 | 250 |