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Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen ab 17. April 2024 in Kraft

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Die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, nutzen. Diese Option kann jedoch nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.

Die geänderten Größenmerkmale für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Folgende neue Schwellenwerte gelten im HGB:

 

Bilanzsumme

in EUR

Umsatzerlöse

in EUR

Arbeitnehmer

Kleinstkapitalgesellschaften,

§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB

450.000

900.000

10

Kleine Kapitalgesellschaften,

§ 267 Abs. 1 HGB

7.500.000

15.000.000

50

Mittelgroße Kapitalgesellschaften,

§ 267 Abs. 2 HGB

25.000.000

50.000.000

250

Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse,

§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB

30.000.000

60.000.000

250

Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse,

§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB

25.000.000

50.000.000

250