instand gesetzt worden sein, die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens [...] überschreiten darf. Unternehmen, die Werkverkehr mit Lkw, Zügen (Lkw und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, müssen ihr Unternehmen nach § 15a