Aktuelle Probleme mit Sonderzeichen in den EORI-Stammdaten

Aufgrund eines Fehlers im ELSTER-System kann es bei einigen deutschen EORI-Datensätzen vorkommen, dass Sonderzeichen wie "ä, ö, ü, ß" durch das Symbol "�" in den Namens-
und Adressangaben ersetzt wurden.

In der ATLAS-Info 0528/23 finden Sie Hinweise zur Korrektur.

Codierung von Gesundheitsdokumenten in ATLAS

Seit dem 1. März 2023 reicht eine Codierung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) über ATLAS in der Zollanmeldung aus ( ATLAS-Info 0404/2023 ,  ATLAS-Info 0412/2023 und  ATLAS-Info 0428/2023 korrigiert mit ATLAS-Info 430/2023). Die Dokumente selbst müssen Unternehmen somit nicht länger an die Zollbehörde zur Einfuhr-/Versandabfertigung der Ware übermitteln. Für diese Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. März 2025.

Möglich wird dies durch die Umsetzung der EU-Single-Window-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23.11.2022 wurde am 09.12.2022 im EU-Amtsblatt L 317 veröffentlicht und ist am 12.12.2022 in Kraft getreten. Die Single-Window-Verordnung als solche wurde in Form eines neuen Buchstaben „e)“ in Artikel 5 Nummer 2 in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen.

EU-Single-Window

Statt Dokumente, die durch dritte Fachbehörden (sogenannte „Nicht-Zollbehörden“) ausgestellt wurden, zum Zwecke der Zollabfertigung an die Zollbehörden gesondert zu übermitteln, reicht künftig eine einfache Codierung dieser Dokumente direkt in der Zollanmeldung aus. Die Prüfung der codierten Dokumente erfolgt dann im Hintergrund durch eine Abfrage des Zolls bei der zuständigen Fachbehörde der EU oder der eines (oder mehreren) anderen Mitgliedstaates. Diese Abfrage zwischen den staatlichen Behörden (Government to Government, G2G) erfolgt über einen neuen zentralen EU-Datenknotenpunkt CERTEX.

  • Ablauf bisher: Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Vorlage der Genehmigung (Dokument) bei Zollbehörde zwecks Abfertigung/Abschreibung
  • Ablauf neu (EU-Single-Window): Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Codierung der Genehmigung in ATLAS zwecks automatischem Abgleich mittels CERTEX und Abfertigung/Abschreibung durch Zollbehörde

Dokumentenarten: Teil A des Anhangs der oben genannten VO sieht einen verpflichtenden Teil von durch dritte Fachbehörden ausgestellten Dokumentenarten vor, die über das EU-Single-Window mittels CERTEX elektronisch prozessiert werden sollen. Teil B sieht einen freiwilligen Teil vor.

Die in Teil A genannten Dokumentenarten umfassen u.a. Gesundheitsdokumente (Tiere, Pflanzen, Futter-, Lebensmittel), Umweltdokumente (zum Beispiel Treibhausgase) und Dokumente über Kulturgüter. Die in Teil B genannten Dokumentenarten umfassen den Forstsektor, Dual-Use-Güter, Artenschutz sowie Dokumente zwecks Marktüberwachung.

Frist: Die Frist zur Implementierung, sprich zur Anbindung der nationalen IT-Systeme an die IT-Systeme der EU (TRACES, CITES usw.) mittels CERTEX, endet am 3. März 2025, sowohl für den verpflichtenden Teil als auch für den freiwilligen Teil der Dokumentenarten/IT-Systeme.

Weiterführende Informationen zum EU-Single-Window / CERTEX finden Sie hier auf der  Website von DG Taxud.

Quelle: DIHK

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS

Die aktualisierte „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ ist auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung abrufbar.

Alle neu aufgenommenen oder geänderten Informationen werden in kursiver Schrift dargestellt.

BMEL fördert Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft an den Standorten Japan, China, VAE, Vietnam und Südliches Afrika

Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft

Klein und mittelständische Unternehmen brauchen Experten mit detaillierten Kenntnissen zur Markterschließung und –pflege sowie umfangreiche Kontaktnetzwerke in Deutschland und im Zielland. Mit einem Pilotprojekt fördert das BMEL (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) daher die Bildung solcher Kernkompetenzen im Ausland – Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft.

Zu den Aufgaben einer Kompetenzstelle gehört es unter anderem, Informationen zu Marktstrukturen, Zöllen, Einfuhrbedingungen und -genehmigungen bereitzustellen. Das Portfolio einer Kompetenzstelle beinhaltet außerdem Beratungsgespräche und Geschäftspartnervermittlungen für deutsche Unternehmen. Jede Kompetenzstelle baut ein Kontaktnetzwerk im In- und Ausland auf und wird mit der deutschen Botschaft, GTAI-Korrespondenten und den deutschen Exportfachverbänden zusammenarbeiten.

Im März 2020 wurde die erste Kompetenzstelle in Japan eröffnet. Nach weiterer erfolgter öffentlicher Ausschreibung werden an vier weiteren Standorten Kompetenzstellen betrieben.

Zur Kontaktaufnahme können Sie die E-Mailadressen der einzelnen Kompetenzstellen nutzen und für weitergehende Informationen die Websites besuchen:

Wenn Sie regelmäßig Informationen über die Agrar- und Ernährungswirtschaft zum jeweiligen Zielmarkt erhalten möchten, melden Sie sich für den Newsletter der Kompetenzstellen an.

Für weitergehende Informationen können Sie gerne die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im BMEL (424@bmel.bund.de) kontaktieren.

(Quelle: BMEL [Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung])

Verkündung und Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15. September 2023 eine Gebührenverordnung für die Bereiche Kriegswaffenkontrolle, Exportkontrolle und Investitionsprüfung veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2024 werden diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gebührenpflichtig, u. a. auch Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (Güter mit einem doppelten Verwendungszweck).

Betroffen sind Leistungen aus folgenden Rechtsvorschriften:

  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
  2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
  3. Außenwirtschaftsgesetz
  4. Außenwirtschaftsverordnung
  5. Verordnung (EU) 2021/821 für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699
  6. Verordnung (EU) 2019/125 des EP und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission.

Den genauen Wortlaut der Veröffentlichung finden Sie über nachfolgenden Link sowie das Gebührenverzeichnis im Anhang (ab Seite 4):

Bundesgesetzblatt Teil I - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - Bundesgesetzblatt

Die Gebühr für eine Ausfuhrgenehmigung Dual-Use-Ware beläuft sich ab 1. Janaur 2024 auf 159 Euro bzw. 315 Euro (mit Ressortbeteiligung). Der sog „Nullbescheid“ bleibt gebührenfrei. Darüber hinaus wurde eine Freigrenze für Ausfuhrvorhaben von 5.000 Euro definiert.

Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 eingereicht werden, sind von der Gebührenpflicht nicht betroffen.

Im Vorfeld haben sich Verbände und Kammern im Rahmen des Konsultationsprozesses zur Verordnung dafür stark gemacht, dass Nullbescheide und Voranfragen nicht mit einer Gebühr belegt werden - dieser Forderung wurde entsprochen.

Quelle: DIHK

Zentrale Auskunft der Zollverwaltung

Bei allgemeinen fachlichen Fragen mit Zollbezug, z.B. zum grenzüberschreitenden Warenverkehr, bei Anwenderfragen zu den IT-Anwendungen des Zolls und zur Kraftfahrzeugsteuer, können sich Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger an die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung wenden.

Es haben sich Änderungen bei den Hotline- und Faxnummern der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung sowie bei den E-Mail-Adressen des Service Desk Zoll ergeben. Die aktuellen Kontaktdaten der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier.

Die Kontaktdaten der verschiedenen Hotlines der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier:

Allgemeine Zollfragen

Fragen zu den Online-Anwendungen des Zolls

Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer

45. Auflage der "K und M" erschienen – erstmals auch Online

Die Neuauflage der "K und M" – Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg sind in der mittlerweile 45. Auflage erschienen. Seit 1920 gibt die Handelskammer Hamburg das Export-Nachschlagewerk heraus. Neben der Vermittlung von Exportbasiswissen und einer Darstellung der wichtigsten Formulare für den Außenhandel bilden die Länderinformationen den Kern der "K und M".
Mit der aktuellen Auflage sind die "K und M“ nun auch erstmals in einer Online Version unter KundM.online verfügbar.
 
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Handelskammer Hamburg.

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt mit Stand 20.Februar 2024 zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.

Quelle: www.bafa.de

 

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

05.03.2024

Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel. 

Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)

Russland - 12. Sanktionspaket (No-Russia-Klausel)

02.02.2024

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde erstmalig die sogenannte No-Russia-Klausel eingeführt.

Hiernach werden Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien (Anhang XI, XX, XXXV, XL der Verordnung 833/2014 und Anhang I der Verordnung Nr. 258/2012) in ein Drittland die Wiederausfuhr nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Partnerländer (aufgelistet in Anhang VIII, u. a. USA, UK, Japan etc.). Somit sind nun unter Umständen auch Unternehmen betroffen, die bisher keine Berührungspunkte mit den Russland-Sanktionen hatten. Es empfiehlt sich daher, eine erneute gründliche Prüfung vorzunehmen, ob man als Unternehmen nun von den neuen Sanktionen betroffen ist.
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen hält der Europäische Rat auf seiner Webseite bereit.                                                                                                                                                        

Quelle: DIHK

Russland: Sanktionen weltweit

Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos

Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.

Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch mündliche oder konkludente Zollanmeldung

Ab dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Dann tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
 
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
 
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
 
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.

Quelle: (DIHK) (Fachmeldung Zoll)

Verpackungsbestimmungen in Europa aktualisiert

Im Jahr 2018 ist die EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) in Kraft getreten. Ähnlich zum Verpackungsgesetz in Deutschland gibt es in allen EU-Staaten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. von verpackter Ware. Dennoch variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.

Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt und diese im Januar 2023 aktualisiert. Sie umfasst neben den EU-Staaten auch Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei und soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.

Quelle: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

Ukrainekrieg

Die Mitteilungen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden auf der Zollseite aktualisiert und hier zusammengesgtellt.

Quelle: (zoll.de)