Warenverkehr allgemein
Hinweis: Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist unverbindlich.
Vor dem Hintergrund der wechselseitigen Strafzölle ist es mittlerweile schwer geworden, den Überblick zu behalten. Wir haben den aktuellen Stand sowie Hilfsmittel und weiterführende Infos zusammengestellt.
Stand KW 19/25
US-Zölle
Die Zusatz-Importzölle in Höhe von 25% auf Waren aus Eisen, Stahl und Aluminium stehen fest. Sie sind in den Veröffentlichungen 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025 enthalten. Für Waren, die nicht in den Kapiteln 72, 73 bzw. 76 enthalten sind (bspw. sind Zolltarifnummern der Kapitel 66, 84, 85, 87, 88, 90, 94, 95, 96 genannt, aber nicht pauschal alle dieser Kapitel) werden die Zusatzzölle anteilig auf das Gewicht des Metallanteils erhoben. Diese Angaben muss der Exporteur bereitstellen. ACHTUNG: Ist Ihre Zolltarifnummer dort nicht genannt, ist die Handhabung mit den anteiligen Zöllen auch nicht relevant!
Info: Vermehrt wird von US-Importeuren aktuell verlangt, dass die Daten zu Metall- und Aluminium-Gewichtsanteilen bereits eindeutig auf der Rechnung vermerkt werden sollen.
Aktuell gibt es besonders große Verunsicherung wie genau der Ursprung/das Ursprungsland von Waren in den USA definiert wird und gegebenenfalls welche Dokumente dafür verwendet werden (z.B. nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse etc). Nach unserer Einschätzung bestimmt das Ursprungsland maßgeblich, welche länderspezifischen Zollsätze zur Anwendung kommen. Sobald wir mehr Informationen hierzu haben, finden Sie diese hier.
Die Zölle verstehen sich zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen wurden aufgehoben.
Die Zolltarifnummern und weiterführende Infos finden Sie hier:
- Implementation of Duties on Aluminum Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States
Erläuterungen: GTAI Update - USA Aluminium Zölle - Implementation of Duties on Steel Pursuant to Proclamation 10896 Adjusting Imports of Steel Into the United States
Erläuterungen: GTAI Update - USA Stahl Zölle - FAQs: Section 232 Tariffs on Steel and Aluminum Frequently Asked Questions
Importe von Kraftfahrzeugen in die USA werden seit dem 3. April 2025 mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 25 Prozent belastet. Betroffen sind Personenkraftwagen wie Limousinen, SUVs, Crossover, Minivans, Transporter sowie leichte Nutzfahrzeuge. Die Einführung der Zusatzzölle auf Autoteile wurde für den 3. Mai 2025 terminiert. Bei den Automobilteilen handelt es sich um Waren wie Motoren, Getriebe, Antriebsstrangteile und elektrische Komponenten dazu. Eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios ist durchaus möglich. Ausnahmen gelten nur für USMCA-präferenzberechtigte Waren, der Zollsatz gilt nur für nicht-US-amerikanische Komponenten. Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, um diese dort zu montieren, sollen für ein Jahr lang eine Zollrückerstattung beantragen können. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der Automobilproduktion in den USA. Die maximale Erstattung beträgt 3,75 % des Wertes der in den USA gefertigten Fahrzeuge. Diese Obergrenze wird im zweiten Jahr (1. Mai 2026 bis 30. April 2027) auf 2,5% gesenkt und danach ganz abgeschafft. Nur Automobile, die in den USA endmontiert werden, können in diese Berechnung einbezogen werden. Für alle anderen Automobilimporte gilt weiterhin der Zollsatz von 25%.
Betreffende Zolltarifnummern und weitere Infos entnehmen Sie bitte der Proclamation 10908 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States. Der Zollsatz ist hierbei kumulativ zu verstehen, also bspw. 2,5% ursprünglicher allgemeiner Zoll + 25% Sonderzölle. Die neuen Regelungen zu den Autoteilen sind im Amendment zur Proclamation 10908 zu finden.
Die Infos zu den reziproken Zöllen finden Sie im Federal Register: Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits
→ Generell gelten ab 05.04.2025 Zusatzzölle von 10% weltweit. Sie verstehen sich zusätzlich zum Regelzollsatz.
→ Diese sollten ab 09.04.2025 durch länderspezifische Sonderzölle ersetzt werden, die EU ist aktuell mit 20% für alle Waren betroffen. Diese verstehen sich ebenfalls zusätzlich zum Regelzollsatz. Die Länderliste mit zugehörigen Prozentsätzen finden Sie im Anhang l. Für alle nicht genannten Länder gilt der Zollsatz von 10%. Ausnahmen gelten für Waren im Anhang ll, insbesondere Rohstoffe (einzelne Zolltarifnummer der HS-Kapitel 05, 25-32, 34, 36, 38-40, 44, 48, 49, 71, 72, 74, 75, 79, 81, 85). Weitere Ausnahmen gelten für Ergänzung des Anhangs 2 um Produkte mit Halbleitern, wie Mobiltelefone, Rechner und ähnliches sowie Waren die unter das USMCA fallen und Waren mit mindestens 20% US-Anteil (z.B. auch bei passiver Veredelung mit anschließendem Import).
→ Die angekündigten, länderspezifischen Importzölle, die ab dem 09.04.2025 greifen sollten, wurden für voraussichtlich 90 Tage ausgesetzt (Ausnahme: China). Es werden damit weiter die generellen Zusatzzölle in Höhe von 10% erhoben, sie gelten weiterhin zusätzlich zum Regelzollsatz.
→ Bereits durch bestehende Sonderzölle betroffene Waren (z.B. Stahl- und Aluminium oder Auto Sonderzölle), unterliegen nicht den zusätzlichen Zöllen von 10% bzw. den länderspezifischen Zusatzzöllen. Überschneidungen bei den Zolltarifnummer sollte es nicht geben, sollte Ihnen trotzdem eine Überschneidung auffallen oder beide Zusatzzölle erhoben werden, informieren Sie uns bitte.
→ Für Waren, die vor dem 5. bzw. 9. April 2025 versandt wurden und sich im Transit (im Hauptlauf!) befinden, gelten Ausnahmen. Die Verschiebung um voraussichtlich 90 Tage ersetzt den 09.April voraussichtlich mit dem 09.Juli.
→ Die aktuelle Grenze für zollfreie Einfuhren von Paketsendungen mit einem Warenwert unter 800 USD bleibt vorerst bestehen, wird aber überarbeitet. Bereits ausgenommen sind Pakete aus China und Hongkong, hier wurde bereits veröffentlicht, dass ab 02.05.2025 Zölle von 120% erhoben werden oder ein pauschaler Zollsatz von 100 USD pro Sendung (ab 01.06. dann 200 USD). Sendungen aus Macau unterliegen einem Monitoring-Verfahren und könnten künftig auch von dieser Maßnahme betroffen sein.
Die Bemessungsgrundlage für US-Zölle ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen eindeutig auf den Handelspapieren anzugeben, damit verhindert werden kann, dass auch noch die Frachtkosten komplett mitverzollt werden. Vermeiden Sie den Incoterm DDP, sonst gehen die Zusatzzölle zu Ihren Lasten.
Seit dem 4. März 2025 wird ein Einfuhrzoll von 25% auf Importe aus Mexiko und Kanada erhoben. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden, USMCA-Präferenzberechtigte Waren unterliegen dem Zollsatz 0%. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA Mexico und GTAI Update Zölle USA Kanada.
Waren mit Ursprung in China und Hongkong werden bei der Einfuhr in die USA ebenfalls mit einem erhöhten Zollsatz belegt. Seit 01.02.haben die USA schrittweise Zollerhöhungen auf Importe aus der Volksrepublik China bekanntgegeben. Von 10% im Februar, wurden sie bereits ab 03.März auf 20% erhöht. Ab dem 09.April sollte zunächst ein Zollsatz von 34% gelten, der allerdings nach heftiger Reaktion aus China am Vorabend zunächst auf 104% und am Abend des 09.April mit sofortiger Wirkung auf 125% erhöht wurde. Rechnet man 20 % Einfuhrzoll vom Februar hinzu, gilt somit seit 09.April ein US-Einfuhrzoll von insgesamt 145 % auf Waren aus China. Ausgenommen wurden davon am 11.April bestimmte Elektronikprodukte aus China, wie Smartphones und Halbleiter. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA China.
Gegenmaßnahmen China und Kanada
Mit dem 12. April 2025 führte die Zollkommission des chinesischen Staatsrats eine neue Maßnahme zur Erhöhung der chinesischen Gegenzölle auf US-Importe nach China von 84% auf 125 % ein.
Kanada kontert mit Zöllen von 25% auf US-Importe, sowie Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte aus den USA. Aktuell sind u.a. Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und Busse betroffen. Der Ursprung der Waren ist nachzuweisen, dies gilt auch für US-Ware, die aus einem anderen Drittland importiert werden soll. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.
Beide Länder haben sich an die WTO gewandt.
Weitere Infos
Der Fragen-Antworten-Katalog zur gegenseitigen Zollpolitik der USA (bisher nur Englisch) beantwortet unter anderem Fragen zum aktuellen Wert des Handels und der Investitionen zwischen der EU und den USA, zum Handelsüberschuss, zur Mehrwertsteuer und zu den durchschnittlichen Zollsätzen, die beide Seiten erheben sowie zur kritisierten Asymmetrie der Zölle.
Bei der GTAI finden Sie stets eine Auflistung der aktuellen Entwicklungen unter Zollmeldungen USA.
Bereits in Kraft getretene Zölle finden Sie bereits in der Datenbank Access2Markets oder in der Datenbank der US International Trade Commission: Harmonized Tariff Schedule.
Aufgrund der aktuellen Dynamik in der US-Handels- und Zollpolitik ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Maßnahmen in Kraft treten werden. Nach Angaben eines US-Regierungsvertreters plant die Trump-Administration weitere Importzölle auf folgende Bereiche:
- Halbleiter
- Pharmazeutika
- Mineralien
Für Kupfer- sowie Holzimporte und kritische Mineralien hat das Handelsministerium bereits Untersuchungen eingeleitet.
Ob, wann und in welchem Ausmaß Zölle in diesen Bereichen eingeführt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Quelle: EU Kommission / Federal Register / GTAI / IHK Regensburg
Handelskonflikt USA – China
Seit Anfang 2025 haben sich die handelspolitischen Spannungen zwischen den USA und China weiter verschärft. Die gegenseitige Einführung von Strafzöllen, Exportkontrollen und Sanktionsmaßnahmen markiert eine zunehmende Eskalation des Handelskonflikts.
In diesem Artikel haben wir Informationen zu den Entwicklungen der US-Zölle gegenüber China und den Gegenzöllen zusammengestellt.
China reagiert auf US-Zollerhöhungen mit 125 Prozent Gegenzöllen
Nachdem die US-Zölle für chinesische Waren auf 145 Prozent erhöht wurden, zieht Peking nach: Am 11. April 2025 veröffentlichte die Zollkommission des chinesischen Staatsrats eine neue Maßnahme zur Erhöhung der chinesischen Gegenzölle auf US-Importe von 84 auf 125 Prozent seit dem 12. April 2025.
In der offiziellen Erklärung heißt es, China werde künftig keine Rücksicht mehr auf US-Zollerhöhungen nehmen und entschlossen „bis zum Ende kämpfen“, sollte Washington weiter eskalieren.
Ausnahmen für Elektronik – Smartphones, Laptops und Halbleiter von Reziprok-Zöllen ausgenommen
Am 11. April 2025 veröffentlichte das Weiße Haus ein Präsidialmemorandum, das bestimmte Elektronikprodukte aus China von den sogenannten „reciprocal tariffs“ nach Executive Order 14257 (vom 2. April 2025) ausnimmt.
Diese Ausnahme betrifft insbesondere:
- Smartphones
- Laptops und Computerteile
- Halbleiter und Speichermodule
- Flachbildschirme und Monitore
Die ausgenommenen Produkte sind nach HTSUS-Positionen (Harmonized Tariff Schedule of the United States) klassifiziert – die vollständige Auflistung aller betroffenen Zolltarifnummern findet sich in der offiziellen Veröffentlichung des Weißen Hauses.
Wichtiger Hinweis:
Diese Ausnahmen gelten nur für die „reciprocal tariffs“ (bis zu 125 Prozent) – nicht für andere bereits bestehende Abgaben wie zum Beispiel die pauschalen 20 Prozent Strafzölle im Zusammenhang mit der US-Fentanyl-Strategie. Eine vollständige Zollbefreiung besteht also nicht.
China reagiert hierauf kritisch: Laut einem Sprecher des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) sei dies lediglich ein „kleiner Schritt“ zur Korrektur einer falschen Praxis. Man fordere die USA auf, die Gegenzölle vollständig aufzugeben und auf den Weg des gleichberechtigten Dialogs zurückzukehren.
Quelle: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 13. April 2025
USA schaffen de-minimis-Ausnahme ab – hohe Zusatzkosten für Kleinsendungen
Ab dem 2. Mai 2025 entfällt in den USA die bisher geltende de-minimis-Ausnahme für Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 800 US-Dollar aus China.
Diese Ausnahme hatte es bislang ermöglicht, solche Kleinsendungen zollfrei in die USA einzuführen – insbesondere bei Onlinebestellungen über Plattformen wie Shein, Temu oder andere E-Commerce-Anbieter.
Mit der neuen Regelung werden alle betroffenen Sendungen künftig mit hohen Zusatzkosten belegt:
- Ein Wertzoll von 120 Prozent auf den deklarierten Warenwert
oder - Ein pauschaler Zollsatz je Sendung, der abhängig vom Zeitpunkt der Einfuhr gilt:
- 100 US-Dollar pro Sendung ab dem 2. Mai 2025
- 200 US-Dollar pro Sendung ab dem 1. Juni 2025
Die Grundlage hierfür ist die Executive Order vom 9. April 2025. In Section 4. De Minimis Tariff Increase wird die Abschaffung der de-minimis-Behandlung für China konkretisiert und mit neuen Zollsätzen hinterlegt.
Trump kündigt Strafzölle von 125 Prozent an
– temporäre Senkung auf 10 Prozent für kooperationswillige Staaten –
Am 9. April 2025 veröffentlichte US-Präsident Donald Trump auf seiner Truth-Social-Plattform eine weitere Erklärung zur Handelspolitik gegenüber China. Darin kündigte er an, die bestehenden Strafzölle auf chinesische Waren mit sofortiger Wirkung auf 125 Prozent anzuheben.
Wörtlich schrieb Trump:
„Based on the lack of respect that China has shown to the World’s Markets, I am hereby raising the Tariff charged to China by the United States of America
to 125 %, effective immediately.“
Gleichzeitig kündigte er einen 90-tägigen „Pausezeitraum“ für jene Länder an, die bereit seien, konstruktive Gespräche mit den USA über Themen wie Handelsbarrieren, Währungsmanipulation oder nichttarifäre Maßnahmen zu führen.
China erhöht Strafzölle auf 84 Prozent und erweitert Sanktionsmaßnahmen
Am 9. April 2025 kündigte die Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrats an, den zusätzlichen Zollsatz auf US-Importe von zuvor 34 auf 84 Prozent anzuheben.
Die Maßnahme tritt/trat am 10. April 2025 um 12:01 Uhr Ortszeit in Kraft.
Rechtsgrundlagen sind das chinesische Zolltarifgesetz, das Außenhandelsgesetz sowie die Genehmigung des Staatsrats. Die Anpassung erfolgte per IRTC-Ankündigung Nr. 4/2025.
Parallel dazu verschärfte China erneut seine handelspolitischen Maßnahmen:
- Zwölf US-Unternehmen wurden in die Exportkontrollliste aufgenommen und dürfen fortan nicht mehr mit Dual-Use-Gütern beliefert werden.
- Zudem wurden sechs weitere US-Unternehmen, darunter Shield AI und Sierra Nevada Corporation, in die Liste der unzuverlässigen Unternehmen aufgenommen.
Quellen: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 9. April 2025)
USA setzen Zölle auf 104 Prozent – China kündigt Widerstand an
Als weitere Reaktion auf Chinas Gegenzölle kündigte US-Präsident Donald Trump am 7. April einen zusätzlichen Strafzoll von 50 Prozent auf chinesische Importe an. Die Maßnahme trat am 9. April 2025 um 6:00 Uhr deutscher Zeit in Kraft.
Damit belaufen sich die zusätzlichen US-Zölle gegenüber China nun auf insgesamt 104 Prozent, zuzüglich der bereits vor Trumps zweiter Amtszeit geltenden Maßnahmen.
China wirft der US-Regierung „Mobbing-Verhalten“ vor und reagierte mit einer scharfen politischen Stellungnahme. In einer Pressemitteilung erklärte ein Sprecher des chinesischen Handelsministeriums: „China wird dem Druck der USA nicht nachgeben. Wenn die Vereinigten Staaten ihren eigenen Willen durchsetzen wollen, wird die chinesische Seite dies bis zum Ende verfolgen.“
Am 8. April 2025 reichte China zudem beim WTO-Streitbeilegungsmechanismus eine Klage gegen die neuen US-Zölle ein.
China reagiert mit Zöllen, Exportverboten und Sanktionslisten
Als Reaktion auf die US-Zollerhöhungen erklärte das chinesische Finanzministerium am 4. April unter Verweis auf die Bekanntmachung der Zolltarifkommission Nr. 4 von 2025, ab dem 10. April 2025, einen zusätzlichen Zollsatz von 34 Prozent auf sämtliche US-Waren zu erheben.
Ausgenommen sind Waren, die vor diesem Zeitpunkt versandt wurden und zwischen dem 10. April und dem 13. Mai 2025 in China eingeführt werden.
Gleichzeitig kündigte das Handelsministerium in Peking weitere handelspolitische Maßnahmen an:
- Es wurden Exportkontrollen für sieben strategisch wichtige Seltene Erden eingeführt. Die vollständige Liste der betroffenen Güter ist in der Bekanntmachung Nr. 18/2025 des Handelsministeriums (nur auf Chinesisch verfügbar) aufgeführt. Ausführende Unternehmen müssen bei der zuständigen Handelsabteilung des Staatsrats eine Genehmigung für die Ausfuhr der gelisteten Güter beantragen.
- Sechzehn US-Unternehmen wurden in eine chinesische Exportkontrollliste für Dual-Use-Güter aufgenommen. Für diese Firmen gelten umfassende Ausfuhrverbote.
- Elf weitere US-Unternehmen, darunter die Drohnenhersteller Skydio und BRINC UAV, wurden in die chinesische Liste unzuverlässiger Unternehmen („Unreliable Entity List“) aufgenommen. Begründet wird dies mit einer militärtechnischen Zusammenarbeit mit Taiwan, die nach Ansicht Chinas nationale Sicherheitsinteressen verletzt.
Quellen: Pressemitteilungen des MOFCOM vom 4. April 2025
USA verhängen Reziprozitätszölle – 34 Prozent für China
Im Rahmen der neuen US-Zusatzzölle für Länder mit Handelsüberschuss kündigte Präsident Trump eine Zollerhöhung um 34 Prozent auf Importe aus China an.
Einzelheiten zu den allgemeinen Regelungen und weiteren betroffenen Ländern finden Sie auf unserer Themenseite Fokus USA.
USA erhöhen auf 20 Prozent: China kontert mit Strafzöllen auf Agrarimporte
Im Zuge der weiteren Eskalation des Zollstreits hat die US-Regierung zum 4. März 2025 den zuvor eingeführten Strafzollsatz auf chinesische Waren von 10 auf 20 Prozent angehoben.
Als Reaktion darauf kündigte das chinesische Handelsministerium an, ab dem 10. März 2025 zusätzliche Zölle auf eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den USA zu erheben.
Konkret werden auf Hühnerfleisch, Weizen, Mais und Baumwolle zusätzliche Zölle in Höhe von 15 Prozent (Details zum Warenkreis) erhoben; auf Einfuhren von Sorghumhirse, Sojabohnen, Schweinefleisch, Rindfleisch, Fischereierzeugnisse, Obst, Gemüse und Milchprodukte Zusatzzölle in Höhe von zehn Prozent (Details zum Warenkreis).
Zusätzliche chinesische Zölle auf US-Waren ab Februar 2025
Die Volksrepublik China hat ihrerseits mit zusätzlichen Zöllen auf US-Waren reagiert. Seit dem 10. Februar 2025 unterliegen Kohle und Flüssigerdgas einem Sonderzoll von 15 Prozent (Details zum Warenkreis).
Auf Rohöl, landwirtschaftliche Maschinen und Pkw sind zehn Prozent zusätzlich zu zahlen (Details zum Warenkreis). Die veröffentlichten Listen enthalten die chinesischen Zolltarifnummern. Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede.
Darüber hinaus wurden mit der Bekanntmachung Nr. 10/2025 vom 4. Februar 2025 Exportkontrollen für eine Reihe strategischer Metalle und deren Verbindungen eingeführt – darunter Wolfram, Tellur, Wismut, Molybdän und Indium. Die Liste der betroffenen Warengruppen ist in der Originalveröffentlichung auf Chinesisch einsehbar.
Einführung zusätzlicher US-Strafzölle auf Importe aus China
Die US-Strafzölle gegenüber China sind am 4. Februar 2025 in Kraft getreten und betragen 10 Prozent auf alle Wareneinfuhren mit einem chinesischen Ursprung - zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen.
Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Trump begründet den Erlass mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger. Seit dem 4. März 2025 wurden die zusätzlichen Zölle auf 20 Prozent erhöht.
Das Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) wurde dafür durch den Anhang zu der Mitteilung 9111-14 des Department of Homeland Security geändert. In der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 werden die vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Die in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehenen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten.
Stand: 14. April 2025 Quelle: IHK Düsseldorf
Update (15. April 2025) Die EU hat die angekündigten Zölle für 90 Tage zurückgestellt.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 wurden Zusatzzölle gegen Waren mit Ursprung in den USA verhängt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 enthält nun 4 Anhänge mit Waren, auf die zusätzliche Wertzölle erhoben werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewendet werden:
• Anhang I: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 Prozent und 25 Prozent ab 15. April 2025
• Anhang II: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang III: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 16. Mai 2025
• Anhang IV: zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 Prozent ab 1. Dezember 2025
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 vom 14. April 2025 wurde die Anwendung der Zusatzzölle bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt. Dies betrifft die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführen Zusatzölle.
Seitens der EU ist das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 vorgesehen. Statt zum 01.04.2024 sollen diese nun aber erst 2 Wochen später in Kraft treten um weitere Konsultationen und Verhandlungen zu ermöglichen. Mitte April sollen dann auch weitere, zusätzliche Maßnahmen in Kraft treten, vermutlich werden beide Stufen nun zusammengefasst.
EU-Rebalancing-Maßnahmen:
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren.
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 20 %, 7 % beziehungsweise 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführten Waren.
- Hinweis: Die Zusatzzölle sind noch nicht im elektronischen Zolltarif hinterlegt.
Folgendes wird zusätzlich abgestimmt:
- die EU hat bereits eine Liste mit potentiellen Produkten, die von den Gegenzöllen erfasst werden könnten, veröffentlicht
Den Standpunkt der EU finden Sie auch in der Erklärung der Kommission zur Zollpolitik der USA. Die EU setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Auf ungerechtfertigte Zölle auf EU-Waren wird die Europäische Union entsprechend mit proportionalen und eindeutigen Gegenmaßnahmen antworten.
Kanada kontert mit Zöllen von 25% auf US-Importe, sowie Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte aus den USA. Aktuell sind u.a. Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und Busse betroffen. Der Ursprung der Waren ist nachzuweisen, dies gilt auch für US-Ware, die aus einem anderen Drittland importiert werden soll. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.
Kanada hat sich an die WTO gewandt.
6603.90.8100 | 7615.20.0000 | 8302.41.6015 |
7610.10.00 | 7616.10.9090 | 8302.41.6045 |
7610.90.00 | 7616.99.1000 | 8302.41.6050 |
7615.10.2015 | 7616.99.5130 | 8302.41.6080 |
7615.10.2025 | 7616.99.5140 | 8302.42.3010 |
7615.10.3015 | 7616.99.5190 | 8302.42.3015 |
7615.10.3025 | 8302.10.3000 | 8302.42.3065 |
7615.10.5020 | 8302.10.6030 | 8302.49.6035 |
7615.10.5040 | 8302.10.6060 | 8302.49.6045 |
7615.10.7125 | 8302.10.6090 | 8302.49.6055 |
7615.10.7130 | 8302.20.0000 | 8302.49.6085 |
7615.10.7155 | 8302.30.3010 | 8302.50.0000 |
7615.10.7180 | 8302.30.3060 | 8302.60.3000 |
7615.10.9100 | 8302.41.3000 | 8302.60.9000 |
8305.10.0050 | 8516.90.8050 | 9403.99.9020 |
8306.30.0000 | 8517.71.0000 | 9403.99.9040 |
8414.59.6590 | 8517.79.0000 | 9403.99.9045 |
8415.90.8025 | 8529.90.7300 | 9405.99.4020 |
8415.90.8045 | 8529.90.9760 | 9506.11.4080 |
8415.90.8085 | 8536.90.8585 | 9506.51.4000 |
8418.99.8005 | 8538.10.0000 | 9506.51.6000 |
8418.99.8050 | 8541.90.0000 | 9506.59.4040 |
8418.99.8060 | 8543.90.8885 | 9506.70.2090 |
8419.50.5000 | 8547.90.0020 | 9506.91.0010 |
8419.90.1000 | 8547.90.0030 | 9506.91.0020 |
8422.90.0640 | 8547.90.0040 | 9506.91.0030 |
8424.90.9080 | 8708.10.3050 | 9506.99.0510 |
8473.30.2000 | 8708.10.60 | 9506.99.0520 |
8473.30.5100 | 8708.29.5160 | 9506.99.0530 |
8479.89.9599 | 8708.80.6590 | 9506.99.1500 |
8479.90.8500 | 8708.99.6890 | 9506.99.2000 |
8479.90.9596 | 8716.80.5010 | 9506.99.2580 |
8481.90.9060 | 8807.30.0060 | 9506.99.2800 |
8481.90.9085 | 9013.90.8000 | 9506.99.5500 |
8486.90.0000 | 9031.90.9195 | 9506.99.6080 |
8487.90.0080 | 9401.99.9081 | 9507.30.2000 |
8503.00.9520 | 9403.10.00 | 9507.30.4000 |
8508.70.0000 | 9403.20.00 | 9507.30.6000 |
8513.90.2000 | 9403.99.1040 | 9507.30.8000 |
8515.90.2000 | 9403.99.9010 | 9507.90.6000 |
8516.90.5000 | 9403.99.9015 | 9603.90.8050 |
Das offizielle US-Dokument finden Sie hier: 2025-02832.pdf.
7301.20.10 | 7307.92.30 | 7308.40.00 | 7323.99.10 |
7301.20.50 | 7307.92.90 | 7308.90.30 | 7323.99.30 |
7302.30.00 | 7307.93.30 | 7308.90.60 | 7323.99.50 |
7307.21.10 | 7307.93.60 | 7308.90.70 | 7323.99.70 |
7307.21.50 | 7307.93.90 | 7308.90.95 | 7323.99.90 |
7307.22.10 | 7307.99.10 | 7309.00.00 | 7324.10.00 |
7307.22.50 | 7307.99.30 | 7310.10.00 | 7324.29.00 |
7307.23.00 | 7307.99.50 | 7310.21.00 | 7324.90.00 |
7307.29.00 | 7308.10.00 | 7310.29.00 | 7325.91.00 |
7307.91.10 | 7308.20.00 | 7311.00.00 | 7325.99.10 |
7307.91.30 | 7308.30.10 | 7312.10.05 | 7325.99.50 |
7307.91.50 | 7308.30.50 | 7312.10.10 | 7326.11.00 |
7312.10.20 | 7315.20.50 | 7318.29.00 | 7326.19.00 |
7312.10.30 | 7315.81.00 | 7319.40.20 | 7326.20.00 |
7312.10.50 | 7315.82.10 | 7319.40.30 | 7326.90.10 |
7312.10.60 | 7315.82.30 | 7319.40.50 | 7326.90.25 |
7312.10.70 | 7315.82.50 | 7319.90.10 | 7326.90.35 |
7312.10.80 | 7315.82.70 | 7319.90.90 | 7326.90.45 |
7312.10.90 | 7315.89.10 | 7320.10.30 | 7326.90.60 |
7312.90.00 | 7315.89.30 | 7320.10.60 | 7326.90.86 |
7313.00.00 | 7315.89.50 | 7320.10.90 | 8431.31.00 |
7314.12.10 | 7315.90.00 | 7320.20.10 | 8431.42.00 |
7314.12.20 | 7316.00.00 | 7320.20.50 | 8431.49.10 |
7314.12.30 | 7317.00.10 | 7320.90.10 | 8431.49.90 |
7314.12.60 | 7317.00.20 | 7320.90.50 | 8432.10.00 |
7314.12.90 | 7317.00.30 | 7321.11.10 | 8432.90.00 |
7314.14.10 | 7317.00.55 | 7312.12.00 | 8547.90.00 |
7314.14.20 | 7317.00.65 | 7321.11.60 | 9403.20.00 |
7314.14.30 | 7317.00.75 | 7321.12.00 | 9405.99.20 |
7314.14.60 | 7318.11.00 | 7321.19.00 | 9405.99.40 |
7314.14.90 | 7318.12.00 | 7321.81.10 | 9406.20.00 |
7314.19.01 | 7318.13.00 | 7321.81.50 | 9406.90.01 |
7314.20.00 | 7318.14.10 | 7321.82.10 | |
7314.31.10 | 7318.14.50 | 7321.82.50 | |
7314.31.50 | 7318.15.20 | 7321.89.00 | |
7314.39.00 | 7318.15.40 | 7321.90.10 | |
7314.41.00 | 7318.15.50 | 7321.90.20 | |
7314.42.00 | 7318.15.60 | 7321.90.40 | |
7314.49.30 | 7318.15.80 | 7321.90.50 | |
7314.49.60 | 7318.16.00 | 7321.90.60 | |
7314.50.00 | 7318.19.00 | 7322.19.00 | |
7315.11.00 | 7318.21.00 | 7322.90.00 | |
7315.12.00 | 7318.22.00 | 7323.10.00 | |
7315.19.00 | 7318.23.00 | 7323.93.00 | |
7315.20.10 | 7318.24.00 | 7323.94.00 |
Das offizielle Dokument finden Sie hier: 2025-02833.pdf.
Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.
Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die beispielsweise in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen/könnten.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (beispielsweise Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen).
Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen.
Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Deutsch.
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
- Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 beispielsweise in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
- Bankbestätigung : Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
- Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie beispielsweise einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry(at)ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie auf der Webseite der Bundesländer Arbeitsgemeinschaft Chemikalien (BLAC).
Die DIHK kommuniziert der verantwortlichen Abteilung in der Kommission die Mängel und Probleme von Unternehmen mit der Registrierung ebenso wie den uns und Unternehmen bisher nicht ersichtlichen Sinn dieser Informationspflicht.
Stand: März 2025 Quelle: EU und DIHK.de (angepasst)
Die angehängte Meldung informiert über die aktualisierten Regelungen zur Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gas) und ozonabbauenden Stoffen (ODS) im ATLAS-Zollsystem. Hintergrund sind neue EU-Verordnungen, die seit dem 11. März 2024 in Kraft sind:
- Verordnung (EU) 2024/573 für F-Gase
- Verordnung (EU) 2024/590 für ODS
Die Verordnungen bringen neue Pflichten und Codierungen mit sich, die bei Zollanmeldungen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft unter anderem:
- Nachweispflichten: Konformitätserklärungen, Registrierungs-IDs und Mengennachweise.
- Mengenangaben: CO₂-Äquivalente und Nettomassen müssen in bestimmten Datenfeldern erfasst werden.
- Ausnahmen: Es gibt Sonderregelungen für Laborzwecke, Reparaturen oder bestimmte Produkttypen, die durch spezifische TARIC-Codes abgedeckt werden.
Die Originalmeldung listet alle relevanten TARIC-Maßnahmen und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr detailliert auf: ATLAS – Info 0742/25
I. F-Gas
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase müssen Ausführer von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registriernummer im sog. F-Gas-Portal der EU-KOM verfügen und diese in der entsprechenden Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 angeben. Auf die ATLAS-Info 0700/25 wird hingewiesen.
Sofern Sie v.g. Waren unter Inanspruchnahme einer Ihnen erteilten Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (Bewilligung SDE Ausfuhr/PV) ausführen, bitten wir Sie einmalig Ihre gültige Registriernummer im F-Gas Portal mit Bezug zu Ihrer Bewilligungsnummer dem für Sie zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass die Bewilligung weiterhin für die Ausfuhr von unter die F-Gas-VO fallenden Waren in Anspruch genommen werden kann oder hierfür künftig Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssten.
Nutzen Sie die Bewilligung SDE Ausfuhr/PV als Vertreter, sind Sie verpflichtet dem für Sie zuständigen Hauptzollamt die gültigen Registriernummern der von Ihnen vertretenen Ausführern mitzuteilen.
II. ODS
Die Anmeldung von Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fallen (sog. ODS-Waren) und für welche eine entsprechende Ausfuhrlizenz (Codierung E013) sowie Registrierung im ODS Portal der EU-KOM (Codierung Y797) vorgeschrieben ist, ist unter Inanspruchnahme der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV nicht zulässig und muss im Normalverfahren erfolgen.
Quelle: zoll.de
Aktuelle Probleme mit Sonderzeichen in den EORI-Stammdaten
Aufgrund eines Fehlers im ELSTER-System kann es bei einigen deutschen EORI-Datensätzen vorkommen, dass Sonderzeichen wie "ä, ö, ü, ß" durch das Symbol "�" in den Namens-
und Adressangaben ersetzt wurden.
In der ATLAS-Info 0528/23 finden Sie Hinweise zur Korrektur.
Codierung von Gesundheitsdokumenten in ATLAS
Seit dem 1. März 2023 reicht eine Codierung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) über ATLAS in der Zollanmeldung aus ( ATLAS-Info 0404/2023 , ATLAS-Info 0412/2023 und ATLAS-Info 0428/2023 korrigiert mit ATLAS-Info 430/2023). Die Dokumente selbst müssen Unternehmen somit nicht länger an die Zollbehörde zur Einfuhr-/Versandabfertigung der Ware übermitteln. Für diese Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. März 2025.
Möglich wird dies durch die Umsetzung der EU-Single-Window-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23.11.2022 wurde am 09.12.2022 im EU-Amtsblatt L 317 veröffentlicht und ist am 12.12.2022 in Kraft getreten. Die Single-Window-Verordnung als solche wurde in Form eines neuen Buchstaben „e)“ in Artikel 5 Nummer 2 in den Unionszollkodex (UZK) aufgenommen.
EU-Single-Window
Statt Dokumente, die durch dritte Fachbehörden (sogenannte „Nicht-Zollbehörden“) ausgestellt wurden, zum Zwecke der Zollabfertigung an die Zollbehörden gesondert zu übermitteln, reicht künftig eine einfache Codierung dieser Dokumente direkt in der Zollanmeldung aus. Die Prüfung der codierten Dokumente erfolgt dann im Hintergrund durch eine Abfrage des Zolls bei der zuständigen Fachbehörde der EU oder der eines (oder mehreren) anderen Mitgliedstaates. Diese Abfrage zwischen den staatlichen Behörden (Government to Government, G2G) erfolgt über einen neuen zentralen EU-Datenknotenpunkt CERTEX.
- Ablauf bisher: Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Vorlage der Genehmigung (Dokument) bei Zollbehörde zwecks Abfertigung/Abschreibung
- Ablauf neu (EU-Single-Window): Antrag + Ausstellung der Genehmigung (Dokument) durch Fachbehörde, anschließend Codierung der Genehmigung in ATLAS zwecks automatischem Abgleich mittels CERTEX und Abfertigung/Abschreibung durch Zollbehörde
Dokumentenarten: Teil A des Anhangs der oben genannten VO sieht einen verpflichtenden Teil von durch dritte Fachbehörden ausgestellten Dokumentenarten vor, die über das EU-Single-Window mittels CERTEX elektronisch prozessiert werden sollen. Teil B sieht einen freiwilligen Teil vor.
Die in Teil A genannten Dokumentenarten umfassen u.a. Gesundheitsdokumente (Tiere, Pflanzen, Futter-, Lebensmittel), Umweltdokumente (zum Beispiel Treibhausgase) und Dokumente über Kulturgüter. Die in Teil B genannten Dokumentenarten umfassen den Forstsektor, Dual-Use-Güter, Artenschutz sowie Dokumente zwecks Marktüberwachung.
Frist: Die Frist zur Implementierung, sprich zur Anbindung der nationalen IT-Systeme an die IT-Systeme der EU (TRACES, CITES usw.) mittels CERTEX, endet am 3. März 2025, sowohl für den verpflichtenden Teil als auch für den freiwilligen Teil der Dokumentenarten/IT-Systeme.
Weiterführende Informationen zum EU-Single-Window / CERTEX finden Sie hier auf der Website von DG Taxud.
Quelle: DIHK
Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS
Die aktualisierte „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS“ ist auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung abrufbar.
Alle neu aufgenommenen oder geänderten Informationen werden in kursiver Schrift dargestellt.
BMEL fördert Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft an den Standorten China und VAE
Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft
Klein und mittelständische Unternehmen brauchen Experten mit detaillierten Kenntnissen zur Markterschließung und -pflege sowie umfangreiche Kontaktnetzwerke in Deutschland und im Zielland. Mit einem Pilotprojekt fördert das BMEL daher die Bildung solcher Kernkompetenzen im Ausland - Kompetenzstellen für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft.
Zu den Aufgaben einer Kompetenzstelle gehört es unter anderem, Informationen zu Marktstrukturen, Zöllen, Einfuhrbedingungen und -genehmigungen bereitzustellen. Das Portfolio einer Kompetenzstelle beinhaltet außerdem Beratungsgespräche und Geschäftspartnervermittlungen für deutsche Unternehmen. Jede Kompetenzstelle baut ein Kontaktnetzwerk im In- und Ausland auf und arbeitet mit der deutschen Botschaft, GTAI-Korrespondenten und den deutschen Exportfachverbänden zusammen.
Mit der Kompetenzstelle der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft in Japan wurde der erste Standort im Frühjahr 2020 errichtet. Nach abermaliger öffentlicher Ausschreibung haben vier weitere Kompetenzstellen im September 2021 ihre Arbeit aufgenommen.
Sie können diese Kompetenzen für Ihr Unternehmen nutzen, indem Sie:
- die bereitgestellten Informationen kostenfrei auf den Websites abrufen
- die kostenlosen Newsletter der Kompetenzstellen abonnieren
- ein zu 100 Prozent gefördertes Erstberatungsgespräch je Kompetenzstelle kostenlos in Anspruch nehmen
- weitere ausgewählte Dienstleistungen der Kompetenzstellen mit einer Förderung von 50 Prozent in Anspruch nehmen.
Zur Kontaktaufnahme können Sie die E-Mailadressen der einzelnen Kompetenzstellen nutzen und für weitergehende Informationen die Websites besuchen:
- Kompetenzstelle China am Standort Peking in der AHK Peking und AHK Shanghai
Kontakt:
E-Mail: agri-and-food(at)china.ahk(dot)de
Website: https://china.ahk.de/de/services/ernaehrungs-und-agrarwirtschaft - Kompetenzstelle VAE am Standort Dubai mit Zuständigkeit für VAE, Katar, Oman, Kuwait, Irak in der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer (AHK Dubai)
Kontakt:
E-Mail: agriandfood(at)ahkuae(dot)com
Website: https://vae.ahk.de/dienstleistungen/exportfoerderung-agri-food
Wenn Sie regelmäßig Informationen über die Agrar- und Ernährungswirtschaft zum jeweiligen Zielmarkt erhalten möchten, melden Sie sich für den Newsletter der Kompetenzstellen an.
Der Aufbau und der Betrieb der Kompetenzstelle in Japan war ein großer Erfolg. Auch wenn die Dienstleistungen nach vier Jahren nicht mehr durch das BMEL gefördert werden, stehen Ihnen die Auslandshandelskammern auch weiterhin für Ihre Anfragen zur Verfügung:
- AHK Japan am Standort Tokio
Kontakt:
E-Mail: agriandfood(at)dihkj.or(dot)jp
Website: https://japan.ahk.de/themen/agrar-und-lebensmittelexport - AHK Vietnam am Standort Ho Chi Minh City
Kontakt:
E-Mail: tuong.ngo(at)vietnam.ahk(dot)de
Website: https://www.agri-food-vietnam.com/ - AHK Südafrika am Standort Johannesburg
Kontakt:
E-Mail: dvanjaarsveldt(at)germanchamber.co(dot)za
Website: https://suedafrika.ahk.de/kompetenzzentren/ernaehrung-und-landwirtschaft
Für weitergehende Informationen können Sie gerne die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im BMEL (424(at)bmel.bund(dot)de) kontaktieren.
(Quelle: BMEL [Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung])
Verkündung und Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15. September 2023 eine Gebührenverordnung für die Bereiche Kriegswaffenkontrolle, Exportkontrolle und Investitionsprüfung veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2024 werden diverse Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gebührenpflichtig, u. a. auch Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (Güter mit einem doppelten Verwendungszweck).
Betroffen sind Leistungen aus folgenden Rechtsvorschriften:
- Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
- Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
- Außenwirtschaftsgesetz
- Außenwirtschaftsverordnung
- Verordnung (EU) 2021/821 für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699
- Verordnung (EU) 2019/125 des EP und des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission.
Den genauen Wortlaut der Veröffentlichung finden Sie über nachfolgenden Link sowie das Gebührenverzeichnis im Anhang (ab Seite 4):
Die Gebühr für eine Ausfuhrgenehmigung Dual-Use-Ware beläuft sich ab 1. Janaur 2024 auf 159 Euro bzw. 315 Euro (mit Ressortbeteiligung). Der sog „Nullbescheid“ bleibt gebührenfrei. Darüber hinaus wurde eine Freigrenze für Ausfuhrvorhaben von 5.000 Euro definiert.
Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 eingereicht werden, sind von der Gebührenpflicht nicht betroffen.
Im Vorfeld haben sich Verbände und Kammern im Rahmen des Konsultationsprozesses zur Verordnung dafür stark gemacht, dass Nullbescheide und Voranfragen nicht mit einer Gebühr belegt werden - dieser Forderung wurde entsprochen.
Quelle: DIHK
Zentrale Auskunft der Zollverwaltung
Bei allgemeinen fachlichen Fragen mit Zollbezug, z.B. zum grenzüberschreitenden Warenverkehr, bei Anwenderfragen zu den IT-Anwendungen des Zolls und zur Kraftfahrzeugsteuer, können sich Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger an die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung wenden.
Es haben sich Änderungen bei den Hotline- und Faxnummern der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung sowie bei den E-Mail-Adressen des Service Desk Zoll ergeben. Die aktuellen Kontaktdaten der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier.
Die Kontaktdaten der verschiedenen Hotlines der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung finden Sie hier:
45. Auflage der "K und M" erschienen – erstmals auch Online
Die Neuauflage der "K und M" – Konsulats- und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg sind in der mittlerweile 45. Auflage erschienen. Seit 1920 gibt die Handelskammer Hamburg das Export-Nachschlagewerk heraus. Neben der Vermittlung von Exportbasiswissen und einer Darstellung der wichtigsten Formulare für den Außenhandel bilden die Länderinformationen den Kern der "K und M".
Mit der aktuellen Auflage sind die "K und M“ nun auch erstmals in einer Online Version unter KundM.online verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Handelskammer Hamburg.
Sanktionspakete gegenüber Russland
Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland
Am 23. Februar 2022 traten erste Sanktionen der EU gegenüber Russland im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine in Kraft. Seitdem wurden sie sukzessive erweitert und verschärft.
26.02.2025
Inhalt:
- 16. Sanktionspaket am 24. Februar 2025
- 15. Sanktionspaket am 16. Dezember 2024
- 14. Sanktionspaket am 24. Juni 2024
- 13. Sanktionspaket am 24. Februar 2024
- 12. Sanktionspaket am 18. Dezember 2023
- 11. Sanktionspaket am 23. Juni 2023
- 10. Sanktionspaket am 24. Februar 2023
- 9. Sanktionspaket am 16. Dezember 2022
- 8. Sanktionspaket am 6. September 2022
- 7. Sanktionspaket am 21. Juli 2022
- 6. Sanktionspaket am 3. Juni 2022
- 5. Sanktionspaket am 8. April 2022
- 4. Sanktionspaket am 15. März 2022
- 3. Sanktionspaket am 28. Februar/9. März 2022
- 2. Sanktionspaket am 26. Februar 2022
1. Sanktionspaket am 23. Februar 2022
Dieser Inhalt gehört zu
Von Dr. Achim Kampf, Karin Appel | Bonn
Quelle: GTAI.de
BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt mit Stand 26.November 2024 zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Es soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regeln geben.
Quelle: www.bafa.de
No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission
05.03.2024
Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt.
Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.
Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel.
Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI)
Russland: Sanktionen weltweit
Eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen der EU erhalten Sie unter: BAFA - Embargos
Auf der Seite von GTAI finden Sie eine Übersicht über die Sanktionsmaßnahmen weiterer Länder veröffentlicht.
Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch mündliche oder konkludente Zollanmeldung
Ab dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Dann tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Quelle: (DIHK) (Fachmeldung Zoll)
Verpackungsbestimmungen in Europa aktualisiert
Im Jahr 2018 ist die EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) in Kraft getreten. Ähnlich zum Verpackungsgesetz in Deutschland gibt es in allen EU-Staaten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. von verpackter Ware. Dennoch variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen (noch) von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.
Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Sie umfasst neben den EU-Staaten auch Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei und soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.
Quelle: IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Ukrainekrieg
Die Mitteilungen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden auf der Zollseite aktualisiert und hier zusammengesgtellt.
Quelle: (zoll.de)