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Ausbildung von A bis Z

Persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders/ der Ausbilderin

Wann ein Ausbilder/ eine Ausbilderin persönlich und fachlich geeignet ist, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Paragraph 28 - Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen:

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Broschüre Ausbildung und Beruf

Wenn Sie einen Ausbilder oder eine Ausbilderin für Ihr Unternehmen benennen wollen, so nutzen Sie bitte unsere Ausbilderkarte. Bitte fügen Sie diesem Formular die entsprechenden Nachweise bei. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.

Sie möchten in Ihrem Unternehmen Fachkräftenachwuchs ausbilden? Sie haben Fragen zum Ablauf und zur Durchführung der Berufsausbildung oder benötigen Informationen über neue Ausbildungsberufe? Die zuständigen Ausbildungsberater der IHK helfen Ihnen gern bei allen Fragen zur Berufsausbildung.

Sie suchen nach passenden Berufsbildern und Ausbildungsinhalten? Auf unserer Seite Ausbildungsberufe erhalten Sie detaillierte Informationen. Ihre zuständigen Ausbildungsberater informieren Sie über bestehende und anerkannte Ausbildungsberufe sowie aktuelle News über neue und neugeordnete Berufsbilder.

Wann ist ein Betrieb zur Ausbildung geeignet?

Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn

  • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet ist.

Eine Ausbildungsstätte ist der Einrichtung nach zur Berufsausbildung in einem bestimmten Beruf geeignet, wenn aufgrund der Räume und Ausstattung die Berufsausbildung durchgeführt werden kann.

Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang erfüllen, kann dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben werden (siehe "Ausbildungsverbund"). Eine entsprechende Festlegung muss ergänzend im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Eventuell anfallende Kosten für diese Maßnahmen trägt der Ausbildungsbetrieb.

Die zuständigen Ausbildungsberater der IHK vereinbaren mit Ihnen gern einen Besuch vor Ort, um die Eignung der Ausbildungsstätte festzustellen.

Suchen und finden - die gemeinsame Lehrstellenbörse der IHKs

Die neue, gemeinsame Lehrstellenbörse der IHKs soll Jugendliche und Unternehmen noch besser zusammenbringen. Betriebe, die ihre freien Plätze dort einstellen, dehnen ihren Suchradius damit auf ganz Deutschland aus.

Zudem bietet die Plattform zusätzliche Möglichkeiten: So können Unternehmen mit vielen Filialen ihre Angebote dort zentral einpflegen und für ihre Standorte nach Auszubildenden suchen. Das Portal ist ein gemeinsames Projekt der Industrie- und Handelskammern. Ganz neu bietet die Seite Unternehmen die Möglichkeit, die angebotenen Praktikumsplätze in Szene zu setzen. Auch für den Suchenden ergeben sich hiermit neue Möglichkeiten. Hinweis für Unternehmen: Die Zugangsdaten erhalten Sie von der Ihrer IHK. Machen Sie mit! Stellen Sie Ihre Lehrstellenangebote ab sofort online.

IHK Lehrstellenbörse online

Azubiticket MV

Mit dem Deutschland-Ticket für Azubis aus Mecklenburg-Vorpommern können Auszubildende für monatlich 29 Euro ganz Deutschland entdecken – im Job und in der Freizeit. Nutzen Sie alle Nahverkehrszüge (2. Klasse), Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbusse und weitere Verkehrsmittel. Optimieren Sie Ihre Ausbildung mit dem Azubi-Ticket in Mecklenburg-Vorpommern. Das Azubi-Ticket – der Schlüssel zu flexibler und kosteneffizienter Mobilität in der Ausbildung. Investieren Sie in Ihren Erfolg – Ein Wegweiser für eine erfolgreiche Karriere. Die IHK Neubrandenburg begrüßt einen solchen Schritt des Landes, um so auch die Kosten des Berufsschulbesuches der Auszubildenden zu unterstützen.

Auf diese Weise wurde eine langjährige Forderung der IHK Neubrandenburg in Angriff genommen und hilft den Auszubildenden, die langen Berufsschulwege zumindest finanziell abzufedern. Das Azubiticket MV kann für die Unternehmen im Wettbewerb auf dem Ausbildungsmarkt ein gutes Instrument zur Steigerung der Attraktivität der angebotenen Ausbildungsplätze sein.

Für den Kauf des Azubitickets MV über www.azubiticket-mv.de ist eine dort hinterlegte Bescheinigung von der zuständigen Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. Auszubildende, die eine Berufsschule außerhalb des Landes besuchen, aber hier ausgebildet werden, erhalten die Bestätigung auf dem Formblatt dann von der IHK Neubrandenburg. 


Azubicard

Vergünstigungen in Freizeiteinrichtungen, beim Einkaufen oder bei sonstigen Bedarfen und noch viel mehr bietet die neue „AzubiCard“ der drei Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern. Dafür muss die Karte nur zusammen mit dem Personalausweis beim Eintritt oder an der Kasse vorgezeigt werden. Die AzubiCards werden nach dem Ausbildungsbeginn landesweit versendet.

„Welche Vergünstigungen die Auszubildenden erwarten, kann unter www.azubicard.de abgerufen werden. Auf jeder AzubiCard ist ein QR-Code aufgedruckt, der direkt zu den Angeboten führt. Es lohnt sich, regelmäßig einen Blick auf diese Internetseiten zu werfen, denn sowohl die regionalen als auch die überregionalen Rabattangebote werden ständig erweitert,“ erläuterte Torsten Haasch, Hauptgeschäftsführer der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern. Die AzubiCard ist eine weitere Facette, die die IHKs in MV schaffen, um die Attraktivität der Dualen Berufsausbildung zu steigern“, so Torsten Haasch.

Unternehmen, die Auszubildenden Vergünstigungen anbieten wollen, sind eingeladen, sich dem Kreis der Anbieter anzuschließen. „Es sind bereits erste Angebote eingestellt. Gern wollen wir noch viele weitere Betriebe und Einrichtungen gewinnen, die Berufsausbildung für Azubis aus MV noch ein Stück anziehender zu gestalten. Informationen erhalten Unternehmen direkt auf www.azubicard.de oder über ihre Industrie- und Handelskammern in Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,“ so der IHK-Hauptgeschäftsführer.

Für jedes eingetragene Ausbildungsverhältnis wird eine Gebühr laut Gebührenordnung erhoben, die nach Ablauf der Probezeit fällig wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Ausbildungsberuf und kann dem Gebührentarif entnommen werden.

Der Ausbildungsnachweis kann gemäß § 13 Berufsbildungsgesetz schriftlich oder elektronisch geführt werden.

Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden während der Ausbildungszeit möglichst täglich zu führen. Eine ordnungsgemäße Führung liegt vor, wenn

a) die Ausbildungswochen durchgängig nummeriert,

b) die Wochen von – bis benannt,

c) die Gesamtstunden pro Tag und pro Woche dokumentiert

d) die Tätigkeiten/ Aufgaben stichwortartig aufgelistet bzw. beschrieben sind sowie,

e) ein Bezug zum Ausbildungsplan hergestellt,

f) ein Zeitumfang für die jeweilige Tätigkeit angegeben und

g) es vom Ausbilder und Auszubildenden beiderseits unterschrieben wurde.

Der Ausbildende oder Ausbilder muss den Auszubildenden zum Führen von Berichtsheften anhalten und hat die Ausbildungsnachweise mindestens monatlich zu überprüfen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragung mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden soll in angemessenen Zeitabständen ebenfalls unterzeichnen. Auch während der Berufsschulzeit ist das Berichtsheft zu führen.

Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft ist u. a. eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Es ist auf Verlangen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

Das Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG, Stand 22.08.2024) macht die digitale Vorlage des elektronischen Ausbildungsnachweises bei der IHK möglich. Um ein medienbruchfreises Verfahren vom Führen der Ausbildungsnachweises bis hin zur Zulassung zur Abschlussprüfung zu gewährleisten, wird durch die Änderung des §43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG die elektronische Vorlage des Ausbildungsnachweises bei der zuständigen Stelle ermöglicht. Neu ist auch, dass der Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden muss. 

Vorlagen:

Ausbildungsnachweis - täglich

Ausbildungsnachweis - wöchentlich

Der Betrieb muss für die Ausbildung im vorgesehenen Ausbildungsberuf geeignet sein. Die in den Ausbildungsverordnungen vorgegebenen Fähigkeiten und Fertigkeiten müssen im Betrieb vermittelbar sein. Dazu zählen insbesondere die Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, bürotechnische Einrichtungen.

Können nicht alle in der Ausbildungsordnung angegebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Leitbetrieb vermittelt werden, können Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte im Rahmen der Verbundausbildung helfen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.

Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung und zugleich eine Vergütung für die Leistung der Auszubildenden sein.

Eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung:

  • steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an,
  • richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet,
  • darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten,
  • ist die Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages,
  • darf die folgend benannten Sätze der Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten:
Beginn der Ausbildung1. AJ*2. AJ*3. AJ*4. AJ*

2023 

(01.01.2023-31.12.2023)

620731837868

2024 

(01.01.2024-31.12.2024)

649766876909

2025

(01.01.2025-31.12.2025

682805921955
ab 2026Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2026 muss durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 1. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre.

*AJ = Ausbildungsjahr

Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 v. H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden. Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Bei Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.

Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.

Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.

Ausbildender ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist er noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

Der Vertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich oder elektronisch abgefasst werden. Die Vertragsabfassung des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und ggf. von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen bzw. digital zu signieren.

Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern bietet Ausbildungsbetrieben für die Bearbeitung von Berufsausbildungsverträgen den "Elektronischen Berufsausbildungsvertrag" an.

Ihre Vorteile sind:

  • Sie nutzen stets die aktuelle Vertragsversion,
  • Sie bearbeiten Berufsausbildungsverträge unkompliziert und digital,
  • Sie verwenden immer die aktuellen Anlagen zu Wahlqualifikationen, Fachrichtungen, Schwerpunkten oder Einsatzgebieten,
  • Sie können Unternehmensstammdaten lokal speichern und später für den schnellen Zugriff wiederverwenden.

Mit dem neuen Berufsbildungsdigitalisierungsgesetz ab dem 01.08.2024 sind für die Erstellung des Berufsbildungsvertrages eine Reihe von neuen und wichtigen Regelungen in Kraft getreten, die Ausbildungsbetriebe bei der Einstellung von Auszubildenden unbedingt beachten müssen.

  1. Ermöglicht wird, den Vertrag elektronisch abzufassen 

Um einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, muss die Vertragsabfassung nach § 11 Absatz 1 BBiG keine Unterschriften der Vertragsparteien mehr enthalten. Stattdessen genügt, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und der Auszubildende den Empfang bestätigt, wozu er verpflichtet ist. Die elektronische Vertragsabfassung muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.

  2. Empfangsbestätigung 

Die Ausbildenden müssen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG nun nachweisen, dass die elektronische Vertragsabfassung empfangen wurde. Sowohl die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis sind vom Ausbildenden für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren. Ansonsten begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Für den Empfangsnachweis werden keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Form gestellt. Mindestanforderung ist nur, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, auf welches übermittelte Dokument er sich bezieht. Der Empfangsnachweis lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass der Betrieb den Auszubildenden bittet, den Erhalt des Vertrages elektronisch zu bestätigen, etwa durch eine separate Nachricht oder ein Bearbeitungsfeld im Dokument selbst. Wenn der Auszubildende den Vertrag handschriftlich unterschreibt, gilt dies zugleich als Empfangsnachweis. Bei einer elektronischen Vertragsabfassung muss im Gegensatz zur Niederschrift für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis noch zusätzlich zur Vertragsabfassung auch der Empfangsnachweis eingereicht werden.

   3. Neue Pflicht für Auszubildende den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen 

Die Anpassung des § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG spiegelt die Änderungen in § 11 BBiG wider. Gemäß der Neuregelung sind Auszubildende nun verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Dies erfordert die aktive Mitwirkung der Auszubildenden.

  4. Der Antrag auf Eintragung umfasst eine Kopie der Vertragsabfassung und des              Empfangsnachweises

Künftig muss sowohl eine Kopie der Vertragsabfassung und bei der elektronischen Variante auch eine solche des Empfangsnachweises mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht werden.

  5.  § 101 BBiG - Neue Ordnungswidrigkeit

Wer die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt, handelt gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG ordnungswidrig. Aufgrund der Änderungen in § 11 BBiG kommt der Aufbewahrung des Empfangsnachweises bei der elektronischen Vertragsabfassung durch die Ausbildenden eine wichtige Funktion bei der Sicherung gerichtlich belastbarer Beweise zu. Die Anpassung in § 101 BBiG dient der Absicherung der neuen Pflichten aufgrund der Anpassungen der §§ 11 und 36 BBiG.

Bei Fragen kontaktieren Sie gern Ihre zuständigen Ausbildungsberater.

Im dualen System der Berufsausbildung gibt es zwei verantwortliche Partner für die Ausbildung. Den Teil der praktischen Vermittlung von Fachwissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen übernimmt das ausbildende Unternehmen. Begleitend dazu wird in der Berufsschule theoretisches Fachwissen sowie Allgemeinwissen vermittelt. Daraus ergibt sich für den Ausbildungsbetrieb die Pflicht, Ihre Auszubildenden für die Zeit des Berufsschulunterrichtes freizustellen (BBiG § 15). Natürlich sind die Auszubildenden verpflichtet am Berufsschulunterricht teilzunehmen, da sie für diese Zeit die Ausbildungsvergütung fortgezahlt bekommen.

Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG, Stand 22.08.2024) wurde klargestellt, dass die Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sowie die Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden muss. Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung.

In welcher Berufsschule müssen Auszubildende angemeldet werden?

Für Mecklenburg-Vorpommern wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die "Berufliche Schulen Organisationsverordnung" erlassen. Für viele Ausbildungsberufe findet der Unterricht in den zum jeweiligen Landkreis gehörenden Berufsschulen statt, so dass die Auszubildenden relativ nah zum Unternehmen beschult werden. Teilweise findet die Beschulung in Landesfachklassen statt. Sie finden dieses Dokument auf den Internetseiten der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über diesen Link.

Berufe mit geringer Anzahl an Auszubildenden werden in der Regel in konzentrierter Form an einem ausgewählten Schulstandort unterrichtet (landesübergreifende Fachklassen). Die für Ihre Auszubildenden zuständigen Berufsschulen erfahren Sie im persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Ausbildungsberater oder aus der Liste der Kultusministerkonferenz.

Anmeldung zur Beruflichen Schule

Für die Anmeldung in der Berufsschule können Sie hier per Download einen Formularvordruck herunterladen, den Sie ausgefüllt an die zuständige Berufsschule senden.

Anmeldeformular Berufliche Schule

Azubiticket und Förderungen für Fahrt- und Unterbringungskosten

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Themenseite "Ausbildungsförderungen".

Ein Auszubildender kann drei Zeugnisse erhalten:

  • von der IHK über das Bestehen seiner Abschlussprüfung,
  • vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit und
  • von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein einfaches Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:

  • Art,
  • Dauer,
  • Ziel der Berufsbildung sowie
  • die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.

Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind datumsmäßig zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.

Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält zusätzlich Angaben zu folgenden Punkten:

  • Führung,
  • Leistung und
  • besondere fachliche Fähigkeiten.

Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:

  • Klarheit - Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können,
  • Wahrheit - Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen,
  • Wohlwollen - Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.

Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG, Stand 22.08.2024) ist nun die Erteilung von Zeugnissen für die gesetzliche elektronische Form geöffnet (§16, Abs.1 BBiG). Danach können Ausbildende, mit Einwilligung der Auszubildenden, Ausbildungszeugnisse auch in elektronischer Form erteilen. Bei der elektronischen Form muss der Aussteller  seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§126a BGB).

Weiterhin wird die verbindliche Ausweisung der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Abschlusszeugnis der IHK ermöglicht. Die Verpflichtung greift nur dann, soweit das Bundesland die automatische Übermittlung der Berufsschulnoten an die zuständigen Stellen, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, landesrechtlich geregelt hat. Gibt es keine landesrechtliche Regelung, so besteht nur auf Antrag die Möglichkeit, die Berufsschulnoten auf dem IHK-Abschlusszeugnis auszuweisen. 

1. Allgemeines

Mobiles Ausbilden soll eine ergänzende Ausbildungsform sein und ist nun seit dem 01.08.2024 ausdrücklich möglich. Die Auszubildenden verfügen über die notwendige Reife und werden zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein angeleitet. Ausbildende und Auszubildende entscheiden gemeinsam, dass in bestimmtem Umfang mobil ausgebildet werden soll.

Wenn die Anwesenheit der Auszubildenden im Unternehmen für notwendig oder sinnvoll erachtet wird, oder die Auszubildenden ins Ausbildungsunternehmen kommen möchten, ist dies zu ermöglichen. Ein Wechsel in die klassische betriebliche Ausbildung in Präsenz in der Ausbildungsstätte muss beidseitig kurzfristig ermöglicht werden.

Alle gesetzlichen Regelungen wie Berufsbildungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz oder Jugendschutzgesetz gelten unverändert. Es besteht weiterhin die Pflicht, Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen. Die Grundsätze über die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder gelten unvermindert weiter.

Im betrieblichen Ausbildungsplan werden Elemente und Inhalte des mobilen Ausbildens aufgeführt bzw. entsprechend ergänzt. Das Ausbildungsunternehmen stellt den Auszubildenden geeignete Arbeitsmittel, insbesondere Hard- und Software zur Verfügung.

2. Pädagogische Aspekte und die Rolle der Ausbildenden

Die Qualität der Vermittlung ist derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig. 

Die Qualität der Vermittlung ist insbesondere dann gleichwertig, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin

  • jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist,

  •  den Lernprozess steuert und begleitet

  •  sowie die Lernfortschritte kontrolliert.

Bitte beachten Sie auch die am 20. Juni 2023 beschlossene Empfehlung (Nummer 179) des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB). Oberstes Gebot beim digitalen mobilen Ausbilden ist, dass die Standards der dualen Berufsausbildung und die Qualität der Ausbildung gehalten werden. Hierfür muss das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifiziert und ein methodisch - didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien erstellt werden.

3. Technische Anforderungen

Das Ausbildungsunternehmen stellt den Auszubildenden eine geeignete IT-Ausstattung mit geeigneten Softwareprodukten sowie Kommunikationsmittel wie zum Beispiel Smartphone als kostenfreies Arbeitsmittel für mobiles Ausbilden zur Verfügung (auch außerhalb der Ausbildungsstätte).

Informationstechnik ist als Oberbegriff für Hardware, Software und IT-Services zu verstehen. Gemeint sind also zum Beispiel Laptops, Handys, PC, Telefon, E-Mail, Teams, Zoom, E-Learning-Plattformen, Apps.

Die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, müssen für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sein.

Zum einen müssen die Ausbildungsinhalte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Dabei sind auch die zur Verfügung stehenden digitalen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Zum anderen müssen die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Als geeignet sind jene Orte anzusehen, an denen eine Ausbildung entsprechend den Erfordernissen möglich ist, die an eine Ausbildung im Betrieb gestellt werden.

Betriebliche und gesetzliche Datenschutzvorschriften müssen bekannt sein und beachtet werden.

Arbeit und Ausbildung betreffende Informationen sollten nur über betrieblich legitimierte Kanäle (zum Beispiel MS Teams) geteilt werden. Die Nutzung privater Endgeräte sollte insbesondere im Blick auf den Datenschutz sensibel und zurückhaltend gehandhabt werden.

1. Finden eines geeigneten Bewerbers für den Ausbildungsplatz

Es gibt mehrere Möglichkeiten Bewerber für eine Ausbildungsstelle zu gewinnen:

  • Registrierung der Ausbildungsstelle(n) in der IHK-Lehrstellenbörse,
  • Werben Sie für Ihr Ausbildungsplatzangebot auf Ausbildungsmessen oder direkt in den Schulen. Termine erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.
  • Veröffentlichung der Ausbildungsstelle in den Medien und ggf. sozialen Netzwerken,
  • Meldung der Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit (Nennen Sie der Agentur ein möglichst genaues Anforderungsprofil!),
  • Veröffentlichung der Ausbildungsstellen auf weiteren überregionalen Lehrstellenbörsen

2. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages

Der Berufsausbildungsvertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Er muss mindestens in zweifacher Ausfertigung vorliegen.

Bei der IHK Neubrandenburg wurde am 1. April 2020 der "Elektronischen Berufsausbildungsvertrag" eingeführt. Mit dem neuen elektronischen Berufsausbildungsvertrag können Sie ab sofort die Ausbildungsverträge ganz unkompliziert am Computer bearbeiten. Ihre Vorteile sind:

  • Sie nutzen stets die aktuelle Vertragsversion,
  • Sie bearbeiten Berufsausbildungsverträge unkompliziert und digital,
  • Sie verwenden immer die aktuellen Anlagen zu Wahlqualifikationen, Fachrichtungen, Schwerpunkten oder Einsatzgebieten und
  • Sie können Unternehmensstammdaten lokal speichern und später für den schnellen Zugriff wieder verwenden.

Nach der Fertigstellung werden die von Ihnen erfassten Daten verschlüsselt und elektronisch an die IHK übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann.

Mit dem Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG, Stand 22.08.2024) sind die Angaben von elektronischen Kontaktdaten der Ausbildungsbeteiligten beim Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis nunmehr Pflichtfelder. In §34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG wird festgelegt, dass die zuständigen Stellen künftig die elektronischen Kontaktdaten der Beteiligten erfassen, umso rechtssicher mit diesen kommunizieren zu können. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern und auf unseren Seiten zu den IHK-Ausbildungsberufen.

Bei Abschluss des Vertrages sollten mit dem Auszubildenden (und gegebenenfalls seinen Eltern) die dort aufgeführten Bestimmungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner, eingehend besprochen werden.

3. Erstuntersuchung

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss dem Ausbildungsvertrag unbedingt die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) beigelegt werden. Die Erstuntersuchung ist für die Vertragspartner kostenlos. Untersuchungsberechtigungsscheine erhalten Sie im Einwohnermeldeamt. Erst nach der Erstuntersuchung kann die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle erfolgen. Die Eintragung ist bei Ihrer zuständigen IHK zu beantragen.

4. Anmeldung zur Sozialversicherung

Der/Die Auszubildende unterliegt mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Versicherungspflicht der Kranken-, Renten, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung. Die Anmeldung für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss binnen zwei Wochen durch den Ausbildenden bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Die Meldung muss aber innerhalb von drei Tagen geschehen, falls der Auszubildende keinen Sozialversicherungsausweis vorlegt. Eine Sofortmeldung muss bei Auszubildenden erfolgen, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (zum Beispiel Auszubildende im Bau- oder Gastronomiebereich).

Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Betrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung allein aufzubringen.

5. Lohnsteuerkarte, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Bei Beginn der Berufsausbildung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuerkarte des Auszubildenden vorlegen zu lassen. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und unter Umständen weitere Steuern sind monatlich an das Finanzamt abzuführen.

Bei ausländischen Auszubildenden – insbesondere aus Staaten, die nicht der EU angehören – muss der Ausbildungsbetrieb die gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis unbedingt anfordern, da sonst mit hohen Geldbußen zu rechnen ist!

6. Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule

Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die zuständige Berufsschule können Sie bei den zuständigen Ausbildungsberatern erfragen.

7. Bereitstellung der Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- oder Abschlussprüfungen erforderlich sind. Der Ausbildungsbetrieb hat diese kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn die Prüfung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet. Des Weiteren ist dem Auszubildenden das Berichtsheft kostenlos auszuhändigen. Die für den Berufsschulunterricht erforderlichen Lernmittel muss der Betrieb dagegen nicht zur Verfügung stellen beziehungsweise zahlen.

8. Belehrung über Unfallgefahren

Wer Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, zu belehren. Diese Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen (§ 29 JArbSchG).

9. Ausbildungsvergütung

Ausführungen zur angemessenen Ausbildungsvergütung finden Sie auf unserer Themenseite zur Ausbildungsvergütung.

10. Aushang von Gesetzen

Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszuhängen. Im Übrigen können – auch für volljährige Auszubildende – unter weiteren Voraussetzungen andere Gesetze (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) oder Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auszuhändigen beziehungsweise auszulegen sein. Werden im Ausbildungsbetrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt, so ist zusätzlich ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen der Jugendlichen anzubringen.

Die Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft im Rahmen des Ausbildungspaktes entwickeltes Angebot, welches sich an Jugendliche richtet, die auf den ersten Blick als noch nicht ausbildungsreif gelten und die beispielsweise nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen im Herbst keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung kann diesen Jugendlichen als Brücke in die Berufsausbildung dienen und Startschwierigkeiten abbauen. Ein Wegfall der Altersbegrenzung von 25 Jahren ist dabei im Zuge der Neuerungen durch die Bundesagentur für Arbeit bereits zum 01.04.2024 in Kraft getreten.
 

Jugendliche erhalten mit der Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, in einem Zeitraum von vier bis zwölf Monaten ein betriebliches Langzeitpraktikum zu absolvieren. Ein Start der Einstiegsqualifizierung ist daher noch im Mai (bei Ausbildungsbeginn im September) oder im Juni (bei Ausbildungsbeginn im Oktober) möglich. Das Langzeitpraktikum kann auch in Teilzeit absolviert werden unabhängig von der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen. Durch die verringerte wöchentliche Stundenzahl reduziert sich aber lediglich der betriebliche Teil der Einstiegsqualifizierung.

 

Dabei lernen die Jugendlichen Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen. Ebenfalls haben auch die Unternehmen die Möglichkeit, künftige Auszubildende und deren Leistungsfähigkeit in der betrieblichen Praxis kennenzulernen. Die Betriebe sehen folglich mehr von den praktischen Begabungen als Schulzeugnisse aussagen und können die Jugendlichen an eine Ausbildung heranführen. Insbesondere in Zeiten des sich intensivierenden Fachkräftemangels dient die Einstiegsqualifizierung damit auch der Erschließung ungenutzter Potenziale am Ausbildungsmarkt. Die Praktika werden zudem von den Arbeitsagenturen und Jobcentern finanziell gefördert. Dabei gilt es zu beachten, dass sich bei der Teilnahme an Berufssprachkursen durch einen EQ- Teilnehmer der betriebliche Anteil an der Gesamtqualifizierungszeit auf mindestens 50 % reduzieren kann.
 

Einstiegsqualifizierungen sind aus allen Berufen ableitbar und können abhängig von der Entwicklung der Jugendlichen und den betrieblichen Gegebenheiten flexibel gestaltet werden. Am Ende des Praktikums erhalten die Teilnehmer ein betriebliches Zeugnis. Auf dieser Basis stellt die IHK ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der EQ aus. Die Chance, nach oder schon während einer Einstiegsqualifizierung im Betrieb in eine Ausbildung übernommen zu werden, liegt bundesweit bei rund 60 Prozent. Die Ausbildungszeit kann dann um bis zu sechs Monate verkürzt werden.
 

Im Normalfall bewirkt die Einstiegsqualifizierung eine Win-win-Situation: Ausbildungsbewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven schaffen den Sprung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis, während Unternehmen sich auch über diesen Kanal ihre Fachkräfte für die Zukunft sichern.
Ein Vertragsmuster und inhaltliche Auskünfte erhalten Sie von Ihren zuständigen Ausbildungsberatern der IHK.
 

Weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung finden Sie auch auf den Seiten der DIHK und der Bundesagentur für Arbeit.

Alle Auszubildende, auch die volljährigen Auszubildenden, müssen nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.

Die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Zeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb gelten als Wegezeiten und werden zur Arbeitszeit hinzugerechnet.

Auszubildende haben an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.

Außerdem gilt jetzt auch, dass die dafür notwendige Wegezeit zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte Arbeitszeit ist. 

Die Freistellung zur Teilnahme an Prüfungen gilt einschließlich der Pausen und ist Arbeitszeit.

Der jugendliche Auszubildende (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildenden vorzulegen.

Diese ärztliche Erstuntersuchung ist der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern mit dem Berufsausbildungsvertrag einzureichen, da sonst keine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfolgen darf. Legt der Auszubildende nicht bis spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung diese Bescheinigung vor, so muss der Arbeitgeber die Beschäftigung ablehnen.

Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz haben minderjährige Auszubildende dem Ausbildenden ein Jahr nach Beginn der Ausbildung die Bescheinigung über die erfolgte Nachuntersuchung vorzulegen. Soweit diese dem Ausbildenden nicht vorliegt, besteht Beschäftigungsverbot.

Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes hat gem. § 36 Jugendarbeitsschutzgesetz der minderjährige Auszubildende die Verpflichtung, dem Ausbildenden die Bescheinigungen über die Erst-/Nachuntersuchungen vorzulegen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern der IHK.

Wie überall im Leben, kann es auch in der Ausbildung zu Schwierigkeiten kommen.

Wichtig ist es, diese zu lösen. Der Erfolg hängt oftmals davon ab, dass Auszubildende und Ausbilder Probleme schnell erkennen und nach Lösungsmöglichkeiten und Partnern suchen. Gern stehen Ihnen die zuständigen Ausbildungsberater als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Assistierte Ausbildung hilft Jugendlichen und jungen Erwachsenen, eine Ausbildung zu finden und/ oder abzuschließen. Auch der Ausbildungsbetrieb kann davon profitieren: AsA unterstützt die Auszubildenden nachhaltig auf dem Weg zum Berufsabschluss. Die Assistierte Ausbildung unterstützt zum Beispiel die Berufsschulnoten zu verbessern, hilft bei der Prüfungsvorbereitung und begleitet bis zum Abschluss der Ausbildung und bis zur erfolgreichen Eingliederung in den Betrieb. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern der IHK und auf der Internetseite der Agentur für Arbeit

VerA (Initiative zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) ist ein Angebot an Auszubildende, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Berufsausbildung abzubrechen. Auf Wunsch stellt der Senior Expert Service Jugendlichen berufs- und lebenserfahrene Senior Expertinnen und Experten zur Seite – Profis im Ruhestand, die auf ihre Aufgabe gezielt vorbereitet werden. Weitere Informationen und Ansprechpartner erhalten Sie über diesen Link.

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur außerordentlich (fristlos) und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), da die Erfüllung des Berufsausbildungszieles eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt.

Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (mit Festlegung einer Kündigungsfrist) ist nicht möglich, sie kann auch nicht wirksam vertraglich vereinbart werden.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist.

Zu beachten ist: Je länger ein Ausbildungsverhältnis zeitlich besteht, umso strengere Anforderungen stellen in der Praxis die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Je näher für die Auszubildenden die Abnahme der Abschlussprüfung zeitlich ansteht, desto schwieriger wird somit eine rechtswirksame Kündigung.

Kündigung mit und ohne vorausgegangener Abmahnung

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende in der Regel wiederholt abgemahnt werden. Ausnahme: Nur bei schweren Verstößen (z. B. Unterschlagung, tätliche Auseinandersetzung) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen (z. B. Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung nicht notwendig.

Form einer Kündigung

Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden. Ein wichtiger Grund, auf den sich die Kündigung beruft, muss präzise bezeichnet werden, so dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt. Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes.

Kündigung durch Auszubildende, wenn diese die Ausbildung aufgeben wollen

Nach der Probezeit können Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn diese die Berufsausbildung insgesamt aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf aufnehmen möchten.

Schlichtungsmöglichkeiten vor und nach einer Kündigung

Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, ihr Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, wenn der Streit eskaliert und es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommt, kann der Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen weiterhelfen.

Zuvor sollten jedoch die zuständigen Ausbildungsberater eingeschaltet werden, die Auskünfte erteilen oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits bei ersten Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.

Wenn ein Kündigungsempfänger gegen eine Kündigung juristisch vorgehen will, muss er zwingend (bei Einrichtung eines Schlichtungsausschusses zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Sinne des § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes), den Schlichtungsausschuss anrufen.

Bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern besteht ein entsprechender Schlichtungsausschuss. Verhandelt werden können nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen. Ist zweifelhaft, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst wurde, befasst sich der Schlichtungsausschuss mit dieser Frage, weil im Schlichtungsverfahren erst die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung geprüft wird. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem. 

Kann ein Unternehmen auch für seine Auszubildenden Kurzarbeit anordnen? Was muss bei der Ausbildungsvergütung und bei Kündigungen beachtet werden?

Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Die folgende Übersicht verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe.

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte,
  • Vermittlung von Ausbildungsinhalten in Form von Übungswerkstätten/-firmen,
  • Wiederholung oder Erarbeitung von Berufsschulinhalten mit Anwendung in der Praxis,
  • Versetzung in eine andere Abteilung,
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt oder die
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings sehr restriktiv zu handhaben.

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen. Darüber hinaus helfen die Ausbildungsberater der IHK Neubrandenburg bei der Vermittlung der Auszubildenden.

Auszubildende müssen sich bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende / die Auszubildende verpflichtet sich insbesondere:

1. Mitwirkungspflicht

Die Auszubildenden bzw. gesetzlichen Vertreter, die die Möglichkeit der vollelektronischen Vertragsabfassung nutzen sind verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen;

2. Lernpflicht

die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;

3. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen

am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er/sie nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; sein/ihr Berufsschulzeugnis unverzüglich dem/der Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten;

4. Weisungsgebundenheit

den Weisungen zu folgen, die ihm/ihr im Rahmen der Berufsausbildung vom/von der Ausbildenden, vom Ausbilder/von der Ausbilderin oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;

5. Betriebliche Ordnung

die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;

6. Sorgfaltspflicht

Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden;

7. Betriebsgeheimnisse

über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;

8. Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises

einen vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/in sowie der Berufsschule vorzulegen;

9. Benachrichtigung bei Fernbleiben

bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem/der Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm/ihr Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der/die Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der/Die Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen;

10. Ärztliche Untersuchungen

soweit auf ihn/sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich

a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen,

b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der Ausbildenden vorzulegen.

11. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung

unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung den/die Ausbildende/n über das Ergebnis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis" der IHK bzw. das IHK-Abschlusszeugnis vorzulegen.

Der/Die Ausbildende verpflichtet sich:

1. Ausbildungsziel

dafür zu sorgen, dass dem/der Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;

2. Ausbilder/in

selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/n dem/der Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben;

3. Ausbildungsordnung

dem/der Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;

4. Ausbildungsmittel

dem/der Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;

5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

den/die Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder durchzuführen sind;

6. Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises

dem/der Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen (Muster unter Ausbildungsnachweis erhältlich) sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden;

7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten

dem/der Auszubildenden sind nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperlichen Kräften angemessen sind;

8. Sorgepflicht

dafür zu sorgen, dass der/die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;

9. Ärztliche Untersuchungen

von dem/der jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r

a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und

b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;

10. Eintragungsantrag

unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. 

§ 11 BBiG ermöglicht seit dem 1. August 2024 einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess. Bei der elektronischen Variante muss mit dem Antrag auf Eintragung, der Vertragsabfassung zusätzlich ein Empfangsnachweis der IHK eingereicht werden.

Hinweis: 

Ausbildende müssen nachweisen können, dass die elektronische Vertragsabfassung empfangen worden ist. Sowohl die Vertragsabfassung und der Empfangsnachweis sind vom Ausbildenden für die Dauer der Ausbildung selbst und nach der Beendigung für die Dauer von 3 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet worden ist, aufzubewahren.

Für die Empfangsbescheinigung gibt es keine Formvorschrift. Es muss sich aus dem Text zweifelsfrei ergeben, welches übermittelte Dokument empfangen wurde.

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist ferner eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 

11. Anmeldung zu Prüfungen

den/die Auszubildende/n rechtzeitig zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen

Cleveres Köpfchen! - Ausbildung polnischer Jugendlicher

Główka pracuje! - Cleveres Köpfchen! ist ein Angebot der Arbeitsagentur an Unternehmen, die Bewerber aus Polen ausbilden möchten.

Ziel ist es, polnische Bewerber zu finden und sie so vorzubereiten, dass sie sich ab Ausbildungsbeginn im Wesentlichen nicht von Bewerbern aus Deutschland unterscheiden.

Das dieser Tage aktualisierte Handbuch vermittelt interessierten Ausbildungsbetrieben einen Überblick zu den folgenden Inhalten:

  • Schnelleinstieg - das Wichtigste auf einen Blick
  • Projektverlauf im Detail,
  • Formalitäten,
  • Netzwerkpartner.

Gern können Sie dieses über die Ausbildungsberater/innen der IHK Neubrandenburg anfordern. 

Wenn Sie als Ausbildungsbetrieb in diesem Projekt mitwirken wollen, so wenden Sie sich bitte direkt an den Teamleiter des Arbeitgeberservice Greifswald Süd der Agentur für Arbeit Greifswald und des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Süd, Herrn Christian Justa:

Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Pasewalk EURES-T,  
Löcknitzer Str. 10, 17309 Pasewalk
Telefon: 03973 202 209 oder 210; Telefax: 03973 202 496 229

E-Mail: Pasewalk.EURES(at)arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de, www.cleveres-köpfchen.de oder www.glowka-pracuje.eu (für polnische Bewerber)

Im Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich eine Probezeit zu vereinbaren. Sie muss mindestens 1 Monat bzw. darf höchstens 4 Monate betragen. Nutzen Sie die Probezeit dafür, sich ein klares Urteil über Eignung und Neigung zu bilden. Gleiches gilt auch für den Auszubildenden.

  • Zu beachten: In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
  • Tipp: Beobachten Sie während der Probezeit daher ihren Auszubildenden genau, um festzustellen, ob eine ausreichende Eignung des Auszubildenden vorliegt.

Eine Verlängerung der Probezeit ist nur im Ausnahmefall möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgende Definition als zulässig erklärt: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“ Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt damit eine Verlängerung der Probezeit ausdrücklich nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. 

Sprechen Sie mit Ihren zuständigen Ausbildungsberatern der IHK und setzen Sie sie schriftlich davon in Kenntnis. 

Wozu gibt es Nachteilsausgleiche bei Prüfungen?

Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zur Beeinträchtigung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen führen. Die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich bei einem Handicap wird von der IHK Neubrandenburg aufgrund der geltenden Rechtslage (gemäß BBiG § 65 (1)) für Auszubildende, Umschüler bzw. Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsprüfung eingeräumt (siehe auch Prüfungsordnungen der IHK Neubrandenburg für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen bzw. Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen).

Die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation für jeden Betroffenen in einer Einzelfallentscheidung situationsgerecht und entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten entschieden und festgelegt. Der Nachteilsausgleich soll auch für den benachteiligten Menschen vergleichbare Prüfungsleistungen ermöglichen, Benachteiligungen ausgleichen, ohne Bevorteilungen zu gewähren. Ziel ist die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer.

Wann und vom wem muss ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. mit dem Antrag auf Prüfungszulassung bei Fortbildungsprüfungen vom Prüfungsteilnehmer bzw. den Erziehungsberechtigten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter bei der IHK Neubrandenburg eingereicht werden.

Was ist bei der Beantragung einzureichen?

Für den Antrag ist das entsprechende Formular mit folgenden Angaben einzureichen:

• Angaben zum Prüfungsteilnehmer, zum ausbildenden Unternehmen sowie zur betreffenden Prüfung 
• Beschreibung der Behinderung
• Konkrete Angaben zum gewünschten Nachteilsausgleich (Orientierung an Kenntnissen aus der Ausbildung, der Beschulung, aus dem Praktikum, von Tests oder anderen Prüfungen)
• Dem Antrag ist beizufügen: Fachärztliche Atteste oder Gutachten, die den Nachteilsausgleich begründen oder unterstützen; alternativ kann eine Kopie des gültigen Behindertenausweises vorgelegt werden, wenn die Nachteile offensichtlich erkennbar sind.

Dokumente:
Antrag auf Nachteilsausgleich 
Merkblatt Nachteilsausgleich

Mitunter lässt sich Streit in einem Ausbildungsverhältnis nicht vermeiden. 

Bei der Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. 

Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, das Problem zu lösen, um zu der notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, kann der Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen weiterhelfen.

Zuvor sollten jedoch die Ausbildungsberater eingeschaltet werden, die Auskünfte erteilen oder aber auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits bei ersten gemeinsamen Gesprächen, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird.

Der eventuell spätere Weg zum Arbeitsgericht führt jedoch zunächst über den Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer. Der Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln. Weitere Informationen erhalten Sie über diesen Link.

Die Teilzeitberufsausbildung ist für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende ein mögliches Modell, die Ausbildung auf die individuelle Lebenssituation von Auszubildenden und die betrieblichen Belange abzustimmen. Hiermit wird Auszubildenden die Möglichkeit für eine Berufsausbildung gegeben, die z. B. aufgrund der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger, einer Elternschaft oder weiteren Gründen eine Vollzeit-Ausbildung nicht absolvieren können. Für Menschen mit Behinderung, für die eine ganztägige Ausbildung eine übermäßige Belastung darstellt, ist eine Teilzeitausbildung ebenfalls ein Angebot.

  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG). 
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG). 
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden. 
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen. Dieser Kürzungsmechanismus soll die allgemeinen und besonderen Kürzungsgründe verstärken. Davon sollen insbesondere leistungsstarke Auszubildende profitieren, die über einen, in den entsprechenden Empfehlungen genannten Schulabschluss verfügen, parallel ein Duales Studium absolvieren oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben wahrnehmen. Die Regelung soll darüber hinaus zu einem effizienteren Ausbildungs- und Prüfungsablauf für die Teilzeitauszubildenden, die Berufsschulen und die zuständigen Stellen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund von Teilzeit ein regulärer Prüfungstermin sonst nicht planmäßig erreicht wird.
  • Bei einer Teilzeitberufsausbildung verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Weitere Informationen zur Umsetzung der Teilzeitberufsausbildung erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen Tätigkeit befähigen. Zu Anforderungen, Struktur und Inhalten von Umschulungen wenden Sie sich bitte an Ihre Ausbildungsberater.

Erstellen und Bearbeiten von Umschulungsverträgen am PC

Hinterlegen Sie die relevanten Daten lediglich auf der ersten und zweiten Seite (Antrag auf Eintragung des Umschulungsverhältnisses). Alle weiteren Seiten werden automatisch generiert. Drucken Sie das Formular vollständig aus. 

Bevor Sie den Antrag auf Eintragung des Umschulungsverhältnisses mit allen Vertragsausfertigungen zu uns senden, denken Sie an entsprechende Unterschriften und Stempel.

Die Anzeige einer Umschulungsmaßnahme kann auch elektronisch erfolgen. Zudem ist eine Kopie des Umschulungsvertrages bei der Anzeige dann ausreichend.

Nach Prüfung und Eintragung erhalten Sie die Umschulungsverträge gesiegelt zurück.

Umschulungsvertrag

Die Dauer des Urlaubs muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages festgelegt werden. Sie müssen die Dauer für die einzelnen Kalenderjahre konkret angeben. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitschutzgesetzes, für Erwachsene gilt das Bundesurlaubsgesetz, bei Tarifverträgen sind die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen maßgebend.

Bei der Berechnung des Urlaubs kommt es auf das Alter des Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres an. Jugendliche unter 16 haben 30 Werktage, Jugendliche unter 17 Jahren 27 und Jugendliche unter 18 Jahren 25 Werktage Mindesturlaub im Jahr. Hat der Auszubildende am 1. Januar des in Frage kommenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet, gilt das Bundesurlaubsgesetz mit einem Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Der Urlaub wird erstmalig in vollem Umfang nach einer Beschäftigung von 6 Monaten (Wartezeit) fällig. Wird die Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt oder scheidet der Auszubildende vor erfüllter Wartezeit oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus, so ist für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu gewähren. Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte steht ihm der volle Jahresurlaub zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben sind auf volle Tage zu runden.

Die Angaben im Jugendarbeitsschutzgesetz oder Bundesurlaubsgesetz erfolgen nur in Werktagen. In Tarifverträgen finden sich oft Regelungen in Arbeitstagen. Wird gesetzlicher Urlaub aufgrund des Jugendarbeitschutzgesetzes oder Bundesurlaubgesetzes gewährt und gilt für den Jugendlichen eine fünf Tagewoche, so ist aus Gründen der Eindeutigkeit der Urlaubsdauer der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen anzugeben.

Für einige IHK-Berufe gibt es gemäß der entsprechenden Ausbildungsverordnungen Wahlqualifikationseinheiten, die zusammen mit dem Ausbildungsvertrag vereinbart werden müssen.

Auf der Seite Ausbildungsberufe stellen wir Ihnen aktuelle Formulare zu den Wahlqualifikationseinheiten zur Verfügung, die Sie jeweils als Zusatzvereinbarung zusammen mit dem Ausbildungsvertrag abschließen.

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit dem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK ein. 

Für besonders leistungsstarke Auszubildende gibt es Zusatzqualifikationen, die bereits während der Ausbildung erworben werden können. Hinweise finden Sie in unserer Übersicht zu den IHK-Ausbildungsberufen