Unterrichtung und Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Rechtsgrundlagen
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind im § 34 a der Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, ob Unternehmer und Angestellte
eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
Hinweise
Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt:
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (z.B. der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt).
ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
Babysitten
Kinderbetreuung in Kaufhäusern
Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen et cetera
Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich oder vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, zum Beispiel Geld- und Werttransporte)
Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen.
Wer gewerbemäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ziel der Unterrichtung
Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Dies soll in einem Umfang geschehen, der die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert, durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist (§ 34 a Abs. 1 Nr. 3 GewO), stellt die IHK hierüber eine Bescheinigung aus.
Beispiele für Tätigkeiten nach einer erfolgreich absolvierten Unterrichtung
- Objekt - und Werkschutz
- Revier- und Streifenwachdienst
- Geld - und Werttransport
- Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
- Personenschutz
- Veranstaltungsschutz
In welcher Sprache wird unterrichtet?
Das Verständnis für die Inhalte der Unterrichtung kann nur vermittelt werden, wenn die zugrunde liegenden einschlägigen Begriffe, sprachlich verstanden werden. (Vergleiche BewachV § 3 Absatz 1 vor: „Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens verfügen“. Das sprachliche Verstehen ist somit Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen und somit auch für die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung.
Inhalt der Unterrichtung
Die Unterrichtung erfolgt nach dem Rahmenstoffplan Unterrichtung Bewachungspersonal und umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt sowie
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Zum Inhalt ist weiterhin zu beachten:
Die Unterrichtung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO.
Dauer der Unterrichtung
Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
Kosten der Unterrichtung
Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung kosten laut Gebührentarif - IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern (Stand 14.12.2022) 425,00 EUR.
28.08.2023 - 01.09.2023, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg
09.10.2023 - 13.10.2023, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg
Seit 2003 und ergänzt seit dem 01.12.2016 ist für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachungen im Einlassbereich vor gastgewerblichen Diskotheken
- In leitender Funktion
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz für Flüchtlingsunterkünfte
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Gewerbetreibende (Unternehmer)
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen
Die Sachkundeprüfung muss jeder nachweisen, der eine der genannten Tätigkeiten ausüben will - dies gilt für das Wachpersonal in Bewachungsunternehmen, für Selbständige ebenso wie für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter.
Ziel der Sachkundeprüfung
Durch die Sachkundeprüfung wird der Nachweis erbracht, dass die in den o.g. genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.
Die Sachkundeprüfung ist nicht nur eine 'abgeprüfte' Unterrichtung. Die Anforderungen und der Aufwand zur Vorbereitung liegen deutlich höher. Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für Bewachungspersonal oder für Bewachungsgewerbetreibende.
Wer führt die Sachkundeprüfungen durch
Die Sachkundeprüfung können Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen (Regionalprinzip).
Inhalte der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen Teil (15 Minuten je Prüfling). Es sind Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderlich. Wörterbücher oder Ähnliches sind als Hilfsmittel nicht zugelassen.
Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil werden jeweils mit schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 50% der zu vergebenen Gesamtpunkte für den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 50% der zu vergebenen Gesamtpunkte des mündlichen Prüfungsteils erreicht wurden.
Wenn der mündliche Prüfungsteil nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden.
Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Wenn beide prüfungsteile bestanden wird, gilt die gesamte Prüfung als bestanden.
Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Teilnehmer eine durch die IHK ausgestellte Bescheinigung.
Sachgebiete der Sachkundeprüfung
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit
Von der Sachkundeprüfung sind Personen befreit, die über folgende
Ausbildungsabschlüsse
- Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst und Bundesgrenzschutz;
- Laufbahnprüfung für den mittleren Justizvollzugsdienst;
- Feldjäger der Bundeswehr;
- Fachkraft für Schutz- und Sicherheit
bzw. folgende Weiterbildungsabschlüsse verfügen:
- Geprüfte Werkschutzfachkraft
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
- Geprüfter Werkschutzmeister
- Geprüfter Meister für Schutz- und Sicherheit
Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 01.01.2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllten.
Kosten der Sachkundeprüfung
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 150 EUR.
15./16.06.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 31.05.2023)
20./21.07.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 05.07.2023)
17./18.08.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 02.08.2023)
21./22.09.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 06.09.2023)
19./20.10.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 04.10.2023)
16./17.11.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 02.11.2023)
14./15.12.2023 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 30.11.2023)