Unterrichtung und Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind im § 34 a der Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig gemacht, ob Unternehmer und Angestellte

  • eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise

  • bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.

Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

Wer gewerbemäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ziel der Unterrichtung

Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Dies soll in einem Umfang geschehen, der die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert, durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist (§ 34 a Abs. 1 Nr. 3 GewO), stellt die IHK hierüber eine Bescheinigung aus. 

Beispiele für Tätigkeiten nach einer erfolgreich absolvierten Unterrichtung

  • Objekt - und Werkschutz
  • Revier- und Streifenwachdienst
  • Geld - und Werttransport
  • Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
  • Personenschutz
  • Veranstaltungsschutz

In welcher Sprache wird unterrichtet?

Das Verständnis für die Inhalte der Unterrichtung kann nur vermittelt werden, wenn die zugrunde liegenden einschlägigen Begriffe, sprachlich verstanden werden. (Vergleiche BewachV § 3 Absatz 1 vor: „Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens verfügen“. Das sprachliche Verstehen ist somit Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen und somit auch für die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung.

Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung erfolgt nach dem Rahmenstoffplan Unterrichtung Bewachungspersonal und umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt sowie
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Zum Inhalt ist weiterhin zu beachten:

Die Unterrichtung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO.

Dauer der Unterrichtung

Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

Kosten der Unterrichtung

Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung kosten laut Gebührentarif - IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern (Stand 14.12.2022) 425,00 EUR.

Wer muss die Unterrichtung nachweisen?

Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung. Durchführungsbestimmungen und weitere Details sind in der Bewachungsverordnung geregelt (gesetzliche Grundlage ist § 34 a).

Die Unterrichtung muss jeder nachweisen, der nicht selbstständiger Gewerbetreibender (also Angestellter) ist und gleichzeitig eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernimmt.

Die Unterrichtung nach § 34 a GewO für Arbeitnehmer ermöglicht eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel in den Bereichen:

  • Objekt- und Werkschutz
  • Revier- und Streifenwachdienst
  • Geld- und Werttransport
  • Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
  • Personenschutz
  • Veranstaltungsschutz mit Ausnahme zugangsgeschützter Großveranstaltungen
  • Bewachungstätigkeiten in Asylbewerberheimen ohne Leitungsfunktion

 

Wer ist von der Unterrichtung befreit?

Von der Unterrichtung werden Personen befreit, die folgende Nachweise haben:

Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung

  • als geprüfte Werkschutzfachkraft
  • als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
  • als Servicekraft für Schutz und Sicherheit
  • als Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
  • als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin
  • Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr

Wie läuft die Unterrichtung ab?

Die Unterrichtung umfasst für Arbeitnehmer 40 Wochenstunden á 45 Minuten montags bis freitags in Vollzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr.

Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung erfolgt nach dem Rahmenstoffplan Unterrichtung Bewachungspersonal und umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes, insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhüungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter bsonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt sowie
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Weiterhin ist zu beachten:

  • Die Unterrichtung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO.
  • Für die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern ist ein gültiger Identitätsnachweis notwendig. Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u. a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt.
    Nicht ausreichend zur Legitimation sind Führerscheine, Fiktionsbescheinigungen, Duldungsbescheinigungen etc.
  • Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung und Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 (§ 6 Abs. 1 BewachV) liegen. Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen, und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtsnachweis oder die weitere Teilnahme an der Unterrichtung zu versagen.
  • Es besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht! Ein Umsetzen in einen anderen Termin, ein Tausch von Teilnehmern sowie das Nachholen von Fehlzeiten und Verspätungen sind grundsätzlich nicht möglich.
  • Durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen während der Unterrichtung wird getestet, ob die Teilnehmer mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut sind.

 

 

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung?

  • Ein gültiger Identitätsnachweis
  • Deutsche Sprachkenntnisse (mindestens Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
  • Teilnahme ohne Fehlzeiten und Verspätungen
  • Ausreichende Kenntnisse der unterrichteten Themen

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht komplett vor, kann gemäß den Vorgaben der Bewachungsverordnung, in Verbindung mit § 34 a Gewerbeordnung, keine Unterrichtungsbescheinigung ausgehändigt werden.

Wie viel kostet die Unterrichtung?

Die Gebühren sind im Gebührentarif der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Sie betragen 425,00 Euro.

Bitte beachten Sie: Termine und Ort können sich kurzfristig ändern.

 

Rechtsgrundlagen

Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier:

08.04.2024 - 12.04.2024, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg

10.06.2024 - 14.06.2024, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg

26.08.2024 - 30.08.2024, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg

07.10.2024 - 11.10.2024, 08:00 - 16:00 Uhr (40 Stunden) in Neubrandenburg

Wer benötigt die Sachkundeprüfung?

Für die direkte Ausübung folgender Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreifen)
  • Schutz vor Ladendieben (z. B. Einzelhandelsdetektive),
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
  • Personen in leitender Funktion, wenn sie für die
    • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (Flüchtlingsunterkünfte) oder die
    • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen zuständig sind.
  • Darüber hinaus müssen auch Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer) die Sachkundeprüfung nachweisen.

Wer ist von der Prüfung befreit?

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Prüfung anerkannt:

1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung

  • als geprüfte Werkschutzfachkraft, als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
  • als Servicekraft für Schutz und Sicherheit, als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
  • als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin.

2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr.

3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenshcaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 4 bis 6 vorliegt.

4. Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe nach § 34 a Absatz 1 a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen.

Wie viel kostet die Prüfung?

Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern und beträgt:

PrüfungPrüfungsgebühr
Gesamtprüfung181,00 Euro
Schriftliche Wiederholung102,00 Euro
Mündliche Wiederholung102,00 Euro

 

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Prüfungssachgebiet

Die Prüfung umfasst die in § 7 Bewachungsverordnung aufgeführten Sachgebiete. Diese sind noch einmal detalliert im Rahmenstoffplan beschrieben. Es handelt sich um folgende Sachgebiete:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Stafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz under besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Identifikationsnachweis

Zum Prüfungstermin bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild mit, z. B. Personalausweis, Reisepass inkl. Ihrer Meldebescheinigung oder einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Ausweisersatz".

Nicht ausreichend zur Legitimation sind Führerscheine, Fiktionsbescheinigungen, Duldungsbescheinigungen etc.

Die Prüfungssprache ist deutsch. Die schriftliche Prüfung wird in Papierform oder am PC durchgeführt.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen (15 Minuten je Prüfling) Teil.

Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat.

Schriftliche Prüfung:

Der schriftliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der erreichbaren Punkte (Gesamtpunktzahl 100) erzielt wurden. Liegt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter 50 %, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

Mündliche Prüfung:

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden.

Wenn der mündliche Prüfungsteil nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden. Bei Nichbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden.

Wenn beide Prüfungsteile bestanden sind, gilt die gesamte Prüfung als bestanden.

Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Teilnehmer eine durch die IHK ausgestellte Bescheinigung.

Rücktritt von der Sachkundeprüfung

  • Rücktritt nach dem Anmeldeschluss und vor Beginn der Prüfung: 50 % der Prüfungsgebühr
  • Rücktritt nach Anmeldeschluss und nach Beginn der Prüfung unter unverzüglichem Nachweis eines wichtigen Grundes (krank): 50 % der Prüfungsgebühr
  • Fernbleiben/Rücktritt nach Beginn der Prüfung: 100 % der Prüfungsgebühr

Rechtsgrundlagen

21./22.03.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 06.03.2024)

16./17.05.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 02.05.2024)

20./21.06.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 05.06.2024)

18./19.07.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 03.07.2024)

22./23.08.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 07.08.2024)

17./18.10.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 02.10.2024)

21./22.11.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 06.11.2024)

05./06.12.2024 in Neubrandenburg (Anmeldeschluss: 20.11.2024)