Immobiliardarlehensvermittler/Honorar-Immobiliardarlehensberater

Gewerbetreibende, die zu  Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB beraten bzw. deren Abschluss vermitteln wollen, benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO.

Die Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens, der Sachkunde und der Registrierung ergeben sich aus der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).


1.    Erlaubnis und Registrierung für Immobiliardarlehensvermittler oder Honorar-                               Immobiliardarlehensberater

2.   Registrierung von Angestellten

3.   Mitteilung über die Änderung der Registerdaten

4.   Gebühren 

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung und die Registrierung finden Sie in unserem Gebührentarif.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Downloads.

5.   Datenschutz