Aktuelle Regulierungen und Gesetzesänderungen im Bereich Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen sind Teil betrieblichen Planens und Handelns geworden, wobei dort Kosten entstehen oder auch reduziert werden können. Die IHK berät in Fragen des betrieblichen Umweltschutzes und nimmt über den DIHK und über die Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern Einfluss auf die Gesetzgebung von Bund und Land.
 

Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021

Ausweitung der Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen

Berlin: Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun in diesem Sommer angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen, die insbesondere dem Vollzug dienen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Die neuen Regelungen greifen zeitlich gestaffelt. Die Ausweitung der Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller von Verpackungen gilt jedoch bereits ab dem 1. Juli 2022.

Das Verpackungsgesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich damit primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gemäß § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen an den dualen Systemen.

Aus der Novellierung ergeben sich für Unternehmen wesentliche Neuerungen, beispielsweise durch eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen nach § 7 Abs. 2 VerpackG.  Als Serviceverpackungen werden Verpackungen bezeichnet, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa der Coffee-to-go-Becher, die Tragetasche oder die Frischhaltefolie. Durch die Verwendung dieser Serviceverpackungen bringt der Händler, diese in den Verkehr und wird somit zum Letztvertreiber. Für diesen besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung, sich im Verpackungsre-gister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle zu registrieren. Eine Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Mengenmeldung ist damit nicht verbunden. Bei der Registrierung sind neben den allgemeinen Unternehmenddaten auch die Steuer ID und ggfls. die Beauftragung eines Bevollmächtigten anzugeben. Abgefragt werden auch Angaben zu den Verpackungslösungen des Herstellers, beispielsweise die Verwendung von Einweggetränkeverpackungen.

Die seit der Einführung des Gesetzes im Jahr 2019 ausgehandelten Privilegierungen der Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen sind mit der Novellierung trotz Intervenierung der Industrie- und Handelskammern weggefallen. Der ursprüngliche Kompromiss, nachdem der Letztinverkehrbringer die Herstellerpflichten auf den Vorvertreiber übertragen konnte, wurden nun wie folgt eingeschränkt: Die Systembeteiligungspflicht des Letztvertreibers kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr. So muss der Letztvertreiber im kommenden Jahr bei der Registrierung eine Erklärung abgeben, dass von ihm nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.  Er benötigt also, wie bisher auch, einen Nachweis, dass der Vorlieferant für die gelieferten Serviceverpackungen systembeteiligt in Sinne des VerpackG ist.

Neben der Registrierungspflicht für Letztinverkehrbringer wurde auch die Nachweispflicht für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen ausgeweitet. So haben diese gemäß § 15 künftig Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen. Diese Pflicht greift bereits ab dem 1. Januar 2022.

Weitere Informationen siehe DIHK-Merkblatt zur Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021.

Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln

Verbot von Einwegkunststoffartikeln

Mit dem Inkrafttreten der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) dürfen ab dem 3. Juli 2021 Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Betroffen sind:

  • Wattestäbchen
  • Teller
  • Besteck
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher/-behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)
  • alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Mit der EWKVerbotsV setzt Deutschland die von der EU erlassene Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) um. Betroffen sind bestimmte Einwegkunststoffprodukten und  Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Nach der EWKVerbotsV wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.

Gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ist ein „Einwegkunststoffprodukt“ ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Inverkehrbringungsverbot gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (bspw. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen.

Den Verordnungstext vom 20.01.2021 finden Sie hier.

 

Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) soll das Inverkehrbringen von einigen Einwegkunststoffprodukten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie tritt ab dem 3. Juli 2021 in Kraft und umfasst die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung folgender Einwegkunststoffprodukte:

  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden
  • Tampons und Tamponapplikatoren
  • Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten
  • Tabakprodukte mit Filtern (Außenverpackung / Packung)
  • Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind (auf dem Produkt).

Diese Pflicht trifft den Hersteller bzw. Importeur als Inverkehrbringer, welcher ab dem 3. Juli 2021 die Kennzeichnungspflicht erfüllen muss. Diese kann für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler. Hiermit soll eine Vernichtung der Produkte  verhindert. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission.

Darüber hinaus enthält die EWKKennzV auch Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Hier muss der Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024 während der vorgesehenen Verwendungsdauer fest mit dessen Verschluss/Deckel verbunden sein, wenn

  • es sich um ein Einwegkunststoffprodukt handelt,
  • das Füllvolumen bis zu 3 l beträgt und
  • der Deckel/Verschluss ganz oder Teilweise aus Kunststoff besteht.

 

Leitlinien zur Anwendung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Seit dem 31. Mai 2021 hat die EU-Kommission Leitlinien zu Regelungen zu Einwegplastikprodukten veröffentlicht.

Darin werden Hinweise zu den Begrifflichkeiten der Richtlinie gegeben und der Anwendungsrahmen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie wird konkretisiert. Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, als auch im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Verpackungen definiert werden, müssen den Anforderungen beider Richtlinien genügen. Bei Konflikten zwischen den beiden Richtlinien ist die Einwegkunststoffrichtlinie anzuwenden.

Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich der Vorgaben zu Produktdesign, Kennzeichnungspflichten und erweiterter Herstellerverantwortung. Produkte, die Funktionen oder Ähnlichkeiten mit einer Verpackung aufweisen, aber nicht von der Definition hierfür erfasst werden, sind nur nach der Einwegkunststoffrichtlinie zu behandeln.

Hier finden Sie die Leitlinien und FAQ zur EU-Einwegkunststoffrichtlinie.

 

Weiterführende Informationen

Seit 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und ersetzt damit vollständig die bis Ende 2018 gültige Verpackungsverordnung (VerpackV). Die Vollständigkeitserklärungen sind nach dem VerpackG an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abzugeben, jedoch erst bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glasverpackungen, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen). Die Realisierung dieser Aufgabe ist ein Baustein des Aufbaus des Verpackungsregisters „LUCID“, online zu erreichen unter https://www.verpackungsregister.org.

Im Verpackungsregister „LUCID“ registrieren sich Unternehmen mit den Stammdaten und den vertriebenen Markennamen.  Nach Prüfung der Anmeldpflichten entsprechend VerpackG erhalten die Unternehmen eine Registrierungsnummern.  Das Verpackungsregister „LUCID“ ist ein öffentliches Register.

Das Verpackungsgesetz bringt insbesondere folgende zwei Pflichten für Hersteller bzw. für verschiedenste Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit sich:

  • Erstens sind Erstinverkehrbringer (Hersteller, Importeure, Händler) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, sich mit ihren Stammdaten zu registrieren und die durch sie vertriebenen Markennamen im Verpackungsregister „LUCID“ anzugeben. Als systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher – inkl. der sogenannten „gleichgestellten Anfallstellen“ (z. B. Gaststätten, Büros, Krankenhäuser usw.) – als Abfall anfallen. (Hier gibt es eine Übersicht der gleichgestellten Anfallstellen auf den Seiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister.) Auch Versandverpackungen zählen dazu. Aus der gesetzlichen Begriffsdefinition systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ergibt sich, dass grundsätzlich die Erstinverkehrbringer verpackter Ware systembeteiligungspflichtig sind, nicht jedoch die Produzenten leerer Verpackungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen Serviceverpackungen dar, deren (immer gegebene) Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden kann. Das heißt, Serviceverpackungen können durch die Produzenten bereits systembeteiligt und „vorlizenziert“ an die Verwender (z.B. Bäckereien, Metzgereien, Imbissbuden etc.) verkauft werden. (Mit der Novellierung des VerpackG 2021 wurde für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen eine Registrierungspflicht Verpackungsregister „LUCID“ festgelegt).
    Nicht systembeteiligungspflichtig hingegen sind Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, großgewerbliche Verpackungen (diejenigen, die in der Industrie anfallen, d. h. bei nicht gleichgestellten Anfallstellen), Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Mit Hilfe des Katalogs zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister kann die Registrierungspflicht von Verpackungen bestimmter Produkte überprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass für Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine gesetzliche Registrierungspflicht im Verpackungsregister „LUCID“ besteht! Die Registrierung beinhaltet die Angabe der Stammdaten des Unternehmens sowie der vertriebenen (Ober-)Marken.

  • Die zweite Pflicht betrifft die Mengenmeldungen: Die Mengenmeldungen an die (dualen) Systeme zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen im Rahmen der Systembeteiligungspflicht müssen dupliziert an das Verpackungsregister gemeldet werden. Führen Sie Ihre Registrierung und die Datenmeldung bitte online direkt im Verpackungsregister „LUCID“ der ZSVR durch.

Die vom VerpackG betroffenen Unternehmen müssen einen gültigen Vertrag mit einem oder mehreren (dualen) System(en) über alle pflichtigen Verpackungen (Systembeteiligungspflicht) vorweisen. (Eine vollständige Liste der aktuell zugelassenen dualen Systeme, mit denen Sie einen Vertrag abschließen können, finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie hier.) Die Betreiber der (dualen) Systeme sind verpflichtet, Informationen über die bei diesen beteiligten Verpackungsmengen aufgeschlüsselt nach Materialarten und Masse der Verpackungen und über die Registrierungsnummern zugeordnet nach Herstellern bzw. Inverkehrbringern an die ZSVR zu übermitteln. Dadurch wird ein Abgleich der Daten und somit auch eine Kontrolle der Registrierungen und Meldungen durch die ZSVR möglich. Außerdem werden im öffentlichen Register Namen und Adressen der registrierten Unternehmen einschließlich des Ansprechpartners sowie die angegebenen Markennamen im Internet durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht.

Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Registrierung im Verpackungsregister „LUCID“ vollständig ist. Eine Verletzung der Registrierungspflicht stellt laut Verpackungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann deswegen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 € geahndet werden. Nichtregistrierung bei bestehender Verpflichtung führt laut Gesetz zu einem automatischen Vertriebsverbot der Waren. Dabei sind sehr viele Unternehmen von den gesetzlichen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes betroffen, da das Gesetz keine Bagatellgrenzen vorsieht. Somit sind nicht nur Hersteller eines verpackten Produktes, sondern auch viele Importeure, Kleinbetriebe, Dienstleister (z. B. wegen Umverpackungen) und Online-Händler (wegen der Versandverpackungen) registrierungs- und systembeteiligungspflichtig.

Rechtliche Anfragen zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz und Anfragen zu unternehmensspezifischen Einzelauskünften stellen Sie bitte direkt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit einer E-Mail an anfrage(at)verpackungsregister(dot)org.

Bitte beachten Sie in der rechten Spalte auf dieser Seite die Downloads zum Thema. Dort finden Sie das Informationsblatt der ZSVR zur Registrierung. Außerdem bietet die ZSVR Erklärfilme, Erklärdokumente, wie den How-To-Guide, die 10-W-Fragen, Checklisten, FAQ und weitere Hilfen für die Registrierung auf https://www.verpackungsregister.org/ (im schwarzen Reiter "Information und Orientierung") an.

Am 24. Oktober 2015 ist das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde es am 27. Juni 2017. 

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen ab dem 15. August 2018 wesentliche Neuregelungen im Rahmen des ElektroG beachten. Betroffen sind der Anwendungsbereich, die Kategorien, die Gerätearten und die Garantieparameter:

  • Offener Anwendungsbereich („Open Scope“):Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. So können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden.
  • Kategorien:Die bisherigen 10 Kategorien werden in Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie (zu Elektro- und Elektronikaltgeräten) durch 6 neue Kategorien ersetzt, für deren Abgrenzung es – anders als bisher – (auch) maßgeblich auf die Gerätegröße ankommt.
  • Gerätearten: In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien erfolgte eine Unterteilung in 17 neue Gerätearten.
  • Garantieparameter für 2018: Diese gelten für das gesamte Kalenderjahr (siehe auf der Homepage der zuständigen „Gemeinsamen Stelle der Hersteller“, der Stiftung EAR: künftige Regel zur Garantiehöhe )

Die wichtigsten Änderungen für Hersteller / Bevollmächtigte auf einen Blick

Registrierungen für die neuen Gerätearten können seit dem 01.05.2018 beantragt werden.

Die heute unter 10 Kategorien und 32 Gerätearten bestehenden Registrierungen (rd. 39.000) müssen zu einem Stichtag in 6 Kategorien und 17 Gerätearten überführt werden. Hierzu hat die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG, die Stiftung elektro-altgeräte register (EAR) zusammen mit den regelsetzenden Gremien der Hersteller eine Überführungsmatrix festgelegt. Danach werden die bereits bestehenden Registrierungen am 26.10.2018 automatisch durch die Stiftung EAR in die neuen Gerätearten überführt. Alle überführten Registrierungen werden danach im Verzeichnis der registrierten Hersteller in der überführten neuen Geräteart angezeigt. Die Hersteller erhalten in diesem Rahmen jedoch keinen neuen Registrierungsbescheid für die automatische Überführung.

Die Stiftung EAR weist auf folgenden Handlungsbedarf hin: 

Pflicht für alle Hersteller und Importeure: Rechtzeitig vor dem 15.08.2018 das eigene Produktportfolio mit Blick auf die neuen Kategorien und Gerätearten überprüfen, vgl. die Zuordnungshilfen der Stiftung EAR: Definitionen der neuen Kategorien, Entscheidungsbaum und Abmessungshilfen

Pflicht für alle aktuell registrierten Hersteller: Test der vorgesehenen Überführung der bestehenden Registrierungen anhand der „Überführungssimulation“ der Stiftung EAR und Abgleich mit der Neuzuordnung nach Ziffer 1.

Pflicht für alle Betroffenen, den sich aus Ziffer 1 und Ziffer 2 ergebenden Änderungsbedarf der Stiftung EAR anzuzeigen; ggf. Beantragung einer neuen oder einer zusätzlichen Registrierung oder Mitteilung des Korrekturbedarfs infolge der Überführung

Zu allen vorgenannten Themen hat die Stiftung EAR bereits umfangreiche Informationen auf ihrer Webseite unter ElektroG 2018 veröffentlicht. Mit dem RSS-Feed können Änderungen auf der EAR-Webseite einfach nachverfolgt werden. Zudem bietet die Stiftung EAR kostenlose Webinare an, damit sich die Betroffenen rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen vorbereiten können. 

 

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) trat als Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des europäischen Rates  am 22. Dezember 2000 in Kraft. Das ambitionierte Ziel der Richtlinie ist es, durch die Schaffung eines Ordnungsrahmens die EU-Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer) und das EU-Grundwasser bis spätestens 2027 in einen „guten Zustand“ zu versetzen. Damit ist ein Zustand gemeint, der nur geringfügig von dem natürlichen Referenzzustand abweicht. Dafür werden im Fall von Oberflächengewässern biologische, chemische, physikalisch-chemische und hydromorphologische Qualitätskomponenten zur Begutachtung herangezogen. Für die ökologische Gesamtbewertung wird dann jedoch nach dem sog. „One-out-all-out-Prinzip“ (Anhang V der WRRL) die schlechteste Bewertung einer Qualitätskomponente übernommen. Dadurch wertet ein schlecht beurteilter Parameter bereits die gesamte Bewertung des entsprechenden Gewässers so ab, dass dessen Zustand nicht mehr als gut gelten kann.

Aktuell findet zwischen dem 4. Quartal 2017 und dem 3. Quartal 2019 eine offizielle Evaluation („Fitness Check“) der WRRL durch die Europäische Kommission statt. Dazu gehört ein Konsultationsprozess, in den sich die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern einbringt.

Elemente der WRRL

Die Umsetzung der WRRL findet seit 2009 in drei Bewirtschaftungszyklen statt. Derzeit läuft der zweite Bewirtschaftungszyklus von 2016-2021. Zentrales Steuerungselement für alle Bewirtschaftungszyklen sind die Bewirtschaftungspläne, welche u.a. Beschreibungen der Flussgebietseinheiten sowie Berichte über den Stand der Umsetzung der Richtlinie, neue Entwicklungen, Bewirtschaftungspläne und den erwarteten Erfolg der Maßnahmenumsetzung enthalten. Mit Bewirtschaftungszielen sind im Rahmen der WRRL also vorwiegend Umweltziele gemeint. Die auch in den Bewirtschaftungsplänen zusammengefassten Maßnahmenprogramme beinhalten Strategien und Maßnahmen, die die Verbesserung des Gewässerzustands zur Folge haben sollen. Zusätzlich unterliegen die Maßnahmenprogramme der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP).

Vollzug der WRRL in M-V

Die Bewirtschaftungsplanung erfolgt in der EU für ganze Flussgebietseinheiten (FGE), die auch grenzübergreifend verlaufen. In Deutschland sind die Bundesländer für die Umsetzung der WRRL zuständig. Mecklenburg-Vorpommern beherbergt Teilgebiete der FGE Oder, Schlei/Trave und Elbe. Zusätzlich liegt die FGE Warnow/Peene vollständig auf dem Territorium von M-V. Die Ziele und Anforderungen der WRRL wurden daher in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) sowie in das Landeswassergesetz (LWaG) von Mecklenburg-Vorpommern übernommen.

Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat für das gesamte Bundesgebiet einen Katalog von 108 verschiedenen Maßnahmearten entwickelt. Die Bundesländer haben jedoch die Freiheit, eine eigene Vorgehensweise festzulegen und länderspezifische Abwandlungen vorzunehmen. So gibt es für die o.g. Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme und SUPs der beteiligten Länder unter Einbezug von M-V, wobei die Dokumente für die FGE Warnow/Peene ausschließlich vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) erstellt wurden. Das Maßnahmenprogramm, das jeweils für eine gesamte Flussgebietseinheit erstellt wird, ist nach Maßgabe der Landeswassergesetze für die Behörden verbindlich. Das heißt, dass das Maßnahmenprogramm bei allen Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen ist.

WRRL und ökonomische Aktivität

Einige der Regelungen und die damit verbundenen Maßnahmen der WRRL können erhebliche Beeinträchtigungen für die ökonomische Aktivität in und an Gewässern bedeuten. Beispielsweise ist nach dem absoluten Verschlechterungsverbot der WRRL eine (auch schon relativ geringfügige) Verschlechterung des aktuellen Zustands der Oberflächenwasserkörper nicht erlaubt. Nach dem sog. „Weser-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 sind die EU-Mitgliedstaaten (vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es die Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers verursachen kann bzw. dessen guten Zustand gefährdet. So kam es bereits zu einem gerichtlichen Untersagen eines Vorhabens, die Weser zu vertiefen. Auch Ausgleichsmaßnahmen können aufgrund der WRRL nicht mehr oder kaum noch zur Kompensation herangezogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob spätestens nach dem Auslaufen der letzten Frist zur Einhaltung der WRRL im Jahr 2027 überhaupt noch Ausbau- und Ersatzinvestitionen an flussnahen Standorten getätigt werden dürfen. Die IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern setzt sich daher für eine praxistauglichere Gestaltung einzelner Regelungen der WRRL ein, damit diese schlussendlich ökologische und wirtschaftliche Ziele in Einklang bringt. 

Weiterführende Links

Gesetzestext der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

 

Internetseite der EU-Kommission zur Evaluation („Fitness Check“) der WRRL

 

Internetpräsenz des LUNG M-V zur WRRL

 

Gemeinsames Maßnahmeninformationsportal der StALUNG M-V

 

Arbeitsmaterialien der LAWA für die Umsetzung der WRRL 

 

„Weserurteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015

 

Publikation des Umweltbundesamts (UBA) zur WRRL und den deutschen Gewässern

 

Am 31. Mai 2018 endet die laufende dritte Registrierungsphase für chemische Stoffe gemäß der REACH-Verordnung (REACH 2018). Sie betrifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen. REACH ist die europäische Chemikalienverordnung und soll u.a. durch diese Registrierungspflicht ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherstellen.

Nach dem Ende der dritten Registrierungsfrist dürfen nicht registrierte Chemikalien unter REACH in der EU grundsätzlich nicht mehr hergestellt und nicht mehr hierhin importiert werden. Es gilt der Grundsatz "Ohne Daten kein Markt". Das heißt, dass meldepflichtige Stoffe und Gemische, die bis zum 31. Mai 2018 nicht registriert wurden, nicht mehr importiert oder in Umlauf gebracht werden dürfen. Dahinter verbirgt sich eine Verlagerung der Verantwortung für die sichere Handhabung von Chemikalien von den Behörden auf die Industrie (Verursacherprinzip). Daher müssen bis zum 31. Mai 2018 bereits vorregistrierte Stoffe und Gemische, die in einer Menge von 1 bis 100 Tonnen pro Jahr (t/a) hergestellt oder importiert werden, von den Unternehmen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden. Für Stoffe, die nicht vorregistriert sind, müssen potenzielle Registranten der ECHA vor der Registrierung eine Anfrage senden.

Daher sollten Unternehmen bis Ende Mai 2018 prüfen, ob ihr Registrierungsdossier vollständig aktualisiert ist. Es ist eine große Zahl von Unternehmen in verschiedenen Sektoren betroffen, da nicht nur einzelne Chemikalien und Gemische zum Weiterverkauf, sondern auch fertige Produkte wie Möbel, Kleider und Kunststoffwaren grundsätzlich von REACH erfasst werden können.

Wenn Sie für bestimmte Stoffe herausfinden möchten, ob diese unter die REACH-Registrierungspflicht fallen oder nicht, orientieren Sie sich bitte an der Entscheidungshilfe der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Dort können Sie sich Schritt für Schritt vorarbeiten.

Wie ein bestimmter Stoff dann registriert werden muss, können Sie dem Leitfaden zu Registrierung der BAUA entnehmen. Überprüfen Sie bitte in jedem Fall, ob Sie alle Schritte der Registrierung vorgenommen haben – von der Feststellung der Daten des Stoffes über die Kontoeröffnung beim Online-Portal REACH-IT bis zum korrekten Umgang mit dem Forum zum Austausch von Stoffinformationen (sogenanntes „Substance Information Exchange Forum", SIEF). Vergleichen Sie hierzu bitte die kurze Checkliste in Kapitel 7 des Leitfadens. Für darüber hinaus bestehende Fragen gibt das offizielle Helpdesk der BAUA weiterhin Antworten.

Alternativ können Sie sich auch durch die Anweisungen zu den einzelnen Arbeitsschritten der Registrierung auf der ECHA-Seite klicken.

Weitere Informationen zu REACH sind einsehbar bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)

Betroffene Unternehmen sollten mit der Registrierung ihrer Stoffe rechtzeitig aktiv werden. Denn ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann einen Produktions- und Importstopp nach sich ziehen.

 

Hintergrundinformationen zur EU-Chemikalienverordnung REACH 

Eines der wichtigsten Themen für die Europäische Wirtschaft ist die Stoffpolitik der EU, die in einem neuen System der Registrierung, Evaluierung und Anmeldung der Verwendung von Chemikalien ("Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals" - REACH) mündet. Diese Regelungen bringen tiefgreifende Änderungen für den gesamten Wirtschaftskreislauf nicht nur in der chemischen Industrie mit sich.

Die EU-Chemikalienverordnung (REACH) ist seit Juni 2007 in Kraft und ist seit 1. Juni 2008 endgültig scharf geschaltet. Bis zum 1. Dezember 2008 hatten Hersteller und Importeure Zeit, die Vorregistrierung ihrer Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki vorzunehmen. Zahlreiche Help Desks bieten den Betroffenen Hilfestellung an. Wer diese Frist verpasst hat, kann die mehrjährigen Fristen zur Vorlage einer vollständigen Registrierung nicht in Anspruch nehmen. Für ihn gilt: Entweder sofort registrieren (und vorher der ECHA eine Anfrage senden) oder die Chemikalie vom Markt nehmen. Nicht betroffen ist in jedem Fall, wer Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr importiert.

Für die Registrierung laufen/liefen folgende Fristen bis

  •  30. November 2010 für Stoffe > 1.000 t/a,
  •  31. Mai 2013 für Stoffe > 100 t/a 
  •  31. Mai 2018 für Stoffe > 1 t/a.

Wichtiger Hinweis für nachgeschaltete Anwender:

Die ECHA mahnt alle nachgeschalteten Anwender zu prüfen, ob die Hersteller der Substanzen, die sie dringend benötigen, eine Registrierung vorgenommen haben oder planen. Substanzen, die der Registrierungspflicht bis Ende des Jahres 2010 unterlagen, aber nicht registriert sind, dürfen seit dem 1. Dezember 2010 weder hergestellt, importiert noch verwendet werden. Die ECHA hat eine Liste der Stoffe veröffentlicht, die die Unternehmen bisher nach REACH registriert haben. Alle nachgeschalteten Anwender sollten diese Liste nach ihren Stoffen untersuchen. Wenn der Stoff nicht auf der Liste steht, besteht dringender Handlungsbedarf.

Um Unternehmen bei der anstehenden Registrierung zu unterstützen, hat der REACH-Helpdesk bei der BAuA im Rahmen einer Veranstaltungsreihe "REACH 2018 - Jetzt erfolgreich registrieren!" häufig gestellte Fragen aus der Praxis gesammelt und diese zusammengetragen. Den Fragebogenkatalog finden Sie hier.

 

Offizielle Hilfe-Seiten

Nachfolgend finden Sie - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine Zusammenstellung weiterer hilfreicher Seiten im Internet:

www.reach-info.de

www.reach-net.com

Help Desk der BAUA

Außerdem können Sie sich vertiefend zu bestimmten Themen offizielle Erklärfilme und Webinare zu REACH von der ECHA auf Youtube anschauen:

REACH-Videos der ECHA

 

Am 21. April 2017 wurde die novellierte Gewerbeabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat dann am 1. August 2017 in Kraft und löste die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie erhöht die Anforderungen an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen. Vor allem steigt der Dokumentations- und Begründungsaufwand. Gleiches gilt für Bauabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.

Ziel der Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist es, die Getrennthaltung und das Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle ("hausmüllähnliche Gewerbeabfälle") und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle zu stärken. Die Verordnung gilt für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle sowie Entsorger, also Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen

Bei Bau- und Abbruchabfällen gilt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengesmischen, Baustoffen auf Gipsbasis, Beton, Ziegeln sowie Fliesen und Keramik durch die Erzeuger und Besitzer. Ferner wird die Pflicht zur vorrangigen Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling geregelt.

Die neue Gewerbeabfallverordnung schreibt Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bei Abfallanlieferungen und -auslieferungen vor. Schließlich wird eine jährliche Fremdüberwachung zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen festgelegt sowie das Führen eines Betriebstagebuches vorgeschrieben.

Die konkreten Vorgaben und Ausnahmeregelungen (z.B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit) entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im Downloadbereich.

Informationsveranstaltung zur neuen Gewerbeabfallverordnung am 5. Oktober 2017

Die drei Industrie- und Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV informierten am 5. Oktober 2017 gemeinsam über die neue Gewerbeabfallverordnung. Die Vorträge stehen Ihnen hier zur Verfügung:

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung
Dr. Jean Doumet
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Die Gewerbeabfallverordnung aus kommunaler Sicht
Dr. Frank Wenzel
Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll

Die Gewerbeabfallverordnung aus Sicht eines Entsorgers
Hans-Dieter Wilcken
Nehlsen GmbH & Co. KG

Der Vollzug im Land – Die behördliche Brille
Rica Weisz
Referat Abfallwirtschaft, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV
 

 

Die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP, engl.: persistent organic pollutants) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwachungsV) wurde vom Bundesrat letztes Jahr beschlossen. Mit der Neuregelung, die zum 1. August 2017 in Kraft getreten ist, wird die Entsorgung von HBCD-haltigen (Hexabromcyclododecan-haltigen) Wärmedammplatten aus Styropor langfristig gesichert.

Die neue sog. POP-Verordnung weist bestimmte POP-Abfälle, darunter HBCD-haltige Dämmstoffabfälle, künftig als nicht gefährliche Abfälle aus. Das bisherige Moratorium sah diese Einstufung ebenfalls vor, wäre jedoch zum Jahresende 2017 ausgelaufen.

Damit führt die Neuregelung den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen auf die von der Wirtschaft geforderte 1:1-Umsetzung der einschlägigen EU-Vorgaben zurück. Die Verordnung sieht jedoch vor, dass die Entsorgung weiter überwachungsbedürftig ist. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass entsprechenden Stoffströme dem Getrenntsammlungsgebot, dem Vermischungsverbot sowie dem abfallrechtlichen Nachweiswesen unterliegen.

Am 1. Juni 2017 ist die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ in Kraft getreten. Sie umfasst im Wesentlichen eine geänderte Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und eine novellierte Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Mit der sog. Abfallbeauftragten-Verordnung werden - wie bisher - bestimmte Anlagenbetreiber sowie - neu - die Besitzer im Sinne von § 27 KrWG sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen verpflichtet, einen gesetzlichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Konkret werden die Bestellungspflicht sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten geregelt.

Nähere Informationen, auch zu bestehenden Ausnahmeregelungen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Abfallbeauftragten-Verordnung im Downloadbereich. Dort finden Sie zudem die Antragformulare für Anträge nach §§ 5-6 AbfBeauftrV und § 7 AbfBeauftrV die an das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt gerichtet werden müssen.

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts trat am 1. Juni 2012 in Kraft, und gleichzeitig trat das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz außer Kraft.

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat sich auf einen Kompromiss zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geeinigt. Bis zum Jahr 2020 sollen 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Die Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer orientieren sich am Vorrang der Abfallvermeidung und der Kreislaufwirtschaft. Mit der Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Kunststoff- und Glasabfällen ab dem Jahr 2015 sollen die Recyclingquoten gesteigert werden.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ermöglicht es, in einem zweiten Schritt die rechtlichen Regelungen für die Einführung einer Wertstofftonne festzulegen. Mit Hilfe einer Wertstofftonne sollen schätzungsweise rund sieben Kilogramm Reststoffe pro Jahr und Einwohner zusätzlich für das Recycling erfasst werden können.

Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden auch weiterhin die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten haben. Gewerbliche Sammlungen sind möglich, müssen jedoch den zuständigen Behörden angezeigt werden. Wenn die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, kann eine gewerbliche Sammlung untersagt werden. Zuzulassen ist sie insbesondere dann, wenn der gewerbliche Entsorger nachweist, dass er erheblich leistungsfähiger ist als der kommunale Entsorger, er z.B. eine höhere Sammlungs- und Verwertungsquote erzielt. Die Wirtschaft hatte sich eine darüber hinausgehende Liberalisierung der Abfallwirtschaft und mehr Wettbewerb gewünscht.

Zur operativen Umsetzung des Gesetzes für die betroffenen Unternehmen sowie den Vollzug wird das federführende Bundesumweltministerium in den nächsten Monaten einige Rechtsverordnungen neu vorlegen bzw. bestehende anpassen, insbesondere zu

  • Bioabfällen und Klärschlämmen
  • Sammlung, Beförderung, Händler, Makler
  • Entsorgungsfachbetriebe
  • betriebliche Mitteilungspflichten
  • Betriebsbeauftragten für Abfall
  • Umsetzung der neuen Abfallhierarchie.

Ein IHK-Merkblatt gibt  einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen.

Informationen aus dem BMU zum Thema Abfallwirtschaft finden sie hier

Anzeigen für gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Sammlungen von Wertstoffen, wie beispielsweise von Alttextilien sind seit dem 1. Juni 2012 anzeigepflichtig. Dies fordert das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Hinweise zu dieser Thematik finden Sie beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist seit 1.4.2010 verbindlich. Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger müssen die gesamte Kommunikation rund um die Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch abwickeln. Hinzu kommt die Pflicht zur elektronischen Signatur. Alle Beteiligten müssen zwingend die qualifizierte elektronische Signatur benutzen.

Flyer

Leitfaden zur Einführung des eANV für KMU

Weitere Informationen zur elektronischen Abfallnachweisführung finden Sie hier:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)

LAGA-Vollzugshilfe

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit der EntsorgungsfachbetriebeV werden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt. Die AbfallbeauftragtenV verpflichtet zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten. Die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“, die nach Artikel 10 am 01.06.2017 in Kraft trat, wurde am 07.12.2016 veröffentlicht. Artikel 1 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV Mit der neuen Entsorgungsfachbetriebeverordnung soll das bewährte Instrument der Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben weiter ausgebaut und bestehende Rechts- und Anwendungsunsicherheiten abgebaut werden. Mit der Festlegung von Mindeststandards für die Betriebe, die Zertifizierungsorganisationen und die beauftragten Sachverständigen sowie die Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung soll die Qualität des Gütezeichens verbessert werden.

Seit dem 01.01.2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie löste die alte Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte F-Gase ab und erweitert die Anforderungen nun neben Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen auch auf Kühlfahrzeuge, elektrische Schaltanlagen sowie einige KWK- und Geothermieanlagen mit F-Gasen. Neben der Erweiterung des Betroffenenkreises müssen sich Anlagenbetreiber auf erweiterte Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde einstellen. Wer ist betroffen? Neben den ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzeinrichtungen sowie Wärmepumpen sieht die Verordnung ab dem 01.01.2015 auch für Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger, elektrische Schaltanlagen sowie Organic-Rankine-Kreisläufe (einige KWK- und Geothermieanlagen) Anforderungen vor. Wenn die Menge an teilfluorierten (HFCKW ) oder perfluorierten (PFKW) Kohlenwasserstoffen, Schwefelhexafluorid (SF6 ) oder andere fluorhaltigen Treibhausgasen in diesen Anlagen bestimmte Grenzen überschreitet, treffen Betreiber Anforderungen wie Dichtheitskontrollen, Sachkunde- und Aufzeichnungspflichten sowie Beschränkungen. Von Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten sind seit dem 01.01.2015 auch bewegliche Raumklimageräte, Aerosolzerstäuber (Ausnahme: Dosier-Aerosole für Pharmazie), Lösungsmittel, Schäume und Polyol-Vorgemische betroffen. An Hersteller und Importeure von Gasen richtet sich ein Quotensystem, Berichtspflichten und Beschränkungen. Verpflichtend: Zertifizierung und Sachkunde Wie bisher müssen Personen, die bestimmte Tätigkeiten wie Dichtheitskontrollen, Instandhaltung, Wartung oder Rückgewinnung an mit F-Gasen befüllten Anlagen ausführen, eine Zertifizierung ihrer Sachkunde vorweisen. Bestehende Zertifikate und Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU MV). Sie sind unter anderem zuständig für die Zertifizierung der Unternehmen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Für neu aufgenommene Tätigkeiten an Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie Organic-Rankine-Kreislauf-Anlagen (einige KWK- oder Geothermieanlagen) existieren noch keine genauen Bestimmungen für die konkreten Anforderungen an die Sachkunde. Für die Ausübung folgender Tätigkeiten gelten seit dem 1. Juli 2017 erweiterte Qualifizierungsanforderungen des Personals: • Die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen oder Rückgewinnung von bzw. aus Kälteanlagen in Kühlfahrzeugen oder –anhängern • Die Rückgewinnung aus Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und –anhängern Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 ist für die vorgenannten Tätigkeiten an Kühllastfahrzeugen und –anhägern eine Sachkundebescheinigung notwendig, die nunmehr ein Vollzertifikat mit Prüfung umfasst. Eine Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach der bisherigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 307/2008 ist nicht mehr ausreichend.

Alle Hersteller und Importeure von Batterien müssen seit dem 1.3. 2010 beim Umweltbundesamt registriert sein. Dies gilt auch für Unternehmen, die nur geringe Mengen an Batterien importieren und diese in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Wer den Stichtag versäumt hat, kann seine Registrierung bzw. "Anzeige" unter http://www.uba.de auf elektronischem Weg nachholen. Wer erstmals herstellt oder importiert, muss die besagte Registrierung im Vorfeld erledigen. Dies ergibt sich aus dem deutschen Batteriegesetz. Außerdem müssen sich alle Hersteller und Importeure von Gerätebatterien an genehmigten Rücknahmesystemen beteiligen. Bagatellgrenzen gibt es keine, das heißt auch schon der Import kleinster Mengen unterliegt den Vorgaben aus dem Gesetz. Weitere Herstellerpflichten betreffen die Kennzeichnung von Batterien und das (eingeschränkte) Verbot von Cadmium, wobei diese Anforderungen bei Bezug der Batterien aus der EU schon vom Lieferanten erfüllt werden müssen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Angabe der Kapazität von sekundären Gerätebatterien und von Fahrzeugbatterien, die seit 30. Mai 2012 gilt. Wer Batterien an private oder gewerbliche Endnutzer abgibt, muss die Vertreiber-Pflichten aus dem Gesetz erfüllen. Diese umfassen in erster Linie Rücknahmepflichten sowie präzisierte Hinweispflichten auf die angebotenen Rücknahmemöglichkeiten. Betroffen sind auch Versandhändler. Wer als Zwischenhändler Batterien weder importiert noch an Endnutzer abgibt, muss sich nur vergewissern, dass sein Lieferant (oder dessen Lieferant) seiner oben genannten Anzeigepflicht als Hersteller oder Importeur nachgekommen ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ihren Vertreibern ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten anbieten. Endnutzer sind zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. Im gewerblichen Bereich kann der Ort sowie die Art und Weise der Rücknahme abweichend vereinbart werden. Kostenlose Abhol-Angebote bei Unternehmen sind somit möglich. Eine Abgabe direkt an Entsorgungsunternehmen ist aber nur zulässig, wenn diese als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind. Weitere Informationen zum Batteriegesetz und den ergänzenden Regelungen finden Sie unter "Downloads".

Weitere Informationen: 

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit 

 

Die Ökodesign-Richtlinie und das EPBG regeln den Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte. Ziel ist es, durch Definition von Mindestanforderungen die von energiebetriebenen Produkten ausgehenden Umweltauswirkungen zu verringern. Dadurch soll der Energieverbrauch gesenkt, der Materialaufwand vermindert und die Belastung mit Schadstoffen reduziert werden. Zugleich wird ein Beitrag zur Sicherheit der Energieversorgung geleistet. Erfasst sind Produkte, für deren Nutzung Energie in Form von Elektrizität, fossilen Treibstoffen oder erneuerbarer Energiequellen zugeführt werden muss (Fahrzeuge sind ausgenommen).

Konkrete Mindestanforderungen werden jeweils für einzelne Produktgruppen auf EU-Ebene im Rahmen sog. Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Vorgeschaltet ist ein umfangreicher Konsultationsprozess unter Verantwortung der EU-Kommission, an dem die Mitgliedstaaten, die betroffene Industrie sowie Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sind.

Das EBPG stellt mit Hilfe verschiedener Instrumente sicher, dass in Deutschland nur noch solche energiebetriebenen Produkte verwendet werden, die den für sie festgelegten Mindestanforderungen genügen.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist als "beauftragte Stelle" mit der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie und des EPBG betraut. Dabei ist die BAM einerseits an der Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen und andererseits an der Umsetzung und Überwachung der Mindestkriterien beteiligt.

Die Überwachung des Marktes für energiebetriebene Produkte nach dem EBPG obliegt den Bundesländern. Die BAM unterstützt die Länderbehörden bei der Erarbeitung eines Überwachungskonzeptes und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Behörden, der EU-Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.

Die BAM stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung. Zielgruppe sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Weitere Informationen entnehmen Sie den Merkblättern

Ökodesign in 10 Minuten

Neue Regeln für Leuchtmittel

Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen jetzt ein „Soll”
Am 1. März 2010 ist das neue Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Kraft getreten, dass durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt, das ebenfalls am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, geändert wurde.

Damit hat sich bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen die Rechtslage für die Erhebung von Sicherheitsleistungen grundlegend geändert. Die Genehmigungsbehörden sind nun aufgefordert, bei der Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen finanzielle Sicherheitsleistungen vom Antragsteller zu verlangen.

Diese Sicherheitsleistung dient dazu, dass im Falle einer Insolvenz die dann notwendige Entsorgung der im Unternehmen gelagerten Abfälle nicht den öffentlichen Haushalt belastet. 

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Erlass vom 24. November 2010 die wichtigsten Fragen der Erhebung von Sicherheitsleistungen wie Höhe, Form und Zeitpunkt geregelt.