Beitragspflicht

Gemäß § 3 Abs. 2 ff. des IHKG ist mit der IHK-Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. 

Der IHK-Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung geregelt, die die Vollversammlung jährlich beschließt. Die Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Beitragsordnung geregelt.

Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Beitragsberechnung

Der IHK-Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des IHK-Beitrages ist der Gewerbeertrag des jeweiligen Jahres. Setzt das Finanzamt keinen Gewerbeertrag fest, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung. Liegen noch keine Daten vor, wird für das Unternehmen der geringste Grundbeitrag lt. Wirtschaftssatzung festgesetzt. 

Im laufenden Jahr wird eine Vorauszahlung auf Grundlage des neuesten Gewerbeertrages erhoben.  Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Gewerbeertrag des jeweiligen Jahres vorliegt. 

Die Höhe der Vorauszahlung kann auf Antrag angepasst werden.