Handwerksrecht

Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer gehören. In der Praxis sind allerdings etliche Unternehmen beiden Kammern zugehörig, weil sie sowohl handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben als auch nichthandwerkliche Tätigkeiten (sog. Mischbetriebe).

Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2).

Anlage A zur HwO
Die Anlage A enthält ein Verzeichnis von 53 Gewerben, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Zudem umfasst das Handwerk auch wesentliche Tätigkeiten der in Anlage A genannten Handwerke.

Ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies gilt auch für die sog. verwandten Handwerke (vgl. Verordnung über verwandte Handwerke). Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

Anlage B zur HwO
Die Anlage B ist unterteilt in Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und Abschnitt 2 (handwerksähnliche Tätigkeiten).

Anlage B Abschnitt 1
Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 muss keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden. Allerdings gibt es dort weiterhin die Möglichkeit, freiwillig eine Meisterprüfung abzulegen.

Anlage B Abschnitt 2
In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden.

Der Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks und der Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes werden in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.

Abgrenzung

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2000 - 2005 noch einmal klar dargelegt, dass die HwO die verfassungsrechtlich geschützte Gewerbefreiheit einschränkt. Daher müssen alle Tätigkeiten sehr genau darauf hin untersucht werden, ob sie tatsächlich zu einem zulassungspflichtigen Handwerk gehören.

Nicht nur bei Existenzgründern stellt sich die Frage, ob die (geplante) Tätigkeit zur Industrie oder zum Handwerk gehört, handwerksähnlich oder nichthandwerklich ist. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre nebenstehende Ansprechpartnerin.